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   VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A   

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VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A (https://dejure.org/2000,736)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A (https://dejure.org/2000,736)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A (https://dejure.org/2000,736)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG, Art 3 MRK, Art 16a Abs 1 GG
    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

  • Judicialis

    AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53 Abs. 4; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; EMRK Art 3

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (67)

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

    Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand indessen nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen, da für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Ue. v. 16.02.1993 - 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Daher ist auch bei einem Zusammenfallen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der Zurückkehrende bei unterstellter Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem Gebiet der "inländischen Fluchtalternative" hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben kann und er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann (BVerwG, Ue. v. 13.05.1993 - 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7 m. w. N.).

    Nicht erforderlich in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit der Abschiebung in das sichere Gebiet existiert, vielmehr ist ausreichend, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, da er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland bedarf (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -) klargestellt, dass es grundsätzlich Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde ist, anhand der Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird.

    Die hier vom Senat vertretene Auffassung von der Anwendbarkeit der zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG entspricht schließlich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - a. a. O., B. v. 13.01.1993 - 9 B 338.92 - S. 4 f., U. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96 - EZAR 231 Nr. 10, zuletzt: Ue. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O., u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - vgl. ferner: Hess. VGH, U. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 43; ebenso: Renner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 8; Schnäbele in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 44; Hailbronner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 16 m. w. N.).

    Denn der Kläger kann - nach den vorausgegangenen Ausführungen - das verfolgungssichere Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen und bedarf daher auch nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 - OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -).

    ausgeführt - bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland in der Provinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch den jugoslawischen Staat ist, er dort also auch nach dem sogenannten "herabgestuften Prognosemaßstab" (BVerfG, B. v. 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O. ) auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung zu erwarten hat und auch die weiteren Voraussetzungen zur Bejahung einer inländischen Fluchtalternative bezüglich der Provinz Kosovo zu bejahen sind (1.1.2. und 1.1.3.), kann der Senat offen lassen, ob der Kläger seine Heimat "vorverfolgt", d. h. auf der Flucht vor bereits erlittener oder jedenfalls unmittelbar bevorstehender (BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 Nr. 30) politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit, diese Frage ungeprüft zu lassen: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Auch geben nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG (vgl. dazu: BT-Drs. 12/2062, S. 43, und BT-Drs. 11/6321, S. 74, zu der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung) etwas dafür her, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Insbesondere verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (zu allem: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. - NVwZ 1993, 975).

    Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. - a. a. O.).

    Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist allerdings nur dann schutzbedürftig im Sinne des Asylrechts, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine inländische Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. - BVerfGE 81, 58; BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139, u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123).

    Wie oben ausgeführt ist ein Asylsuchender, der in seinem Heimatland von politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, d. h. wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative; grundlegend: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. ).

    Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. u. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - a. a. O. ).

    Der Verfolgte soll sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz sucht (vgl. hierzu: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. ; BVerwG, U. v. 06.08.1996 - 9 C 172/95 - NVwZ 1997, 194 ).

    Aus alledem folgt, dass die Provinz Kosovo zwar staatsrechtlich gemäß der UN-Resolution 1244 sowie der als Anlage 1 beigefügten Erklärung der Außenminister der G-8-Staaten vom 6. Mai 1999 noch zum Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zu zählen ist, der jugoslawische Staat in diesem Teil seines Territoriums jedoch seit Juni 1999 die Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, verloren hat, so dass eine vom jugoslawischen Staat ausgehende oder ihm zurechenbare politische Verfolgung der Kosovo-Albaner in diesem Gebiet von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - a. a. O.; vgl. auch: 44., 56.).

    Zwar wurde die Rechtsfigur der inländischen Fluchtalternative am Beispiel eines "mehrgesichtigen Staates" entwickelt, eines Staates also, der in einem Landesteil selbst aktiv als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen lässt, gleichzeitig aber die hiervon Betroffenen in einem anderen Landesteil nicht nur nicht behelligt, sondern sie sogar vor dortiger Drittverfolgung in Schutz nimmt (grundlegend: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. ).

