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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15, 7 A 2.15 (7 A 14.12)   

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BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15, 7 A 2.15 (7 A 14.12) (https://dejure.org/2017,2110)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2017 - 7 A 2.15, 7 A 2.15 (7 A 14.12) (https://dejure.org/2017,2110)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 7 A 2.15, 7 A 2.15 (7 A 14.12) (https://dejure.org/2017,2110)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 92/43/EWG Art. 1 Buchst. a und h, Art. 4, 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 7
    (faktisches) Vogelschutzgebiet; Abgrenzung; Ablagerung; Abweichungsgrund; Abweichungsprüfung; Aktualität der Unterlagen; Alternativenprüfung; Ausbau; Baggergut; Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungsziele; Bezugsgröße; Bundeswasserstraße; Ermittlungstiefe; FFH-Gebiet; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Buchst a EWGRL 43/92, Art 1 Buchst h EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92
    Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")

  • Wolters Kluwer

    Verbandsklage gegen den Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung"); Wirksamkeit der Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Nachvollziebare Begründung der Methodenwahl für eine Risikoabschätzung; Strikte Beachtung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verbandsklage gegen den Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung"); Wirksamkeit der Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Nachvollziebare Begründung der Methodenwahl für eine Risikoabschätzung; Strikte Beachtung des ...

  • rewis.io

    Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellungsbeschluss; Bundeswasserstraße; Ausbau; Verbandsklage; Planänderung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Verbändebeteiligung; Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsuntersuchung/-prüfung; Risikoabschätzung; methodische Ansätze; wissenschaftlicher Standard; ...

  • rechtsportal.de

    Verbandsklage gegen den Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung"); Wirksamkeit der Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Nachvollziebare Begründung der Methodenwahl für eine Risikoabschätzung; Strikte Beachtung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verkündungstermin im Verfahren um die Elbvertiefung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verkündungstermin im Verfahren um die Elbvertiefung

  • faz.net (Pressemeldung, 09.02.2017)

    Naturschutz: Elbvertiefung in Teilen rechtswidrig

  • zeit.de (Pressebericht, 09.02.2017)

    Elbvertiefung: Umweltschutz geht nicht nebenbei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elbvertiefung - mit Nachbesserungen zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elbvertiefung: Gute Idee, schlechte Planung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Habitatschutzrecht: Pläne für Elbvertiefung müssen überarbeitet werden

  • archive.is (Pressebericht, 09.02.2017)

    "Ja, aber" zur Elbvertiefung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elbvertiefung - Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elbvertiefung - Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Elbvertiefung kommt: Umweltverbände erzwingen mit Mohr aber Nachbesserungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elbvertiefung

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.02.2017)

    Schierlings-Wasserfenchel stoppt Elbvertiefung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Elbvertiefung wird im Juli 2014 mündlich verhandelt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verkündungstermin im Verfahren um die Elbvertiefung

  • zeit.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.06.2016)

    Elbvertiefung: Verhandlung im Dezember

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.07.2014)

    BVerwG soll über Vertiefung entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.10.2014)

    Offene Fragen zum EU-Recht - Entscheidung über Elbvertiefung vertagt

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.07.2014)

    Elbvertiefung - Ein Verfahren mit Tiefgang

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2017)

    Urteil zur Elbvertiefung: Entscheidung mit Tiefgang

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserrecht: Elbvertiefung

  • welt.de (Pressekommentar, 09.02.2017)

    Schiffsverkehr - Das Urteil zur Elbvertiefung kennt fast nur Verlierer

  • jurop.org (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Elbvertiefung und die Diskussion um die Verbandsklage

  • juwiss.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagemöglichkeiten und Kompromissbereitschaft anerkannter Umweltverbände

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 158, 1
  • NVwZ 2017, 101
  • DVBl 2017, 1029
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers dar (Rn. 479; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).

    Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) hat der Senat das Verfahren bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-461/13 ausgesetzt und auf (behebbare) Mängel der Planfeststellungsbeschlüsse hingewiesen.

    Die Beklagten haben nach Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse vom 23. April 2012 ein ergänzendes Verfahren durchgeführt (§ 14d WaStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), um die vom Senat im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 bezeichneten Mängel zu beheben und das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - in die wasserrechtliche Prüfung einzustellen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 29 ff.) zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. L 311 S. 32) sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden.

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).

    Die gegenteilige Auffassung der Kläger findet auch im Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) keine Stütze.

    Abweichendes ergibt sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - (Rn. 66 ff.) noch dem Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 12).

    Der Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 behandelt nur die methodischen Mängel des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vom 9. August 2013 und der 1. Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und formuliert im Hinblick auf das seinerzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren (C-461/13) keine allgemeingültigen Rechtsmaßstäbe zum Verschlechterungsverbot.

    Nach den vom EuGH in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - zum ökologischen Zustand entwickelten Grundsätzen stellt jede weitere nachteilige Veränderung einer in der niedrigsten Klassenstufe eingeordneten Qualitätskomponente eine unzulässige Verschlechterung dar.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 51) ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

    Bei der Entwicklung und Auswahl der Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen u.a. ermöglicht, die Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34, 42).

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Ob der in diesen Regelungen bestimmte Prüfungsumfang den Vorgaben des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1 - UVP-RL) und dem mit dieser Regelung umgesetzten Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 (AK-Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) entspricht, kann daher offenbleiben (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 30).

    Die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 14 Abs. 1 Satz 5 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33).

    Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, müssen sie für die Fragen, die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 77).

    Zu den wasserstraßenrechtlichen Ausbauzielen gehören gemäß § 1 Abs. 1 WaStrG, § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) u.a. die Erhaltung und Verbesserung der Funktion der Wasserstraßen für den allgemeinen Schiffsverkehr, die Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die ungehinderte Erreichbarkeit der Häfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 59).

    Die Unterhaltungsbaggerungen zur Sicherung der 1999 planfestgestellten Solltiefe der Fahrrinne werden nach der Herstellung der neuen Solltiefe nicht fortgesetzt, sondern von den Unterhaltungsbaggerungen zur Aufrechterhaltung der neuen Solltiefe abgelöst und wären daher ohne das Verbot dem neuen Vorhaben als Wirkpfad zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 101).

    Damit sich die Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 104 m.w.N.).

    Auch dies ist eine Gewichtungsvorgabe, die in der Interessenabwägung stark zu Buche schlägt (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 121).

    (2) Der in den Planfeststellungsbeschlüssen (S. 1798) und den 1. Ergänzungsbeschlüssen (S. 66) nachrangig angeführte Gesichtspunkt, bei einem Verzicht auf den Fahrrinnenausbau drohe eine verkehrs- und umweltpolitisch unerwünschte Verlagerung von Güterverkehr vom Wasser auf die Straße, stellt zwar grundsätzlich ebenfalls einen berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belang dar (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 124 m.w.N.).

    Eine solche "Konzeptalternative" ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern ein aliud; sie richtet sich darauf, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 139).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Entspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 14).

    Deshalb muss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 15).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Grundlage der Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26).

    Insoweit wird bei der neuen Abwägung zu prüfen sein, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Kohärenzmaßnahmen im Rahmen von § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26 ff. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 77 m.w.N. sowie Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 52 ff.).

    Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33).

    Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33).

    Dabei entfalten gesetzliche Bedarfsfeststellungen anders als nur politisch vorgegebene Ziele ein höheres Gewicht, das sich auf der Zulassungsebene "alternativenbegrenzend" auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 16; vgl. Hösch, UPR 2014, S. 401 ).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Es besteht aber keine Pflicht, bis zum Entscheidungstermin fortwährend nachzuermitteln (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 89).

    Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 20 und 23 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 51 f. m.w.N.).

    Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 53 m.w.N.).

    Bedeutung kann auch dem Umstand zukommen, ob die Europäische Kommission unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes noch Meldebedarf im Planungsraum sieht (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 53).

