Weitere Entscheidung unten: OLG München, 02.04.2008

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   OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05   

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OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05 (https://dejure.org/2006,5852)
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2006 - 7 U 5350/05 (https://dejure.org/2006,5852)
OLG München, Entscheidung vom 26. April 2006 - 7 U 5350/05 (https://dejure.org/2006,5852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Unternehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags mit einem Vertragshändlers aus wichtigem Grund gemäß § 89a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) auf Grund der Insolvenz des Vertragshändlers; Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89a Abs. 2 HGB; ...

  • Judicialis

    InsO §§ 103 ff.; ; HGB § 89 a; ; HGB § 89 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 103; HGB § 89a § 89b
    Rechtstellung des Unternehmers in der Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers; Entfallen des Ausgleichsanspruchs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenz des Handelsvertreters berechtigt den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BMW 14 -, wichtiger Grund, Insolvenz des HV, Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Kundendaten, schuldhaftes Verhalten des VH, Ausschluss des AA, Darlegungs- und Beweislast

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1916
  • DB 2006, 1371
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04

    Zur außerordentlichen Kündigung eines Kfz-Händler-Vertrags aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf die Insolvenzschuldnerin als Vertragshändlerin der Beklagten vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, S. 10 und vom 16.10.2002, 7 U 2177/02, S. 7), wird im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

    Stellt ein Vertragshändler Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist es dem Unternehmer bereits angesichts des Risikos, Leistungs- oder Zahlungsansprüche nach Antragstellung nicht mehr oder nicht mehr vollständig durchsetzen zu können, nicht zuzumuten, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, hier mithin ein weiteres Jahr, fortzusetzen (siehe dazu bereits Senatsurteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin die Beklagte vortrags- und beweisbelastet (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11 ff.; OLG München BB 1997, 1553; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, RN 65 zu § 89 b HGB).

    Soweit der Senat im Urteil vom 24.11.2004 (a. a. O. Seite 11 ff.) Überlegungen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Wirtschaften ihrer Vertragshändler angestellt hat, geschah dies ersichtlich im Rahmen der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte der Beweiserleichterung bedürftig sein könnte.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 24.11.2004 (a. a. O. Seite 12 unten) ausgeführt hat, ist dem Vertragshändler bei seinen Investitionsentscheidungen ein weites Ermessen einzuräumen.

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Hierbei kommt es weder darauf an, zu welchem Zweck die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist, noch darauf, ob der Unternehmer die ihm mitgeteilten Kundendaten tatsächlich nutzt (BGH NJW 2000, 1413, NJW 1997, 1503; Senat Urteil vom 16.01.2002, 7 U 4312/00 Seite 18 ff.).
  • BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Hierbei kommt es weder darauf an, zu welchem Zweck die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist, noch darauf, ob der Unternehmer die ihm mitgeteilten Kundendaten tatsächlich nutzt (BGH NJW 2000, 1413, NJW 1997, 1503; Senat Urteil vom 16.01.2002, 7 U 4312/00 Seite 18 ff.).
  • OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Hierbei kommt es weder darauf an, zu welchem Zweck die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist, noch darauf, ob der Unternehmer die ihm mitgeteilten Kundendaten tatsächlich nutzt (BGH NJW 2000, 1413, NJW 1997, 1503; Senat Urteil vom 16.01.2002, 7 U 4312/00 Seite 18 ff.).
  • OLG München, 11.04.1997 - 23 U 5702/96

    Rückzahlung einer Einstandssumme an den Handelsvertreter bei Beendigung des

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin die Beklagte vortrags- und beweisbelastet (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11 ff.; OLG München BB 1997, 1553; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, RN 65 zu § 89 b HGB).
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 124, 76, 79) derartige Lösungsklauseln im Geltungsbereich der Konkursordnung nicht für unwirksam gehalten.
  • OLG Köln, 31.03.2004 - 19 W 12/04

    Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages i.R.d. fristlosen

    Auszug aus OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05
    Soweit der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 31.03.2004, 19 W 12/04, vorgelegt als Anlage B 7) ohne nähere Begründung meint, dass im Falle der Insolvenz des Handelsvertreters grundsätzlich von einem Verschulden, das der Handelsvertreter ggf. auszuräumen habe, auszugehen sei, folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

    aa) Nach einer Auffassung (OLG München, ZInsO 2006, 1060, 1062; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 119 Rn. 28 ff; ders. in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 35 Rn. 13; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 119 Rn. 2; FK-InsO/Wegener, 6. Aufl., § 119 Rn. 4 ff, 9, aber anders für Energielieferungsverträge Rn. 8; Zeuner in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 119 Rn. 12; von Wilmowsky, ZIP 2007, 553, 554 ff), der sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, steht § 119 InsO einer insolvenzbedingten Lösungsklausel grundsätzlich nicht entgegen.
  • LG München I, 20.05.2022 - 1 HKO 15370/20

    Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln eines Tankstellenpachtvertrages

    Mit dem OLG München, Urteil vom 26.4.2006 - 7 U 5350/05, erachtet das Gericht die Kündigungsmöglichkeit im Falle von Zahlungsunfähigkeit (die zu einem Insolvenzantrag führt, § 17 InsO) für wirksam.
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2013 - 16 W 64/12

    Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters wegen Kündigung aus

    Dies lässt sich aus der Insolvenz des Handelsvertreters nicht per se ableiten (vgl. Wagner/Wexler-Uhlich, Vertriebsmittlerverträge in der Insolvenz-Handelsvertreterverträge, BB 2010, 2454, OLG München, Urteil vom 26.04.2006, 7 U 5350, ZIP 2006, 1916 ) Die Beweislast für den schuldhaften, zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Vertragsverstoß liegt - was das Landgericht nicht verkennt - bei der Antragsgegnerin (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89b Rz. 65, OLG München v. 11.4.1997 - 23 U 5702/96, OLGReport München 1997, 173 = BB 1997, 1553).
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Rechtsprechung
   OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05   

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https://dejure.org/2008,28437
OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05 (https://dejure.org/2008,28437)
OLG München, Entscheidung vom 02.04.2008 - 7 U 5350/05 (https://dejure.org/2008,28437)
OLG München, Entscheidung vom 02. April 2008 - 7 U 5350/05 (https://dejure.org/2008,28437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Beendigung eines Vertragshändlervertrags gem. § 89b Handelsgesetzbuch (HGB); Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Bedeutung der Tätigkeitszeit für die Bestimmung des Werts ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    - BMW 14 -, AA des VH, Kfz-VH, Berechnungsmethode, individueller Rohertrag, Werkabgaberechnung, bereinigter Provisionssatz, Abwanderungsquote, Sogwirkung der Marke, Billigkeitsabschlag, Schätzungsermessen des Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Die Beklagte durfte ihr Bestreiten nicht auf die ganz allgemeine Behauptung beschränken, die Gewährung verdeckter Nachlässe entspreche regelmäßiger, gerichtsbekannter Praxis im Automobilvertrieb (vgl. BGH NJW 1996, 2298/2300).

    Die Darlegungs- und Beweislast für solche händlertypischen Vergütungsbestandteile trägt die Beklagte (BGH NJW 1996, 2298).

    Als solche sind insbesondere die Unterhaltung von Ausstellungsräumen und Sachaufwendungen zur Einhaltung der Corporate Identity der Beklagten anzusehen (vgl. BGH NJW 1996, 2298 unter B I 2 a) aa) (2) und (3)).

    Dabei ist auch hier davon auszugehen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für vermittlungsfremde Vergütungsbestandteile im Händlerrabatt trägt (BGH NJW 1996, 2298 unter B. I. 2. a) bb)).