    Nach den - aufgrund der vorausgegangenen Ausführungen auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Provinz Kosovo anwendbaren - Grundsätzen über die inländische Fluchtalternative kommt eine solche grundsätzlich nur dort in Betracht, wo der Betroffene nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B. v. 10.07.1989, a. a. O., BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166).Wie oben unter 1.1.

    ausgeführt - bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland in der Provinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch den jugoslawischen Staat ist, er dort also auch nach dem sogenannten "herabgestuften Prognosemaßstab" (BVerfG, B. v. 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O. ) auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung zu erwarten hat und auch die weiteren Voraussetzungen zur Bejahung einer inländischen Fluchtalternative bezüglich der Provinz Kosovo zu bejahen sind (1.1.2. und 1.1.3.), kann der Senat offen lassen, ob der Kläger seine Heimat "vorverfolgt", d. h. auf der Flucht vor bereits erlittener oder jedenfalls unmittelbar bevorstehender (BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 Nr. 30) politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit, diese Frage ungeprüft zu lassen: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 , v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 u. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10).

    Auf allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Kläger persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen, kann sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O.).

    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O.).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a. a. O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a. a. O., v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u. a. - DVBl. 1995, 560).

    Aufgrund dieser Auskunftslage ist daher trotz eines noch vorhandenen Sicherheitsrisikos infolge der auf dem Territorium des Kosovo zurückgebliebenen Minen und sonstigen Sprengkörper (56.) nicht von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage auszugehen, die "jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde" (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O.).

    Ob dem Kläger in seinem Heimatland außerhalb der Provinz Kosovo eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen würde, kann dahingestellt bleiben, da auch ein Anspruch nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die geltend gemachten Gefahren landesweit drohen und sich der Ausländer ihnen nicht durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - a. a. O.).

  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99

    Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

    Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand indessen nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen, da für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Ue. v. 16.02.1993 - 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Die hier vom Senat vertretene Auffassung von der Anwendbarkeit der zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG entspricht schließlich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - a. a. O., B. v. 13.01.1993 - 9 B 338.92 - S. 4 f., U. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96 - EZAR 231 Nr. 10, zuletzt: Ue. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O., u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - vgl. ferner: Hess. VGH, U. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 43; ebenso: Renner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 8; Schnäbele in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 44; Hailbronner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 16 m. w. N.).

    bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 - OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -).

    Ergänzend sei in diesem Zusammenhang allerdings bemerkt, dass das Kosovo als innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien selbst dann nicht ausschiede, wenn eine Deckungsgleichheit zwischen Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative im Falle des Klägers nicht bestünde, mit der Folge, dass sonstige Nachteile und Gefahren am verfolgungssicheren Ort zu berücksichtigen wären; denn derartige existentielle Gefahren drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in das Kosovo - wie unter 2. noch auszuführen sein wird - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zum insoweit anzuwendenden allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, U. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. ).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Letzterem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existentielle Notlage zu begeben, dass er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 ).

    Geht es dagegen um die Frage, ob dem - bereits geflohenen - Asylsuchenden im Falle einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat an seinem Herkunftsort besteht (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. ).

    Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

    bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

    Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. , v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 - OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -).

    Ebenso kann wegen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative im Kosovo dahingestellt bleiben, ob Kosovo-Albaner heute in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo einer regionalen oder - wofür allerdings nichts spricht - örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Ue. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O.; vgl. diesbezüglich zur aktuellen Auskunftslage: 45., S. 1 f.; 48., S. 5 f.; 57., Ziffer 1d).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab: BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) landesweit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwG 99, 331, v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.), d. h., es muss ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. unter Hinweis auf EGMR, U. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 - im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314).

    Art. 3 EMRK schützt nämlich ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-) Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.).

    Vielmehr können Gefahren, die sich aus den letztgenannten Umständen ergeben, allein - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen bzw. einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG darstellen (BVerwG, U. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a. a. O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a. a. O., v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u. a. - DVBl. 1995, 560).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet dies aber nicht, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative stets die "Mehrgesichtigkeit" des Verfolgerstaates voraussetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - DVBl. 1999, 551 ).

    Freilich sind nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative unter Umständen dann unanwendbar, wenn die als Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehenden Orte nicht mehr zum Territorium des Verfolgers zählen, der Staat dort also die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verloren hat (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.).