    Die vorstehend unter B.II.1.c)ee) beanstandete Fehlbeurteilung im Rahmen der habitatrechtlichen Verträglichkeitsprüfung für den Schierlings-Wasserfenchel infiziert die Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; sie führt dazu, dass das Integritätsinteresse nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erfasst und in die Abwägung eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 154 m.w.N.).

    Da sie gezielt plan- oder projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie aber prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 203).

    Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Weservertiefung: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und Hinweise

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 126).

    Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde - wie hier die Beklagten - zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt hat (BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 68 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 73 m.w.N.).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 92 ff.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 107 m.w.N.).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 58 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

    Der Begriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört eszum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. 40; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -BVerwGE 128, 1 Rn. 109).

    Gelingt dies, so unterliegt die Methodenwahl als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).

    Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43).

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56).

    Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54).

    Für prioritäre Arten trifft die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Buchst. h sowie dem 11. Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie eine besondere Verantwortung (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 117; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - C-117/03 [ECLI:EU:C:2005:16] - Rn. 27); dies haben auch die Fachgutachter berücksichtigt (PEU II 5.1, S. 7).

    Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen ließen, bleiben außer Betracht (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12
    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) hat der Senat das Verfahren bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-461/13 ausgesetzt und auf (behebbare) Mängel der Planfeststellungsbeschlüsse hingewiesen.

    (b) Soweit der Senat die UVU in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (7 A 14.12 - Rn. 17 ff.) hinsichtlich der gefährdeten Pflanzenarten als unzureichend beanstandet hat, ist dieser Mangel im ergänzenden Verfahren durch den Fachbeitrag PEU II 2.1 (IBL vom 6. November 2015) behoben worden.

    Ungeachtet der unterschiedlichen Konkretisierungsgrade der für Schleswig-Holstein und Hamburg einerseits und Niedersachsen andererseits benannten Maßnahmen(-gruppen) ist die Einstufung im IBP als "kohärenzgeeignet" aber stets im Kontext mit den Geboten des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL zu sehen und entbindet daher nicht von der Pflicht, anlassbezogen konkret und unter Berücksichtigung des aktuellen Erhaltungszustands zu prüfen, wie diesen Geboten im Rahmen des Gebietsmanagements entsprochen werden soll und worin danach das "Überschießende" der Kohärenzmaßnahme im Einzelfall liegt (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - Rn. 42).

    Aus dem Hinweis der Kläger auf Rn. 12 des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) folgt nichts anderes.

    Abweichendes ergibt sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - (Rn. 66 ff.) noch dem Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 12).

    Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 5 f.) darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten bei der Umsetzung und dem Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie durch die Entscheidung des EuGH nicht zeitnah ausgeräumt sein werden, zumal auch die vom EuGH geklärten Rechtsmaßstäbe in der Praxis noch konkretisiert werden müssen.

    Diese muss aber nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt sein (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - Rn. 6).

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Damit ist gewährleistet, dass die schädlichen Auswirkungen ab dem Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert werden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 60).

    Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde - wie hier die Beklagten - zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt hat (BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 68 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 73 m.w.N.).

    Insoweit wird bei der neuen Abwägung zu prüfen sein, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Kohärenzmaßnahmen im Rahmen von § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26 ff. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 77 m.w.N. sowie Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 52 ff.).

    Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon daraus, dass die Stellungnahme der EU-Kommission nicht bindend ist (Auslegungsleitfaden der EU-Kommission von Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, S. 27; BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 87).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Im Übrigen stünde die vorgenommene Saldierung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zum habitatrechtlichen Verschlechterungsverbot, das auch für die Fortsetzung bestandskräftig zugelassener Nutzungen relevant ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - und vom 24. November 2016 - C-461/14 [ECLI:EU:C:2016:895]).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein Gebiet, für das die Schutzregelung der Habitatrichtlinie erst nach der Genehmigung eines Projekts anwendbar geworden ist, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und vom 24. November 2016 - C-461/14 - Rn. 93 ff.).

    Wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr auftreten kann, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 43); das gilt jedenfalls dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt werden soll (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 56).

    Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff "geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - Rn. 40).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
    Nach der Rechtsprechung des 9. Senats (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 25) muss die Öffentlichkeit unabhängig davon nach § 9 Abs. 1 UVPG dann neu beteiligt werden, wenn im ergänzenden Verfahren eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird.

    Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 9. Senats im Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (BVerwGE 155, 91 Rn. 36 f.) an, wonach eine nur teilweise unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen absoluter Verfahrensfehler vergleichbar ist und deshalb nur einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG darstellt.

    Bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erhöht, darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 83).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 29.01.2009 - 7 A 1.08

    Einwendungen der Eigentümer gegen Planungen zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals im

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • EuGH, 24.11.2016 - C-461/14

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • EuGH, 21.01.1999 - C-207/97

    Kommission / Belgien

  • BVerwG, 11.07.2013 - 7 A 20.11

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • BVerwG, 05.12.2001 - 9 A 13.01

    Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes; Unterbleiben eines

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

    Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke;

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 177.96

    Fernstraßenrecht - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 09.12.2011 - 9 B 44.11

    Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

  • EuGH - C-271/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Serrano Garrido - Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera instancia Nº

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    Voraussetzungen einer Überschreitung der Grenze einer planerischen

  • BVerwG, 21.05.2008 - 9 A 68.07

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

  • BVerwG, 23.10.2014 - 9 B 29.14

    Bundesfernstraße; Planrechtfertigung; Lärmschutzmaßnahme; nachträgliche

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

    Ob ein Vorhaben gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstößt, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480).

    Mit Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Klagen der Kläger die jeweils am 23. April 2012 erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zu 1 für die (Hamburger) Delegationsstrecke und der Beklagten zu 2 für die Bundesstrecke in der Fassung der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Änderungen für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen.

    Ob dies bereits deswegen anzunehmen ist, weil Gegenstand des Klageverfahrens nunmehr zwei jeweils durch die Verschmelzung mit den 3. Planergänzungsbeschlüssen (PEB) neue (geänderte) Planfeststellungsbeschlüsse sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19 m.w.N.), erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.

    Zum anderen muss die Beteiligung so erfolgen, dass die Kommission auch die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (Kohärenzsicherungsmaßnahmen - KSM) beurteilen kann (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 36, 461 unter Verweis auf den Auslegungsleitfaden der Kommission vom Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, S. 27; bestätigt durch die Neufassung vom 21. November 2018, ABl. 2019 C 33 S. 1, Nr. 5.8.3.; siehe auch das einheitliche Formblatt für die Übermittlung von Informationen nach Art. 6 Abs. 4 an die Kommission , wonach bei der Übermittlung von Unterlagen zur Stellungnahme neben den Alternativlösungen und den zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses auch die Ausgleichsmaßnahmen zu benennen sind).

    Dieses Vorgehen hat der Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 140 f.) nicht beanstandet.

    In dieser Situation kann eine realitätsnahe Prüfung der Auswirkungen nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte prognostische Einschätzung gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 21 und vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - NuR 2019, 846 Rn. 14 m.w.N.).

    Dabei spricht zwar viel dafür, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Gutachten, die es als Ergebnis einer umfangreichen und vertieften Prüfung als hinreichend aktuell und methodisch korrekt erarbeitet eingestuft hat (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.), nach den oben dargelegten Grundsätzen an der Rechtskraftwirkung des Urteils teilhaben.

    Eine strikte 5-Jahres-Regel ist aber auch bei der Bestandserfassung für die UVP nicht anerkannt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 149 f.).

    Die vom Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 246) wegen des dort eingestellten Oberwassers von 350 m³/s beanstandete Bewertung auf der Grundlage der PEU II 5.1 (S. 17) legte die Prognosen des Gutachtens H.1a (siehe S. 49 zu den für die Simulation verwendeten Randwerten) zugrunde.

    Damals waren die Nebenflüsse noch nicht in die Modellierung eingestellt worden, was als solches ebenfalls zur Überschätzung der Ausbaufolgen beigetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O. Rn. 59).