    Die Beklagte legt in ihrem Berechnungsbeispiel die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.6.1996 (NJW 1996, 2298) erwähnten und dort von den Parteien unstreitig gestellten Prozentsätze für die Abwanderung zugrunde.

    So wurden 25 % (NJW 1997, 1503 - Renault), 10 % (NJW 1996, 2298 - Fiat/Lancia), 25 % (NJW-RR 1988, 42 - ohne Markennennung) und 20 % (NJW 2006, 1328 - Fahrzeuge eines japanischen Automobilherstellers) nicht beanstandet.

    Zugunsten des Klägers ist dabei die ausgesprochen lange Tätigkeit (40 Jahre) der Gemeinschuldnerin für die Beklagte zu berücksichtigen; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Wert der werbenden Tätigkeit des Händlers umso höher ist, je länger er für den Hersteller tätig und je bekannter sein Unternehmen daher in der Region ist (vgl. BGH NJW 1996, 2298/2301).

    Nach Abwägung aller dieser Umstände sieht der Senat, der dabei von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO Gebrauch macht (BGH WM 2006, 1403 Absatz 35; NJW 1996, 2298 unter B I 3; NJW 1997, 1503 unter C I 4) einen Billigkeitsabschlag von insgesamt 25 % für angemessen an.

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Der Senat errechnete den Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des individuellen Rohertrags nach der von beiden Parteien als erste Berechnungsmethode bezeichneten Vorgehensweise (vgl. BGH NJW 1997, 1503; NJW 1996, 2302; NJW-RR 2006, 1328).

    Mit Hilfe des hierdurch ermittelten "bereinigten Provisionssatzes" ist die für den Ausgleichsanspruch relevante "Provision" aus dem Stammkundenumsatz zu errechnen, der sich aus dem Mehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres und aus dem Umsatz mit Neukunden in Höhe eines potentiellen Mehrfachkundenanteils zusammensetzt (vgl. BGH ZIP 1987, 1383; NJW 1997, 1503).

    Von der etwas einfacheren "zweiten Berechnungsmethode" hat der Senat vorliegend nicht Gebrauch gemacht, weil diese vom Bundesgerichtshof (NJW 1997, 1503/1504) nur zugelassen wurde, soweit sich anhand eines längeren Zeitraumes vor Vertragsende feststellen lässt, dass der Umsatz eines Händlers mit Mehrfachkunden einen annähernd gleichbleibenden Anteil am gesamten Neuwagenumsatz ausgemacht hat.

    Als Stammkunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB sind ferner solche Erstkunden des letzten Vertragsjahres anzusehen, bei denen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind (BGH NJW 1997, 1503).

    So wurden 25 % (NJW 1997, 1503 - Renault), 10 % (NJW 1996, 2298 - Fiat/Lancia), 25 % (NJW-RR 1988, 42 - ohne Markennennung) und 20 % (NJW 2006, 1328 - Fahrzeuge eines japanischen Automobilherstellers) nicht beanstandet.

    Nach Abwägung aller dieser Umstände sieht der Senat, der dabei von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO Gebrauch macht (BGH WM 2006, 1403 Absatz 35; NJW 1996, 2298 unter B I 3; NJW 1997, 1503 unter C I 4) einen Billigkeitsabschlag von insgesamt 25 % für angemessen an.

  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; Dauer des

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Der Senat errechnete den Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des individuellen Rohertrags nach der von beiden Parteien als erste Berechnungsmethode bezeichneten Vorgehensweise (vgl. BGH NJW 1997, 1503; NJW 1996, 2302; NJW-RR 2006, 1328).

    d) In Übereinstimmung mit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs von Kraftfahrzeug-Vertragshändlern in dem vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen geht der Senat von einem durchschnittlichen Nachkaufintervall und einem dementsprechenden Prognosezeitraum von fünf Jahren aus (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1328 m. w. N.).