    Eine - jedenfalls unmittelbare - Anwendung der Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin auch dann ausscheiden, wenn sich in dem verfolgungssicheren Gebiet eine staatsähnliche Organisation dauerhaft etabliert hat, die den Verfolgerstaat dort verdrängt oder ersetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.).

    Unabhängig davon, dass auch in diesen Fällen die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative jedenfalls mittelbar Anwendung fänden (vgl. BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.), kann vorliegend nicht von einer dauerhaften Etablierung der internationalen Staatengemeinschaft auf dem Gebiet des Kosovo ausgegangen werden.

    Hat der Verfolgerstaat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht in einem bestimmten Gebiet, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, lediglich vorläufig und für eine ungewisse Zeit verloren, mit der Folge, dass in einem solchen Gebiet politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht (mehr) stattfinden, der Betroffene dort also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben kann, sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative bzw. der Subsidiarität des Asylrechts nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres anwendbar, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht, denn der Betroffene bedarf auch in diesen Fällen grundsätzlich keines asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 -).

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 , v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 u. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10).

    Auf allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Kläger persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen, kann sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O.).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a. a. O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a. a. O., v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u. a. - DVBl. 1995, 560).

    Aufgrund dieser Auskunftslage ist daher trotz eines noch vorhandenen Sicherheitsrisikos infolge der auf dem Territorium des Kosovo zurückgebliebenen Minen und sonstigen Sprengkörper (56.) nicht von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage auszugehen, die "jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde" (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O.).

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892, v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, u. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 193).

    Nicht erforderlich in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit der Abschiebung in das sichere Gebiet existiert, vielmehr ist ausreichend, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, da er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland bedarf (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7).

    Die hier vom Senat vertretene Auffassung von der Anwendbarkeit der zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG entspricht schließlich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - a. a. O., B. v. 13.01.1993 - 9 B 338.92 - S. 4 f., U. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96 - EZAR 231 Nr. 10, zuletzt: Ue. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O., u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - vgl. ferner: Hess. VGH, U. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 43; ebenso: Renner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 8; Schnäbele in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 44; Hailbronner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 16 m. w. N.).

    Denn der Kläger kann - nach den vorausgegangenen Ausführungen - das verfolgungssichere Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen und bedarf daher auch nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 , u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

  • BVerwG, 28.04.1998 - 9 C 2.98

    Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes - Aufhebung der Androhung der

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99
    Der in erster Instanz nach entsprechender Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO; vgl. BVerwG, U. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 - u. B. v. 12.08.1999 - 9 B 268.99 -) hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den beiden Hauptanträgen - auch ohne insoweit ausdrücklich erfolgte Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, Ue. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - InfAuslR 1997, 420, v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 - u. B. v. 12.08.1999 - 9 B 268.99 -), steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

    Denn auch im Rechtsmittelverfahren ist gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO das tatsächliche Rechtsschutzbegehren entscheidend, nicht der Wortlaut der Anträge (BVerwG, Ue. v. 17.12.1996 - 9 C 42.96 - DVBl. 1997, 905, u. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -).Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Bundesbeauftragte mit der Einschränkung der beantragten Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ("... die Klage insoweit abzuweisen") lediglich verdeutlichen wollte, dass eine vollständige Aufhebung des Urteils nicht beantragt wird, weil es bei der Abweisung des Asylbegehrens bleiben, die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen angegriffen werden sollte.

    Dies entspricht im Übrigen auch dem - nach Zulassung der Berufung - letztlich gestellten Antrag des Bundesbeauftragten in seinem Schriftsatz vom 29.12.1999 auf Abweisung der Klage "in vollem Umfang" (zu allem: BVerwG, U. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

  • VGH Hessen, 02.03.1998 - 7 UE 868/96

    Keine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner in der serbischen Provinz Kosovo;

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 42.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsbegehren, Zugrundelegung von Erklärungen im

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

  • VGH Hessen, 18.11.1998 - 10 TZ 2923/98

    Ernstliche Zweifel an der Verneinung eines Abschiebungshindernisses im Falle

  • VGH Hessen, 03.02.1999 - 7 UE 655/97

    Rücknahmefiktion für Asylantrag bei Reise in den Verfolgerstaat - Geltung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1999 - 14 A 3768/94

