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   OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13   

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https://dejure.org/2013,11137
OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13 (https://dejure.org/2013,11137)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.03.2013 - 7 UF 227/13 (https://dejure.org/2013,11137)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 (https://dejure.org/2013,11137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Abänderung eines nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs wegen Nichtberücksichtigung eines Anrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 51, 20 VersAusglG
    Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs wegen Nichtberücksichtigung eines Anrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergessene oder verschwiegene Anrechte sind nicht nachträglich nach § 20 VersAusglG auszugleichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1583
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Oldenburg, 20.09.2012 - 14 UF 96/12

    Was raus ist, bleibt draußen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
    Damit wird deutlich, dass von § 51 Abs. 1 VersAusglG nur Anrechte erfasst werden, die bereits in der Erstentscheidung in den Wertausgleich einbezogen wurden, nicht aber vergessene oder übersehene oder verschwiegene Anrechte (OLG Oldenburg NJW 2012, 3795; OLG München FamRZ 2012, 380; Borth FamRZ 2012, 337ff.).

    Demzufolge haben auch §§ 20ff. VersAusglG keine generelle Auffangfunktion, sondern kommen nur bei fehlender Teilungsreife nach § 19 VersAusglG zur Anwendung (OLG Oldenburg NJW 2012, 3795; Borth FamRZ 337ff.).

  • OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1755/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung von übersehenen Anrechten in das

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
    Damit wird deutlich, dass von § 51 Abs. 1 VersAusglG nur Anrechte erfasst werden, die bereits in der Erstentscheidung in den Wertausgleich einbezogen wurden, nicht aber vergessene oder übersehene oder verschwiegene Anrechte (OLG Oldenburg NJW 2012, 3795; OLG München FamRZ 2012, 380; Borth FamRZ 2012, 337ff.).

    Hieraus könnte gefolgert werden, dass § 20 VersAusglG immer dann anzuwenden ist, wenn ein Anrecht noch nicht ausgeglichen ist, und die Vorschrift eine Auffangregelung darstellt, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein Anrecht nicht ausgeglichen worden ist, weil dieses vergessen oder verschwiegen worden ist (so OLG München FamRZ 2012, 380; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 21; Bergner in NJW 2012, 3757, Erman-Norpoth, BGB, 13 Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 3).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
    Bereits nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht bestand aber nach der Rechtsprechung des BGH die Funktion des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht darin, Rechtsanwendungsfehler auszugleichen (BGH FamRZ 2008, 1339ff.; 2011, 706ff.; Rn. 42).
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
    Das alte Recht kommt nicht zur Anwendung und somit auch nicht § 10a VAHRG, nach dem die Korrektur eines Versorgungsausgleichs auch dann, wenn das Anrecht eines Ehegatten unbekannt geblieben oder versehentlich in den Wertausgleich nicht einbezogen wurde (BGH FamRZ 1996, 282), möglich war; denn das alte Recht zum Versorgungsausgleich ist einschließlich des VAHRG mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 5, Art. 23 S. 1, S. 2 Nr. 2 VAStrRefG).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
    Bereits nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht bestand aber nach der Rechtsprechung des BGH die Funktion des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht darin, Rechtsanwendungsfehler auszugleichen (BGH FamRZ 2008, 1339ff.; 2011, 706ff.; Rn. 42).
  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
    Hat also der Nutzer, wie im vorliegenden Fall - unter Verwendung eines funktionsfähigen Faxgerätes und korrekter Eingabe der Empfängernummer - rechtzeitig versucht den fristgebundenen Schriftsatz zu übermitteln, so ist, wenn die Übermittlung wegen eines Defektes beim Empfängerfaxgerät nicht gelingt, nicht verpflichtet, eine andere zumutbare Übertragungsmöglichkeit zu wählen (BVerfG NJW 2001, 3473).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587; Borth FamRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 25, 29; Hauß NJW 2013, 1761, 1763).

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338), mit deren Hilfe jegliche materielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung behoben werden können.

  • AG Paderborn, 27.05.2014 - 87 F 1/14

    Voraussetzungen für die Abänderung eines Versorgungsausgleichs

    Anrechte, die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehen, vergessen oder verschwiegen wurden, können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1548; FamRZ 2013, 1642; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1583).
  • OLG Köln, 29.07.2013 - 25 UF 78/13
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die §§ 20 ff. VersAusglG gleichsam einen Auffangtatbestand für vergessene oder sonst übergangene Versorgungen darzustellen vermögen (verneinend: OLG Nürnberg B. v. 25.03.2013 - 7 UF 227/13 - bei Juris Tz. 18 ff.; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042 = NJW 2013, 3795 - zitiert nach Juris Tz. 26; bejahend: Johannsen/Henrich- Holzwarth , Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 20 VersAusglG Rz. 21; unklar OLG München FamRZ 2012, 380 - zitiert nach Juris Tz. 10 f; s. weiter Borth FamRZ 2012, 337 [338 f.]; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011 Rz. 699; zum bisherigen Recht s. BGH FamRZ 2008, 1339).
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