    Nach Abwägung aller dieser Umstände sieht der Senat, der dabei von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO Gebrauch macht (BGH WM 2006, 1403 Absatz 35; NJW 1996, 2298 unter B I 3; NJW 1997, 1503 unter C I 4) einen Billigkeitsabschlag von insgesamt 25 % für angemessen an.

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Mit Hilfe des hierdurch ermittelten "bereinigten Provisionssatzes" ist die für den Ausgleichsanspruch relevante "Provision" aus dem Stammkundenumsatz zu errechnen, der sich aus dem Mehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres und aus dem Umsatz mit Neukunden in Höhe eines potentiellen Mehrfachkundenanteils zusammensetzt (vgl. BGH ZIP 1987, 1383; NJW 1997, 1503).

    So wurden 25 % (NJW 1997, 1503 - Renault), 10 % (NJW 1996, 2298 - Fiat/Lancia), 25 % (NJW-RR 1988, 42 - ohne Markennennung) und 20 % (NJW 2006, 1328 - Fahrzeuge eines japanischen Automobilherstellers) nicht beanstandet.

  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Es sind mithin diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (BGHZ 29, 83/91 f.; 68, 340/348).

    Händlertypisch und damit bei der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf den Vertragshändler nicht ausgleichspflichtig sind Gegenleistungen für das Absatz-, Lager-, Preisschwankungs- und Kreditrisiko sowie der Gegenwert für die sonstigen Kosten des Absatzes (BGHZ 29, 83/91).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Der Senat errechnete den Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des individuellen Rohertrags nach der von beiden Parteien als erste Berechnungsmethode bezeichneten Vorgehensweise (vgl. BGH NJW 1997, 1503; NJW 1996, 2302; NJW-RR 2006, 1328).

    Er entspricht prinzipiell der Summe der Rabatte und Boni, die der Hersteller dem Händler auf den empfohlenen Verkaufspreis gewährt, bleibt aber insoweit hinter dieser Summe zurück, als der Händler Fahrzeuge unter Gewährung von Preisnachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat (vgl. BGH NJW 1996, 2302 unter B I 1. b) cc)).

  • BGH, 28.10.1957 - II ZR 49/56

    Bemessung des AA des HV, Provisionsverluste im Hinblick auf Bezirksprovisionen,

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Durch die Regelung des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB soll allen Umständen Rechnung getragen werden, die bei der abstrakten Berechnung der Höhe des dem Unternehmens verbleibenden Vorteils und der Größe des dem Handelsvertreter (hier: Händler) entstandenen Verlustes nicht verwertet werden können (vgl. BGH BB 1957, 1161).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Es sind daher auch Provisionsverluste aus nicht "werbenden", z. B. verwaltenden Tätigkeiten einzubeziehen (vgl. BGHZ 55, 45).
  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Es sind mithin diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (BGHZ 29, 83/91 f.; 68, 340/348).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05
    Dies gilt umso mehr, als der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gerade ein Entgelt dafür sein soll, dass der Vertreter über die Vermittlung einzelner Geschäfte hinaus dem Unternehmer einen Kundenstamm geschaffen hat (vgl. z. B. BGH WM 1998, 31).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

    Der vom Hersteller getragene Teil des dem Kunden eingeräumten Preisnachlasses stellt damit kein Entgelt für eine händlertypische Leistung dar, sondern eine finanzielle Verkaufshilfe, die im Hinblick auf die Aufteilung des Absatzrisikos dazu führt, dass der Rohertrag des Händlers nicht in Höhe des vollen Preisnachlasses geschmälert wird (so im Ergebnis auch - allerdings ohne Differenzierung nach den einzelnen Arten der Zuschüsse - OLG Köln, VersR 2002, aaO; Urteil vom 23. Januar 2009, aaO, Tz. 49; Staub/Emde, aaO, Rdnr. 309 m.w.N.; vgl. ferner speziell zu Boni OLG München, Urteil vom 2. April 2008 - 7 U 5350/05, juris, Tz. 29 ff.).
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