    So geht die Prüfung insbesondere von einem vollständigen Ausfall der aktuellen und potentiellen Standorte bei einem Anstieg des Salzgehalts über den Wert von 2 PSU aus; dabei wird dort jeweils eine Besiedlung mit einer großzügig bemessenen Anzahl von Pflanzen unterstellt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O. Rn. 236, 238).

    Denn diese Argumentation führte - wie auch die vom Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 248 und 461) zurückgewiesene Argumentation zur Verkleinerung des "Weltareals", das wegen seiner Abhängigkeit von der tidebeeinflussten Elbe vorbehaltlich einer Beseitigung des Wehrs Geesthacht letztlich niemals vergrößert werden kann - dazu, dass das Vorhaben von vornherein wegen einer nicht ausgleichbaren Beeinträchtigung einer prioritären Art am Zulassungshindernis des § 34 Abs. 5 BNatSchG scheitern müsste.

    b) Zu Unrecht rügen die Kläger, dass die Anordnungen in den Planfeststellungsbeschlüssen unter A.II.3.4 (Kompensationsmaßnahmen) zur zeitlichen Umsetzung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen (siehe BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 459) nicht auf die Festsetzungen in den 3. Planergänzungsbeschlüssen übertragen worden seien.

    Denn die 3. Planergänzungsbeschlüsse verschmelzen mit den Planfeststellungsbeschlüssen zu einer einheitlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O. Rn. 19), sodass die dort getroffenen Anordnungen zur Umsetzung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch für die nunmehr festgesetzte Maßnahme gelten.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 426 ff.) bemängelt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in der Fassung der 2. Planergänzungsbeschlüsse bei der gebotenen Abgrenzung von ohnehin zu ergreifenden Standardmaßnahmen einerseits und Kohärenzsicherungsmaßnahmen andererseits zwar auf die im Bewirtschaftungsplan nach zutreffenden rechtlichen Maßstäben aufgeführten kohärenzgeeigneten Maßnahmentypen Bezug nehmen, es jedoch einzelfallbezogen an der nachvollziehbaren Darlegung fehlt, dass die konkrete Maßnahme gerade nicht - ungeachtet des Fehlen eines Managementplans - bereits im Rahmen des Gebietsmanagements nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL (§ 32 Abs. 3 BNatSchG) zu ergreifen, sondern vielmehr "überschießend" waren.

    Auf der Grundlage des vom Senat bereits bestätigten Kohärenzsicherungskonzepts (siehe BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 442) bewältigen die 3. Planergänzungsbeschlüsse diese Schwierigkeit durch eine differenzierende Betrachtung des FFH-Gebiets "Unterelbe" als Ganzes einerseits und der Teilgebiete, in denen die Maßnahmen vorgesehen sind, andererseits.

    Auf eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative können sich die Beklagten dabei allerdings nicht berufen (so aber noch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 421).

    Das folgt zum einen aus der Eigenart des prägenden LRT 1130, der als Komplexlebensraum aus zahlreichen Biotoptypen bestehen und weitere Lebensraumtypen umfassen kann (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 250, 262; BfN, Natura 2000, Lebensraumtypen, 1130, Kartierungshinweise).

    Die hierauf bezogene habitatrechtliche Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 409 ff.) und das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die den Vorrang von Schadensminderungsmaßnahmen beachten muss, sind Grundlage der Überlegungen zur Planung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme.

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Potentials des OWK dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], BUND - Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 479, 482 ff.).

    Bei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489, vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 27 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 158 ff.).

    Der Bewirtschaftungsplan (BWP) der Flussgebietsgemeinschaft Elbe vom 12. November 2015 für den Zeitraum von 2016 bis 2021, auf den sich die 3. Planergänzungsbeschlüsse im Anschluss an den Fachbeitrag für die Einstufung zulässigerweise stützen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 488 ff.), weicht von der Vorgabe einer Einstufung in fünf Potentialklassen zwar insoweit ab, als die beiden obersten Klassen zu einer Klasse "gut und besser" verbunden werden (S. 73).

    In den veröffentlichten Teilen des BWP sind sie ebenfalls nicht angegeben, was aufgrund der Vielzahl der einzustufenden OWK nachvollziehbar ist (siehe schon BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 495).

    (2) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Reichweite der Bedeutung der unterstützend heranzuziehenden chemischen, physikalisch-chemischen und hydromorphologischen QK (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 496 ff.) sei verkannt worden.

    Wenn die Kläger insoweit - wie bereits im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 - eine normativ vorgegebene Querverbindung zwischen der Veränderung einer unterstützenden QK und den Auswirkungen auf die biologischen QK vermissen sollten, gilt das bereits im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 500) Ausgeführte.

    Ob sich das Verschlechterungsverbot hier entsprechend den Maßstäben beim chemischen Zustand bestimmt und jegliche zusätzliche Überschreitung bei einer nicht eingehaltenen UQN zur Verschlechterung des ökologischen Potentials im Rechtssinne führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578), bedarf keiner Entscheidung.

    Denn maßgeblich ist immer eine auf den gesamten OWK bezogene Betrachtung, wobei es auf die repräsentative Messstelle ankommt (OGewV, Anlage 6 Nr. 2, Anlage 10 Nr. 2.2; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506).

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; und - insoweit vergleichbar - für das Grundwasser EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Land NRW - Rn. 119 sowie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49 und Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 196).

    Auf eine nur rechnerisch ableitbare, gegebenenfalls minimale Erhöhung kann es dann nicht ankommen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 533, vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 144 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 225; vgl. auch zum Abschneidewert bei Stickstoffeinträgen BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - BVerwGE 165, 340 Rn. 35 f.).

    Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 154, allerdings mit Hilfserwägungen Rn. 155; offen gelassen im Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 52).

    Die Ergänzung des Gesamtvorhabens, die nicht zu einer relevanten Änderung insbesondere der hydromorphologischen Verhältnisse führt, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht Anlass für eine Korrektur vermeintlicher Fehler und Unzulänglichkeiten in der gerichtlichen Überprüfung des Gesamtvorhabens sein; dies stünde im Widerspruch zur Bindungswirkung des Urteils vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119; so bereits BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 196 sowie für den chemischen Zustand eines OWK, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578) liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines GWK vor, sobald mindestens eine UQN für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird.

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Auch im dortigen Planfeststellungsverfahren sei der überarbeitete Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie nicht erneut öffentlich ausgelegt worden, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15) nicht beanstandet habe.

    Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15) sei von einer Realisierung der Elbvertiefung auszugehen.

    Für Fehler der Auslegungsbekanntmachung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG eröffnet, da diese nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler fallen und auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 28.12.2017, 3 B 15.16, juris Rn. 7; Urt. v. 14.6.2017, 4 A 11.16, juris Rn. 21; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65.15, juris Rn. 5; grundlegend Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.7.2017, 7 KS 7/15, juris Rn. 110; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 18 f.).

    Die Rechtsprechung nimmt insoweit Gesamtbetrachtungen vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017, 3 A 4.15, juris Rn. 28 f.; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 31.7.2018, 7 KS 17/16, juris Rn. 124 f. (zu § 22 UVPG n.F.); VGH Mannheim, Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts muss die Öffentlichkeit - unabhängig von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. - nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden, wenn durch Änderung von Planunterlagen eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25, 27; grundlegend Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34; dem folgend Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 40; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; gleicher Maßstab nunmehr in Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, juris Rn. 54).

    Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; Urt. v. 31.7.2012, 4 A 7001.11 u.a., juris Rn. 41).

    Die Würdigung der Kammer stimmt insoweit überein mit derjenigen des entsprechend gelagerten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 24 ff.); auch im dortigen Verfahren war der - durch dasselbe Gutachterbüro wie vorliegend - zunächst erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zum Zwecke der Berücksichtigung der durch den EuGH im Urteil zur Weservertiefung fortentwickelten Grundsätze durch den Sachverständigen überarbeitet und durch eine Fassung ersetzt worden, welche auch den Bewirtschaftungsplanentwurf 2015 berücksichtigte.