    Anspruch eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo/ Bundesrepublik

  • VGH Hessen, 16.02.1996 - 7 UE 4242/95

    Keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo; Heranziehung zum

  • VGH Hessen, 07.12.1998 - 12 UE 232/97

    Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1999 - 13 A 93/98

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, KFOR-Truppen, Politische

  • BVerwG, 12.08.1999 - 9 B 268.99

    Asylrelevante Gruppenverfolgung jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • OVG Thüringen, 11.11.1999 - 3 KO 399/96

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Bundesbeauftragter; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • VGH Hessen, 28.10.1998 - 10 TZ 3307/98

    Rückkehr von Flüchtlingen nach Bosnien - Schutzbedürftigkeit von Rückkehrern mit

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1999 - A 2 S 2429/98

    Lage der Kurden im Nordirak - Rückkehrmöglichkeit für Asylantragsteller -

  • BVerwG, 13.01.1993 - 9 B 338.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1999 - 7 A 13272/94

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, UN-Resolution, KFOR-Truppen,

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1995 - 13 A 1451/94

    Kosovo; Gruppenverfolgung; Ethnische Albarner; Volkszugehörigkeit

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81

    Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • OVG Niedersachsen, 22.10.1998 - 12 L 1448/98

    Kosovo-Albaner; Gruppenverfolgung; Jugoslawien; Asyl

  • OVG Niedersachsen, 28.09.1995 - 12 L 2034/95

    Gruppenverfolgung; Kosovo; Albaner; Mitgliedschaft in der LDK; Deserteur;

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • VG Gießen, 09.05.2000 - 9 E 30643/94

    Unzulässige Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien

    Auf die zutreffenden Gründe der den Beteiligten mitgeteilten Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99) wird hierzu verwiesen.

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99) daß für Kosovo-Albaner die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien deshalb zu verneinen seien, weil Kosovo-Albanern in ihrer jugoslawischen Heimatprovinz Kosovo keine politische Verfolgung droht.

    Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist aber wahrscheinlich, dass für das Leiden des Klägers geeignete Mittel zur Schmerzlinderung im Kosovo zur Verfügung stehen und der Kläger, wenn seine Schmerzen unerträglich würden, diese auch bekommen könnte (vgl.: Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen vom 15.02.2000; Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -, S. 37 und 38;UNHCR Informationen zur Rückkehr in das Kosovo, Dezember 1999).

    Die Bevölkerung der jugoslawischen Provinz Kosovo steht unter der Obhut internationaler Hilfsorganisationen, deren Tätigkeit im karitativen Bereich vermutlich auch in den nächsten Jahren intensiv fortgesetzt wird (vgl.: Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -, S. 35ff.; UNHCR Informationen zur Rückkehr in das Kosovo, Dezember 1999), und typischerweise werden im Kosovo Albaner, die auf Hilfe angewiesen sind, von Angehörigen ihrer Großfamilie oder weiteren Verwandtschaften unterstützt.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urt.v.24.02.2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A).

    In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen Land voraus.

    In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50 Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei.

    Nach der Verordnung Nr. 1 vom 25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo, ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -, S. 22).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo, des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten.

    Um dies zu vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, S. 10; AuAS 2000, 29; Asylmagazin 1-2/2000 S. 57).

    Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht.

  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 7 UE 847/01

    Inländische Fluchtalternative für Kosovo-Albaner; verneintes

    Daher gilt das Kosovo nach wie vor als Teil von Serbien (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - Nds. OVG, B. v. 03.05.2001 - 8 L 1233/99 - OVG NRW, B. v. 15.05.2000 - 5 A 5355/99.A - Thür. OVG, Urt. v. 25.04.2002 - 3 KO 264/01 - AA, Lagebericht v. 06.02.2002 (131.); AA, ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 (135.)).

    Ebenso kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob eine Rückkehr der Klägerseite in ihre ursprüngliche Wohnung bzw. an ihren ursprünglichen Herkunftsort im Kosovo aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist, denn es ist ihr zuzumuten, gegebenenfalls in einem anderen Teil des Kosovo ihren Wohnsitz zu nehmen (vgl. Hess. VGH, B. v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2000 - A 14 S 1167/98

    Verfolgungssicherheit für albanische Volkszugehörige im Kosovo

    Der Kläger ist auf dem Territorium des Kosovo auch hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. Individualverfolgung durch seinen Heimatstaat, der Bundesrepublik Jugoslawien (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99; HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A; OVG NRW, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A -, OVG Rh-Pf, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG; Thür. OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 K 199/96 -, Asylmagazin 2000, 24).