    Auch bei einer zu Unrecht unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach einer wesentlichen Änderung von Planunterlagen handelt es sich um einen relativen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 37); zu den im Rahmen von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG zu stellenden Anforderungen verweist die Kammer auf ihre obigen Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung.

    Dass darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger nicht Gegenstand des überarbeiteten Fachbeitrages gewesen sind, wurde bereits festgestellt (s.o. und vgl. entsprechend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 34 m.w.N.).

    aaa) Da eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst findet, ist die konkrete Planungsmaßnahme im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte bzw. Belange Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, st. Rspr., insb. Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 58 m.w.N.; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 150; Beschl. v. 23.9.1996, Bs III 68/96, juris Rn. 157; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33).

    bbb) Das im Rahmen der Planrechtfertigung bestehende Erfordernis, dass ein Vorhaben auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet sein muss (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.), ist hier erfüllt, denn die Realisierung des Vorhabens ist als Maßnahme des Hafenausbaus zu den Zielen des WHG konform (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 45).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 210, 397) die Annahme, dass Containerschiffe in der Größe des Bemessungsschiffs der neunten Elbvertiefung künftig insbesondere in der Hamburg betreffenden Ostasien-Fahrt die Regel sein werden, gebilligt.

    Im Übrigen ist die in der zitierten Passage geäußerte Sorge unbegründet, wenn - wie bei Infrastrukturvorhaben des Gewässerausbaus oftmals (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 399, 403) und auch vorliegend der Fall - die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägungsentscheidung als maßgebliches Vorhabenrealisierungsinteresse gerade keinen bestimmten oder im Mindestmaß zu erreichenden Betriebsumfang der Suprastruktur eingestellt hat, etwa weil das Zielvorhaben wesentlich auch der Steigerung der Attraktivität und Leistungsfähigkeit einer bestehenden Gesamt-Suprastruktur durch qualitative Verbesserung des Angebots dient.

    Die wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziele, deren Missachtung durch den Planfeststellungsbeschluss die Kläger rügen, stellen vorliegend zwar kraft Verweisung in § 68 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 WHG insbesondere auf §§ 27 Abs. 2, 47 Abs. 1 WHG Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens, zudem in Gestalt zwingender Vorgaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 478; EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, juris Rn. 50) dar; sie entfalten jedoch keinen Individualschutz zugunsten der Kläger.

    Da ein anerkanntes Berechnungsmodell für die Schallausbreitung über Wasserflächen nicht existiert, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2015, 7 A 2.15, juris Rn. 253 (zum Naturschutzrecht)).

    Soweit der Planfeststellungsbeschluss bei der Einschätzung des zukünftigen Umschlagspotenzials neben der Attraktivität des Angebots auch eine sinnvolle Bemessung der Kapazitätserweiterung betrachtet, erhebt er damit nicht die Befriedigung einer bestimmten prognostizierten Nachfrage durch Schaffung einer bestimmten Zusatzkapazität zum Planungsziel, sondern sichert sein Ziel, ein hohes Umschlagspotenzial des Hamburger Hafens zu gewährleisten, lediglich in quantitativer Hinsicht ab (zu einem ähnlichen Vorgehen BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 399, 403).

    Insoweit trifft nicht nur der Hinweis der Beigeladenen zu 1. zu, wonach Hafenanlagen als Endpunkte und Bindeglieder zu anderen Verkehrswegen zu der öffentlichen Verkehrsfunktion von Wasserstraßen beitragen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 396).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat - zu der vergleichbaren Bedarfsbegründung in Bezug auf die Elbvertiefung - die Annahme, dass die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht bilde, gebilligt (Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 395 f., 402).

    Abgesehen davon, dass Gegenstand und Zeitraum der beiden genannten Studien nicht miteinander übereinstimmen, ist das Entgegenhalten eines abweichenden, auf anderer methodischer Grundlage gewonnenen Prognoseergebnisses, wie ausgeführt, nicht zur Begründung eines Prognosefehlers der Beklagten geeignet (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 403).

    Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich zum Zeitpunkt der Planfeststellung des Vorhabens, am 28. November 2016, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren der von anerkannten Umweltvereinigungen gegen die Fahrrinnenanpassung angestrengten, im Wesentlichen eine umweltrechtliche Vollkontrolle bedingenden Klagen bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befand, wobei die dortigen Beklagten die Planfeststellungsbeschlüsse mehrfach, auch auf rechtliche Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts hin, ergänzt hatten; die letzte mündliche Verhandlung fand nur drei Wochen nach der Planfeststellung über das hier zu beurteilende Vorhaben statt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 18).

    Die positive rechtliche Einschätzung der Beklagten ist im Übrigen - worauf die Kammer indes im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. unten) nicht tragend abstellt - in der Folgezeit in einem überschaubaren Zeitraum von rund einem Jahr dadurch bestätigt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 597) auf die Klage der Umweltvereinigungen hin die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung (nur) wegen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens behebbaren - Mängeln der habitatschutzrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, den auf Aufhebung gerichteten Antrag hingegen abgewiesen hat, und sodann mit Urteilen vom 28. November 2017 (7 A 17.12; 7 A 1.17; 7 A 3.17) und vom 19. Dezember 2017 (7 A 6.17; 7 A 7.17; 7 A 9.17; 7 A 10.17) sämtliche weiteren, durch mittelbar betroffene Dritte angestrengten Klagen abgewiesen hat.

    Soweit die Kläger schließlich beanstanden, die Bedarfsprognose stütze sich "insgesamt auf veraltete Daten und Erklärungen", gilt grundsätzlich, dass die Planfeststellungsbehörde im Zeitraum bis zur Feststellung zwar vor neuen Erkenntnissen nicht die Augen verschließen darf, gleichzeitig aber nicht die Pflicht hat, bis zu ihrem Entscheidungstermin "fortwährend nachzuermitteln" (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 141 m.w.N.).

    Soweit die Kläger weiter vorbringen, aus der Studie ISL/IHS 2015 ergäben sich für den CTH in den Jahren 2012 und 2013 Rückgänge der Umschlagsmengen im zweistelligen Prozentbereich gegenüber dem Jahr 2007, folgt daraus schon deshalb kein Mangel der Bedarfsprognose, weil sich diese nicht auf eine Umschlagsnachfrage in der Vergangenheit bezieht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 211).

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

    Die Genehmigung für ein Vorhaben ist zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials eines Oberflächengewässers und seines chemischen Zustands verursachen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 478; Hinweis-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 623, juris Rn. 46).

    Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 21. Aufl. 2019, § 27 Rn. 14a).

    Die Prüfung des Verschlechterungsverbots gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL, § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG muss sich trotz des weiter gefassten Wortlauts des § 27 WHG ("oberirdische Gewässer") auf einen bestimmten, in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten OWK i.S.v. Art. 2 Nr. 10 WRRL, § 3 Nr. 6 WHG beziehen (so der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a] Ziff. i] WRRL), nicht auf das gesamte Gewässer oder bestimmte Einzelstellen darin (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 479, 506; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, § 27 WHG Rn. 11; Czychowski/Reinhardt, WHG, 21. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7a).

    a) Der Begriff ökologisches "Potenzial" beschreibt allgemein den ökologischen Zustand eines erheblich veränderten OWK (hierzu eingehend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 483 ff.).

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 479).

    Eine negative Veränderung von unterstützenden QK, auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe, reicht für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 497 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 21. Aufl. 2019, § 27 Rn. 14d).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt allerdings, ob die Behörde dabei eine Methode anwendet, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist, und sie die angewandten Kriterien definiert und ihren fachlichen Sinngehalt nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2014, 7 A 14.12, NuR 2014, 785, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 502; Vorlage-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 34; vgl. zu einem entsprechenden Beurteilungsspielraum ferner z.B. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009, 1 A 7/09, NordÖR 2009, 525, juris Rn. 109; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, WHG § 27 Rn. 40; ders., NuR 2019, 1 [9]; de Witt/Kause, NuR 2015, 749 [754]; Nutzhorn, W+B 2016, 56 ff.).

    Deshalb genügt eine verbale Beschreibung der Effekte, die sich aus der Veränderung unterstützender QK auf die biologischen QK ergeben (eingehend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 499 ff.).

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 506).

    Eine Einstufung der unterstützenden QK in bestimmte Potenzialklassen bzw. ein entsprechender "Klassensprung" der unterstützenden QK hat dabei mangels normativer Vorgaben der WRRL zum Verhältnis unterstützender und biologischer QK nicht automatisch eine bestimmte Bewertung der maßgeblichen biologischen QK zur Folge (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 499 ff.).

    Das Verbesserungsgebot muss wie das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 478).

    Dabei ist wie beim Verschlechterungsverbot auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 582, Urt. v. 2.11.2017, 7 C 25.15, ZUR 2018, 281, juris Rn. 58; EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 51).

    Deshalb richtet sich die Prüfung, ob ein Vorhaben die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet, maßgeblich nach den Instrumenten der wasserwirtschaftlichen Planung gemäß §§ 82, 83 WHG bzw. Art. 11, 13 WRRL (Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne) und den darin für den jeweiligen OWK festgelegten Bewirtschaftungszielen (zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 585 ff.).

    Denn Art. 11 WRRL und § 82 WHG gehen von einem sehr weiten Maßnahmenbegriff aus und das Maßnahmenprogramm dient als Bindeglied zwischen den abstrakten Bewirtschaftungszielen (u.a. der §§ 27 bis 31 WHG) und den wasserbehördlichen Einzelfallentscheidungen (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 590).

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 215, m.w.N.).

    Die Beteiligten gehen - ungeachtet der Frage, ob diese Individuen allesamt und unmittelbar aus Besatzmaßnahmen stammen - übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den in der Unterelbe vorkommenden Individuen des Nordseeschnäpels um Tiere handelt, die genetisch auf den Restbestand einer anadromen Nordseeform der Art "Coregonus maraena" (Ostseeschnäpel) aus der dänischen Vidau zurückgehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 304).

    Es bedarf aber regelmäßig der Erfassung artspezifischer Verhaltensweisen und typischer Habitatstrukturen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 61) und hieran anknüpfend einer Beurteilung, welche Gefahren i.S. der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote durch das zu erlaubende Vorhaben für die relevanten Arten ausgelöst werden, des Weiteren der prognostischen Beurteilung, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich die vorstehend genannten Risiken realisieren, und der Abschätzung, wie viele Individuen der betroffenen Arten hiervon voraussichtlich betroffen sind, und nicht zuletzt der Beurteilung, in welcher Art und in welchem Umfang die betreffenden Individuen vergleichbaren oder anderweitigen Gefahren ohnehin bzw. zusätzlich ausgesetzt sind, wobei auch das spezifische Grundrisiko zu berücksichtigen ist, das mit einem Lebensraum in einer Bundeswasserstraße verbunden ist (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 469).

    Eine nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmende Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne einer signifikanten Risikoerhöhung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 466, m.w.N.) verletzt werden, ermöglichen die der Erlaubniserteilung zugrundeliegenden und im gerichtlichen Verfahren teilweise ergänzten Fachbeiträge und Stellungnahmen zum FFH-Gebietsschutz nicht.

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Bei als erheblich verändert eingestuften Oberflächenwasserkörpern i. S. d. § 28 WHG ist Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung daher nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial; Art. 4 Abs. 1 lit. a) WRRL fordert insoweit auch keine von der eindeutigen nationalen Systematik abweichende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 482 ff.).

    Dieses Verdikt gilt wohl bereits seit der Entscheidung des BVerwG zum Neubau der A20 (Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18/15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 94, 478), spätestens jedenfalls seit der Entscheidung zur Elbvertiefung (Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - BVerwGE 158, 1-142 - juris Rn. 478) nicht nur für das Verschlechterungsverbot, sondern auch für das Verbesserungsgebot.

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers (OWK) i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Nr. i WRRL dar (EuGH, C-461/13, Weservertiefung - NVwZ 2015, 1041 Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - BVerwGE 158, 1-142 - juris Rn. 479).

    Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - BVerwGE 158, 1-142 - juris Rn. 480).

    Andernfalls wäre der Einteilung der Gewässerabschnitte jegliche Sinnhaftigkeit entzogen (allg. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - BVerwGE 158, 1-142 - juris Rn. 485 f.).

    Hinzu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass eine Verschlechterung der hydromorphologischen QK (Durchgängigkeit / Wasserhaushalt / Gewässerstruktur), die für den FWK 1_F009_BW bereits auf der niedrigsten Stufe angesiedelt ist, gem. § 5 Abs. 4 S. 3 OGewV lediglich unterstützende Funktion für die nach S. 1 der Vorschrift vorrangige biologischen QK haben (ebenso BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 497; Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 14; Derartiges ergibt sich auch bereits aus Ziff. 1.1.1 des Anhangs V der WRRL).

    Vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen QK führen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 499; Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 Rn. 14) - wobei es für die Subsumtion schon (derzeit noch) an einer verlässlichen methodischen Praxis i. S. e. etablierten Bewertungsverfahrens fehle (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 500, 518).

    Damit ist eine Verschlechterung dieser Qualitätskomponente im Rechtssinne (unter Berücksichtigung des Maßstabs des EuGH, NVwZ 2015, 1041 Ls. 2, Rn. 70) ausgeschlossen: Maßgebliche Parameter für die Beurteilung der Verschlechterung des ökologischen Potentials der QK Fischfauna sind ausweislich Ziff. 1.1.1 Anhang V WRRL Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna oder - in der Diktion des BVerwG (Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 567) - "Artenzusammensetzung", "Artenhäufigkeit" und "Altersstruktur".

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fisch ab stiegshilfen (wegen ihrer nicht gesicherten technischen Erprobung) einem dreijährigen Monitoring unterliegen und im Rechtssinne argumentiert wird, dass Maßnahmen, die einem Monitoring unterliegen, keine gesicherten Schadensminderungsmaßnahmen darstellen können (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 226).

    Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 582).

    Bei der Entwicklung und Auswahl der Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen ua ermöglicht, die Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 585).

    Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des BWP ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Rn. 489).

    Die Genehmigungsbehörden haben bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm nach § § 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - juris Rn. 586).

    Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20/05 -, juris Rn. 43= BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 215).

    An der gebotenen Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 219 m. w. N.).

    Der Nachweis obliegt der Behörde, sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zulasten des Vorhabens ( EuGH , C-61/04 = Slg. 2004, I-1226 = NVwZ 2004, 841 Rn. 24 - 26; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 226).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 479, 482 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - LS 2 und Rn. 70).

    Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnormen bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 578).

    Es ist grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, die im Bewirtschaftungsplan (nach § 83 WHG) dokumentierten Zustands- und Potenzialbewertungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und gegebenenfalls der Oberflächengewässerverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 489).

    Für die Gefährdung ist auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 582).

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

    Dies erfolgt im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung, der wasserrechtlichen Ausnahmeentscheidung sowie der planerischen Abwägung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.042017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 u. a. -, juris Rn. 213; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Dem war wegen der Besonderheiten dieses Lebensraumtyps, der von einer hohen - 24 - Veränderungsdynamik und Komplexität geprägt ist, Rechnung zu tragen (näher dazu: BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 216).

    Der 7. und der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts haben die Frage, ob und unter welchen Umständen bei der Bewertung des Integritätsinteresses kohärenzsichernde Maßnahmen herangezogen werden können, in der jüngeren Vergangenheit offengelassen (etwa Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 407, Urt. v. 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris Rn. 77 sowie Beschl. vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, juris 52 ff.).