    Deshalb schließt im Falle einer regionalen Verfolgung das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG aus (vgl. Nieders.OVG, Beschl. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 -, AuAS 2000, 9; Nieders. OVG, Urt. v. 24.2.1999 - 12 L 748/99; Hess.VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A; a.A.: VG Gießen, Urt. v. 1.9.1999, Asylmagazin 1999 S. 21, S. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2000 - A 14 S 2443/98

    Asylfolgeantrag: Darlegungslast für Wiederaufgreifensgründe - Sachlageänderung -

    Denn das Kosovo ist bei unterstellter Vorverfolgung des Klägers und bei unterstellter regionaler Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern in der Bundesrepublik Serbien und Montenegro im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den Kläger - weil er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 - HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A - OVG NRW, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A -, OVG Rh-Pf, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG -;  Thür. OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 K 199/96 -, Asylmagazin 2000, 24).

    Der Kläger ist auf dem Territorium des Kosovo auch hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. Individualverfolgung durch seinen Heimatstaat, der Bundesrepublik Jugoslawien (so schon Senatsurt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 - vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 - HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A - OVG NRW, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A -, OVG Rh-Pf, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG - Thür. OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 K 199/96 -, Asylmagazin 2000, 24).

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 12 L 748/99

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Albaner; Asyl;

    Das trifft indessen nicht zu (ebenso HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A.), da sich zum einen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG nur in dem eben beschriebenen Umfang entsprechen - hierauf geht das Verwaltungsgericht nicht ein - und weil bei nur einem Teil übereinstimmender Voraussetzungen die Schlussfolgerung denkgesetzlich unzulässig ist, dass bei unterschiedlichen Rechtsfolgen a l l e Voraussetzungen für diese Rechtsfolgen auch verschieden sein müssten.

    Diese Auffassung teilen die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, die sich bisher mit diesem Problemkreis befasst haben (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.12.1999 - 3 L 51/98 -, OVG Nordrhein-Westfalen, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A und ständige Rechtsprechung -, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG -, Thüringisches OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 K 199/96 - OVG Saarland, Urt. v. 20.9.1999 - 3 R 29/99 - Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 13.9.99 - 3 L 66/99 - BayVGH, Beschl. v. 2.9.1999 - 19 B 96.30006 -, OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 1.9.1999 - OVG 2 A 1999/97.A - OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.6.1999 - 4 A 157/96.A -.

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 8 LB 13/02

    Abschiebungsschutz; Asyl; Asylanerkennung; Asylberechtigter; Asylberechtigung;

    In diesem Zusammenhang genügt es, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, weil er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2000 - A 14 S 431/98

    Jugoslawien: keine Gruppenverfolgung der Ashkali und Roma im Kosovo;

    Die Kläger sind auf dem Territorium des Kosovo auch hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. Individualverfolgung durch ihren Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 - HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A - OVG NRW, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A -, OVG Rh-Pf, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG - Thür. OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -, Asylmagazin 2000, 24).

    Bei Bestehen einer inländischen Fluchtalternative - wie hier - ist demgemäß auch ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift zu verneinen (vgl. Niedersächs. OVG,    Beschl. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 -, AuAS 2000, 9; Urt. v. 24.2.1999 - 12 L 748/99 - HessVGH, Urt. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A -).

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2000 - 12 L 778/00

    Abschiebungshindernisse; Abschiebungsschutz; Asylrecht; Kosovo; Roma

    Das trifft indessen nicht zu (ebenso HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A.), da sich zum einen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG nur in dem eben beschriebenen Umfang entsprechen - hierauf geht das Verwaltungsgericht nicht ein - und weil bei nur einem Teil übereinstimmender Voraussetzungen die Schlussfolgerung denkgesetzlich unzulässig ist, dass bei unterschiedlichen Rechtsfolgen a l l e Voraussetzungen für diese Rechtsfolgen auch verschieden sein müssten.