    Zu ihnen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden 2007, S. 11, 16 und 21; BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 418).

    Es reicht aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a. a. O., juris Rn. 419).

    Solche Standardmaßnahmen zur Gebietserhaltung nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL oder zur Vermeidung von Verschlechterungen oder Störungen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL können nicht als Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 422; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, BNatSchG § 34 Rn. 51).

    Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris 419; siehe auch Beschl. v. 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris Rn. 29).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 421 f.; BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 92 ff.).

    Er darf - im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele - Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151 f. und Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 423).

    Dennoch sind in einem solchen Fall nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die - 43 - sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ohne Weiteres durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 422 und Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151).

    Hierfür trifft die Planfeststellungsbehörde eine Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 424).

    Die vorgesehenen Maßnahmen stehen aber nicht schon deshalb für die Kohärenzsicherung zur Verfügung, weil die zuständige Naturschutzbehörde - aus welchen Gründen auch - 45 - immer - die gebotene Konkretisierung ihrer Verpflichtung aus dem Gebietsmanagement schuldig bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 427).

    Bezugspunkt für das Verschlechterungsverbot ist im Fall eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers das ökologische Potential und nicht der ökologische Zustand, was sich bereits aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG ergibt (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 482 ff. mit ausführlicher Begründung).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gesonderte, qualitativ abgesenkte Bewirtschaftungsziele gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 485).

    Da die räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit ist, sind lokal begrenzte Veränderungen nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 506).

    Zudem stellt eine Verschlechterung der unterstützenden QKn keine Verschlechterung des Wasserkörpers dar, solange die nicht zu einer Verschlechterung einer biologischen QK führt (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 499).

    Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 582).

    Die Fachgutachter durften sich daher darauf beschränken zu prüfen, ob im MP für das Erreichen eines guten ökologischen Potenzials in den Oberflächenwasserkörpern vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 584 ff.).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Wenn die in einem Bewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489 m.w.N.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 ).

    Den biologischen Qualitätskomponenten kommt im Übrigen auch nach den normativen Vorgaben wesentliche Bedeutung zu, weil gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf sie abzustellen ist und die morphologischen sowie die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV lediglich unterstützend heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 497 f.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 ).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    "Zustand" ist aber hier im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den Begriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 482 ff.).

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers).

    Die anderen mit Planungsrecht befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 466, vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 58, 62 und 67).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Die übrigen Kläger beantragen, 1. die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,.

    Zur Vermeidung einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage waren sie daher in die Klage einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19).

    Wie der Senat bereits in seinem die verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse betreffenden Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im 2. Planergänzungsverfahren nicht erforderlich, weil der festgestellte Plan nur einer unwesentlichen Änderung unterzogen worden ist (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG).

    Eine zu Unrecht unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung wäre zudem gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 32 ff.).

    Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes.

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) Bezug genommen.

    Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

    Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 178 ff.) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass die Feststellung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt keinen Bedenken begegnet.

    Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung von Belangen - hier namentlich der für das planfestgestellte Vorhaben streitenden erheblichen verkehrlichen Belangen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 208 ff.) - und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet.

    Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang der Frage, ob die UWA Medemrinne Ost als maßgebliches Reibungs- und Reflexionselement dauerhaft in der Lage ist, Tideenergie umzuwandeln, nicht nachgehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 61 f.).

    Die maximale Ebbestromgeschwindigkeit auf der UWA im Ostteil der Medemrinne nimmt wegen der Verkleinerung des Rinnenquerschnitts zwar zu, bis zum Scheitel ergibt sich dagegen eine Abnahme der maximalen Strömungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 62; PFB, S. 2431, 2438).

    Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen.

    Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125).

    Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 215).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten durch den vorhabenbezogenen Anstieg der Überflutungsgefahr daran gemessen hat, "wie sich der Bruterfolg im Ist-Zustand darstellt bzw. von welchen Umständen der Bruterfolg schon jetzt und in Zukunft mitbestimmt wird" (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 335 ), folgt daraus nichts anderes.

    Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480).

    Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 479).

    Bei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 13; Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 27).

    Vielmehr muss die Veränderung darüber hinaus zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 499).

    Sie stellen nicht die Planung als Ganzes in Frage, sondern können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 17d FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, § 4 Abs. 1b Satz 1 und 2 UmwRG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 597).

    Auch eine Umplanung der Anbindung der Anschlussstelle Ehra ist denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 597).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Übrigen nur messbare Erhöhungen der Schadstoffkonzentration zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers führen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 533 und vom 27. November 2018 a.a.O. Rn. 50; ebenso die LAWA-Handlungsempfehlung "Verschlechterungsverbot", 2017, S. 13; zu den Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen vgl. Anlage 9 Nr. 1.3 und 1.4 OGewV).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15 ) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch Protokollerklärungen erfolgt.

    Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.).

    Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes.

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

    Die für das Vorhaben streitende Planrechtfertigung liegt vor; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) verwiesen.

    Dass die Regelungssystematik des Bundeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und Versagungsgründen nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG zur "Berücksichtigung" der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, die ebenfalls strikte Zulassungshürden darstellen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

    Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen.

    Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125).

    Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

    Abgesehen davon, dass die vermeintliche Fehleinschätzung des Anteils der verdriftungsfähigen Feinsedimente dann zweifach berücksichtigt würde, nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 119 f.) nur Klappgut abgelagert werden darf, das lediglich zu 0, 31 % aus Ton und Schluff und im Übrigen aus Sand besteht.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

  • VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18

    Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16

    Klage gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems erfolglos

  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 9.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 1 A 11643/17

    Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 10.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • VG Arnsberg, 17.10.2017 - 4 K 2130/16

    Windenergieanlagen in Werl-Hilbeck - Klage abgewiesen

  • VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 3 K 17.196

    Klagen von Naturschutzverbänden gegen Wasserkraftwerk "Älpele" erfolgreich -

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 3.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

  • VG München, 08.04.2024 - M 31 S 23.2706

    Vorläufiger Rechtschutz einer Umweltvereinigung gegen eine beschränkte Erlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1919/17

    Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19

    OVG bestätigt Stopp des Tagebaus Jänschwalde zum 1. September 2019

  • BVerwG, 27.07.2020 - 4 VR 7.19

    Abwägungsgebot; Aufschiebende Wirkung; Auszulegende Unterlagen; Bekanntmachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18

    Klage gegen die Erdgaspipeline EUGAL abgewiesen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

  • BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos

  • VG Hannover, 12.01.2021 - 4 A 1902/20

    Aufstau; Fluss; Habitat; Planfeststellungsverfahren; Plangenehmigung; Stehende

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1991/17

    Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen - Mängel der

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 14 S 2056/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen; kein Vorliegen

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 B 5.20

    Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung; Differenzierung der artenschutzrechtlichen

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - 22 D 243/21

    Bescheidungsklage; Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung;

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1980

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 17.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 3 S 2506/18

    Beurteilungsspielraum der Wasserbehörden bei Mindestwassermengenfestsetzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 8 A 973/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40003

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523

    Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau

  • BVerwG, 28.12.2017 - 3 B 15.16

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Erschütterungsschutz; Instandsetzungs- und

  • VG Köln, 19.01.2023 - 14 L 387/22

    Windpark Butendiek: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 7.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

  • OVG Saarland, 24.05.2018 - 2 A 551/17

    Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 1 KN 168/15

    Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Betriebsbereich;

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 3.17

    Nachteilige Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21

    Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 14.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40005

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 11 D 81/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss über den sechsstreifigen Ausbau der

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

  • BVerwG, 28.03.2020 - 4 VR 5.19

    Eilverfahren gegen Planergänzungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung

  • OVG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Bf 484/19

    Planfeststellungsbeschluss für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

  • VG Koblenz, 28.11.2019 - 1 K 74/19

    Klage gegen "Lahntal-Radweg" zwischen Laurenburg und Geilnau abgewiesen

  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 A 20.40019

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung, Planergänzung, Trassenwahl, Abwägung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

  • BVerwG, 31.07.2017 - 7 B 15.16

    Revisionszulassung; Divergenz; Verträglichkeitsprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720

    Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus

  • VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930

    Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 17.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • BVerwG, 23.05.2023 - 4 C 1.22

    Rohstoff-Abbau beeinträchtigt: Zumutbarkeitsschwelle überschritten?

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2023 - 22 D 201/22

    Rotmilan; Uhu; Feldlerche; Wachtel; Raubwürger; Kiebitz; Goldregenpfeifer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2023 - 22 A 793/22

    Rotmilan; Uhu; Windenergieanlage; Drittanfechtung; Entbehrlichkeit des

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2019 - 7 KS 78/17

    Deponie; Neuntöter; Standarddatenbogen; Verträglichkeitsprüfung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - 20 B 542/17

    Gewährleistung der dauerhaften Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses

  • BVerwG, 21.03.2023 - 4 A 9.21

    Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV Höchstspannungsfreileitung; Heilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 8 B 407/22

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen die Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 5/20

    Landesdüngeverordnung hat Bestand

  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 8 B 18.809

    Nachträgliche Festsetzung von Auflagen zum Schutz eines Fischereirechts

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 793/18

    Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) dürfen gebaut werden

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 72/18

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung;

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

  • BVerwG, 13.12.2021 - 4 VR 2.21

    Verpflichtung zur Duldung der Durchführung einer Kampfmitteluntersuchung auf

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

  • VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16

    Wasserrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

  • VG Osnabrück, 10.11.2022 - 2 A 78/21

    Abschneidekriterium; BASt-Bericht; Critical Loads; FFH-Gebiet; FFH-Richtlinie;

  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09

    Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage;

  • VG Düsseldorf, 19.09.2019 - 28 K 3594/17
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2020 - 4 KS 5/16

    Straßen- und Wegerecht (Ausbau B 207) - Planfeststellung

  • BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 16.21

    Beteiligung der Öffentlichkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 10/20

    Überdüngung mit Nitraten; Feststellung des schlechten Zustands des

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 4 KS 4/16

    Mündliche Verhandlungen über Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den

  • BVerwG, 16.02.2017 - 9 A 14.16

    Planfeststellung Straßenrecht (Rheinbrücke Leverkusen)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 - 3 S 1728/21

    Erfassung anhängiger Verfahren von § 80c VwGO - erforderliche Prognose

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 09.05.2018 - 9 B 11.18

    Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

  • BVerwG, 22.06.2023 - 7 VR 3.23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 8 B 418/18

    Entfernung von Taubenabwehrnetzen wegen Erhöhung des Verletzungsrisikos und

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590

    Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

  • VGH Bayern, 05.10.2022 - 11 ZB 22.157

    Voraussetzungen eines von der Sraßenverkehrsbehörde angeordneten Radfahrstreifens

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1589

    Drittanfechtungsklage eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung gegen

  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 4 C 7/18

    Verfahrensfehler; Bekanntmachung; Umweltauswirkung; Anhörungsverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 83/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2017 - 12 LA 102/17

    Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach allgemeiner Vorprüfung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2023 - 4 MR 1/23

    Ausbau der B 404 im Kreis Stormarn kann weitergehen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 7/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 8/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 9/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 4 B 260/18

    Planfeststellung; Umweltauswirkungen; Lärm; Anhörungsverfahren; Befangenheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 11 D 93/19

    Rechtmäßiger Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Umbau des

  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 20 D 33/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 80/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

  • VG Düsseldorf, 16.05.2018 - 28 L 824/18
  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2023 - 4 KS 3/21

    Planfeststellungsbeschluss B 404

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2022 - 22 A 1704/20

    Keine Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel bei Rechtsschutz gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 D 29/21

    Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung an den vorhandenen Trassen

  • VG Koblenz, 10.06.2020 - 4 K 702/17

    Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler kann Bau von Windenergieanlagen nicht

  • VGH Bayern, 22.02.2019 - 8 AS 19.40002

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 822/18
  • VG Ansbach, 22.05.2020 - AN 17 S 19.02158

    Eilantrag gegen Neubau eines Logistik- und Industrieparks

  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

  • VG Halle, 14.05.2020 - 8 A 425/18

    Klage gegen Rücknahme der Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage in

  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 8 ZB 17.1341

    Erfolglose Verbandsklage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer

  • VG Regensburg, 07.06.2018 - RO 2 K 15.2213

    Abwägungsgebot im Planfeststellungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 11 D 79/19

    1. Die Nichtbeteiligung am Anhörungsverfahren lässt ohne Hinzutreten weiterer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20

    Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 03.02.2023 - 8 CS 22.2481

    Drittanfechtung einer Befreiung von einem wasserrechtlichen Verbot durch privaten

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 8 ZB 18.60

    Erfolgreiche Verbandsklage gegen Wasserkraftanlage in den Alpen

  • OVG Sachsen, 14.01.2019 - 4 B 260/18

    Planfeststellung; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeit;

  • VG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 K 7316/18
  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2023 - 8 K 2112/19
  • VG Sigmaringen, 30.09.2022 - 14 K 1208/20

    Windenergieanlage; Rotmilan; signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos;

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 5 MB 11/20

    Kein funktionaler Zusammenhang bei entfernt liegenden Windenergieanlagen

  • BVerwG - 7 A 20.12 (anhängig)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 11 D 343/21

    Plangenehmigung zur Änderung des Vorhabens 'Neubau der Bundesstraße B 54/62n

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 11 D 77/19

    Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts für ein Mischgebiet durch

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 5 MB 10/20

    Begründen einer Windfarm durch ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche i.R.d.

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - 11 D 171/20

    Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für ein Bauvorhaben

  • BVerwG - 7 A 10.12 (anhängig)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG - 7 A 21.12 (anhängig)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • VG Hannover, 11.01.2022 - 12 A 785/20

    Abfluss; Brücke; Drittschutz; Genehmigung; Klagebefugnis; Nachbar; Nachbarschutz;

  • BVerwG - 7 A 16.12 (anhängig)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • VG Hannover, 21.06.2023 - 5 A 1031/23

    Abwägungsgebot; Planergänzung; Rücksichtnahmegebot; Sonderlandeplatz; Windenergie

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.2012 - 7 VR 7.12   

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https://dejure.org/2012,21868
BVerwG, 20.08.2012 - 7 VR 7.12 (https://dejure.org/2012,21868)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2012 - 7 VR 7.12 (https://dejure.org/2012,21868)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2012 - 7 VR 7.12 (https://dejure.org/2012,21868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4
    Erforderlichkeit des Erlasses einer Zwischenentscheidung (sogenannter "Hängebeschluss") i.R.e. Interessenabwägung hinsichtlich der verbleibenden Maßnahme Baufeldräumung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4
    Erforderlichkeit des Erlasses einer Zwischenentscheidung (sogenannter "Hängebeschluss") i.R.e. Interessenabwägung hinsichtlich der verbleibenden Maßnahme Baufeldräumung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Elbvertiefung - Antrag der Naturschutzverbände abgelehnt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Zwischenentscheidung abgelehnt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23

    Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 4, und vom 20. August 2012 - 7 VR 7.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 13 B 851/22 -, juris, Rn. 9.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 2 S 1916/17

    Hängebeschluss im abgabenrechtlichen Eilverfahren

    6 Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 VR 7.12 -, juris).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.04.2017, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 15.09.2011 - 5 B 135/11 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 02.07.2010, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.11.2008 - 8 B 1631/08 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 03.05.2002, a.a.O.; a.A. ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2015, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14.12.2012, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 - 14 Cs 11.2675 -, juris).

  • VG Ansbach, 10.04.2018 - AN 14 E 18.00200

    Einstweiliger Rechtsschutz - Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen

    Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines "Hängebeschlusses" im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 -, juris).

    Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen vorliegen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne den Beschluss die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris; BVerwG, B.v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 -, juris; VGH BaWü, B.v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, juris; HessVGH, B.v. 28.4.2017 - 1 B 947/17 -, juris; VG Ansbach, B.v. 8.12.2017 - AN 14 E 17.02475 -, juris).

  • VG Aachen, 21.02.2017 - 6 L 252/17

    Hängebeschluss; Zwischenregelung; Interessenabwägung; Rodung; Wald; Windpark;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 7 VR 7.12 -, juris Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 3 S 2424/15 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 22 C 15.197 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275.
  • BVerwG, 12.11.2020 - 4 VR 6.20

    Ablehnung eines Hängebeschlusses

    Eine Zwischenentscheidung wäre erforderlich, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2012 - 7 VR 7.12 - juris Rn. 2 und vom 17. Dezember 2014 - 4 VR 5.14 - ).
  • BGH, 29.11.2021 - EnVR 69/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antrag auf Erlass einer

    Der Erlass einer Zwischenverfügung ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung des im Eilverfahren angegriffenen Bescheids erfordern, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13, NVwZ 2014, 363 Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 7 VR 7/12, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 9 S 2643/19, juris Rn. 6 mwN; VGH Hessen, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14, NVwZ 2015, 447 Rn. 15).
  • VG Ansbach, 10.04.2018 - AN 14 E 18.200

    Einstweiliger Rechtsschutz - Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen

    Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines "Hängebeschlusses" im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 -, juris).

    Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen vorliegen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne den Beschluss die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris; BVerwG, B.v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 -, juris; VGH BaWü, B.v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, juris; HessVGH, B.v. 28.4.2017 - 1 B 947/17 -, juris; VG Ansbach, B.v. 8.12.2017 - AN 14 E 17.02475 -, juris).

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 10 CE 18.1871

    Keine Unzumutbarkeit wegen vorübergehender Trennung der Eheleute für die übliche

    Es kann demzufolge schon deswegen nicht angenommen werden, dass eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, weil zu befürchten wäre, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden, bei deren Eintreten dem Antragsteller als Rechtsschutzsuchenden ein gewichtiger, nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil entstünde (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2009 - 2 BvR 538/07 - juris Rn. 24 f.; BVerwG, B.v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2661 - juris Rn. 10).
  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

    Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines "Hängebeschlusses" im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2024 - 13 B 54/24

    Zwischenregelung Hängebeschluss Darlegung Substantiierung Umsatzeinbußen

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 4, und vom 20. August 2012 - 7 VR 7.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 13 B 851/22 -, juris, Rn. 9.
  • VG Berlin, 20.06.2017 - 10 L 667.17

    Grünes Licht für Castor-Transport auf dem Neckar

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 5 S 2503/21

    Beschwerde gegen einen Hängebeschluss

  • VG Schleswig, 24.02.2021 - 12 B 10/21

    Vorerst kein Baustopp im Fährhafen Puttgarden

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 3 C 19.1218

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen abgelehnten Antrag auf Erlass eines

  • OVG Sachsen, 26.05.2020 - 4 B 169/19

    Zwischenentscheidung; Grundstückszufahrt; Hochwasserschutz

  • OVG Sachsen, 18.11.2016 - 5 B 282/16

    Zwischenverfügung, Zwischenentscheidung, Hängebeschluss; effektiver Rechtsschutz,

  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 13 K 4285/20

    Erlass eines sogenannten "Hängebeschlusses" im einstweiligen Rechtsschutz

  • VG Oldenburg, 19.04.2013 - 11 B 4651/13

    Abschiebung; Besorgnis der Befangenheit; Richterablehung; Schutzschrift;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.10.2012 - 7 VR 7.12, 7 VR 7.12 (7 A 15.12)   

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BVerwG, 16.10.2012 - 7 VR 7.12, 7 VR 7.12 (7 A 15.12) (https://dejure.org/2012,30874)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.2012 - 7 VR 7.12, 7 VR 7.12 (7 A 15.12) (https://dejure.org/2012,30874)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12, 7 VR 7.12 (7 A 15.12) (https://dejure.org/2012,30874)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage von Umweltvereinigungen gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unterelbe und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe

  • rewis.io

    Eilantrag gegen Elbvertiefung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    WaStrG § 14e Abs. 2 S. 1
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Prüfungsmängel im Genehmigungsverfahren und Auswirkungen auf die fachplanerische Abwägung.

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag gegen Elbvertiefung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2012 - 7 VR 7.12
    Davon ausgehend ist es im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegend trotz des gesteigerten Vollzugsinteresses, das aus der (internationalen) Verkehrsbedeutung des Ausbauvorhabens folgt und in der durch § 14e Abs. 2 Satz 1 WaStrG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausdruck kommt, geboten, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69 S. 11 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - 11 B 1129/18

    Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

    vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 3 f., jeweils für Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen.

    vgl. zu baurechtlichen Beseitigungsverfügungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 818/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 4, wonach es trotz eines gesteigerten Vollzugsinteresses im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten sei, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.

    vgl. zur Elbvertiefung etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 f. = juris, Rn. 3 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2022 - 21 B 1676/21

    Kein vorläufiger Räumungsstop für Lützerath

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, juris, Rn. 3 f.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2024 - 5 KM 590/23
    Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - zitiert nach juris Rn. 9; Beschl. v. 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18

    Planfeststellungsverfahren betr. eine Gasversorgungsleitung

    Dieses gesteigerte Vollzugsinteresses tritt auch nicht deshalb zurück, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen drohte, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2012 - 7 VR 7.12 u.a. -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2016 - 12 ME 58/16

    Antragsbefugnis; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung;

    An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.10.2014 - 7 VR 7.12 u.a. -, EurUP 2012, 333, juris; Beschl. v. 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2015 - 7 MS 8/15 -, BauR 2016, 550, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 11 B 13/20

    Vorliegen der Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG

    vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 3 f., jeweils für Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen.
  • VG Cottbus, 01.06.2021 - 5 L 228/19

    Wasserrecht

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zulassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - Rn. 9 sowie Beschluss v. 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 - Rn. 3f., beide Juris und für Fälle der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen).

    Davon ausgehend ist es im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) vorliegend geboten, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Ausleitung aus dem C...über die Vorfluter in die H...zu verhindern; denn diese könnte zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Trinkwasserschutzes beeinträchtigt werden (vgl. hinsichtlich Gemeinwohlbelange des Gewässerschutzes der WRRL: BVerwG, Beschluss v. 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 - Rn. 4, Juris).

  • BVerwG, 16.10.2014 - 7 VR 2.14

    Eilantrag gegen neue S-Bahn-Trasse in Fürth-Nord erfolgreich

    Die Eingriffe könnten zudem zur Folge haben, dass gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Belange des Artenschutzes beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 7.12 - Rn. 4).
  • VG Frankfurt/Oder, 07.01.2015 - 5 L 289/14

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer -, Gebiets - und Artenschutzes (s.o.) beeinträchtigt werden, worauf der Antragsteller zu Recht hingewiesen hat (vergleiche hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7/12 (7 A 15/12) juris Rn. 3 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 11 B 1865/18

    Ortsumgehung Steinfurt (K 76n) muss noch warten

    vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 3 f., jeweils für Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 11 B 1866/18

    Nachweis der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsverfahrens über den Neubau

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.2012 - 7 VR 7.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,80723
BVerwG, 03.08.2012 - 7 VR 7.12 (https://dejure.org/2012,80723)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.2012 - 7 VR 7.12 (https://dejure.org/2012,80723)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 2012 - 7 VR 7.12 (https://dejure.org/2012,80723)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.03.2008 - 9 A 74.07

    Zurückweisung der Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2012 - 7 VR 7.12
    Für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO reicht die Möglichkeit, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, aus (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. März 2008 - BVerwG 9 A 74.07 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151 Rn. 2).
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