    Diese Auffassung teilen die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, die sich bisher mit diesem Problemkreis befasst haben (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.12.1999 - 3 L 51/98 -, OVG Nordrhein-Westfalen, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A und ständige Rechtsprechung -, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG -, Thüringisches OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 K 199/96 - OVG Saarland, Urt. v. 20.9.1999 - 3 R 29/99 - Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 13.9.99 - 3 L 66/99 - BayVGH, Beschl. v. 2.9.1999 - 19 B 96.30006 -, OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 1.9.1999 - OVG 2 A 1999/97.A - OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.6.1999 - 4 A 157/96.A -.

  • VGH Hessen, 24.06.2003 - 7 UE 3606/99

    Abschiebungshindernis - fehlende Bezahlbarkeit von Medikamenten im Heimatland

    Daher gilt das Kosovo nach wie vor als Teil von Serbien (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - Nds. OVG, B. v. 03.05.2001 - 8 L 1233/99 - OVG NRW, B. v. 15.05.2000 - 5 A 5355/99.A - Thür. OVG, Urt. v. 25.04.2002 - 3 KO 264/01 - AA, Lagebericht v. 06.02.2002 (131.); AA, ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 (135.)).
  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 7 UE 847

    Politische Verfolgung von Albanischen Volkszugehörigen im Kosovo; Sicherheit vor

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  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2000 - A 14 S 709/00

    Zielstaatbenennung in Abschiebungsandrohung im Falle Jugoslawiens ohne

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2001 - 8 L 516/97

    Abschiebung; Abschiebungshindernisse; Abschiebungsschutz; Albaner; Aschkali;

  • OVG Thüringen, 25.04.2002 - 3 KO 264/01

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Abschiebungshindernis;

  • OVG Thüringen, 17.05.2000 - 3 KO 202/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Bundesbeauftragter; Gruppenverfolgung;

  • OVG Thüringen, 14.12.2000 - 3 KO 1242/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asylbewerber; Mitteilungspflicht;

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2001 - 8 L 1117/99

    Asyl; Asylantragsteller; Asylberechtigter; Asylberechtigung; Asylbewerber;

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2001 - 8 L 6555/96

    Abschiebungsschutz; Albaner; albanischer Volkszugehöriger; Asyl;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 13 A 307/00

    Anerkennung eines jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo als

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2000 - A 14 S 2559/98

    Keine Gruppenverfolgung der Roma und Ashkali im Kosovo seit Einsatz der

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2001 - 8 L 5280/98

    Abschiebung; AbschiebungsschutzAbschiebungshindernis; Aschkali; Asyl;

  • VG Oldenburg, 27.01.2004 - 12 A 606/03

    Asylverfahren von Roma und Ashkali aus Serbien und Montenegro

  • VGH Bayern, 30.01.2002 - 21 B 94.35490

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Roma, Ashkali, Volkszugehörigkeit, Glaubwürdigkeit,

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2001 - 8 L 1233/99

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2000 - 8 L 1953/98

    Abschiebungsschutz; Asyl; Gebietsgewalt; inländische Fluchtalternative; Kosovo

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2000 - 3 L 31/98

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, Vorverfolgung, Herabgestufter

  • BVerwG, 27.11.2000 - 9 B 474.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • VG Stuttgart, 22.05.2006 - A 10 K 12711/04

    Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland wegen massiver psychischer

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 861/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Ehebestandszeit

  • VG Düsseldorf, 10.10.2003 - 1 K 5975/00

    Asylanspruch eines albanischen Volkszugehörigern moslemischen Glaubens bei

  • VG Düsseldorf, 10.01.2002 - 15 L 3516/01

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses;

  • VG Stuttgart, 19.03.2003 - A 3 K 13507/02

    Kein Widerruf der Asylanerkennung wegen Versäumung der Jahresfrist

  • VG Kassel, 12.12.2002 - 7 E 3306/00
  • VG München, 18.05.2005 - M 1 K 05.50058

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Serbien und Montenegro, Albaner, Kosovo,

  • VG Düsseldorf, 28.05.2001 - 1 L 1160/01

    Anspruch auf Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung; Aussetzung der

  • VG Düsseldorf, 12.01.2001 - 15 K 4098/00

    Keine Gefahr durch Uran-Munition für abgelehnte Asylbewerber aus dem Kosovo

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