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   OLG Celle, 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97   

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https://dejure.org/1997,23578
OLG Celle, 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97 (https://dejure.org/1997,23578)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97 (https://dejure.org/1997,23578)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. März 1997 - 7 W (L) 12/97 (https://dejure.org/1997,23578)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Hofübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbbfolge; Ungesunde Verteilung von Grund und Boden; Verweigerung einer Genehmigung eines Übergabevertrages; Inhaltskontrolle eines Übergabevertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hofübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbbfolge; Ungesunde Verteilung von Grund und Boden; Verweigerung einer Genehmigung eines Übergabevertrages; Inhaltskontrolle eines Übergabevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Beckum, 28.08.2017 - 100 Lw 69/17

    Hofübergabe; Rückfallklauseln, Rückübertragung; Vormerkung

    Deshalb führen Klauseln in Hofübergabeverträgen, die die Belastung und/oder auch nur teilweise Veräußerung des Hofes von der Zustimmung des Übergebers abhängig machen und/oder den Übernehmer für den Fall der Zuwiderhandlung zur Rückübertragung verpflichten, grundsätzlich zur Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung aus grundstücksverkehrsrechtlichen und aus höferechtlichen Gesichtspunkten (OLG Celle Beschluss vom 21.02.2005 - 7 W 85/04 - und Beschluss vom 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97 [je nach BeckOnline]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl. 2008; HöfeO § 17, Rn. 77; vgl. auch Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2016, HöfeO § 17, Rn. 43f).

    Ein weiterer - höferechtlicher - Versagungsgrund ergibt sich daraus, dass der Rückübertragungsgrund a), Vorversterben des Übertragsnehmers, dessen Abkömmlinge von der gesetzlichen Hoferbfolge nach dem Übertragsnehmer ausgeschlossen würden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97 [BeckOnline]).

  • AG Beckum, 12.12.2016 - 100 Lw 89/16

    Hofübergabe; Rückfallklauseln, Rückübertragung t

    Ein Verstoß gegen das Verbot einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 GrdstVG) ist zu bejahen, wenn eine Grundstücksveräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht indem der Übertragsnehmer in seiner eigenständigen Betriebsführung massiv eingeschränkt wird und sich jeweils mit dem Übertragsgeber abstimmen müsste (vgl. OLG Celle Beschluss vom 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97 [nach BeckOnline]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl. 2008; HöfeO § 17, Rn. 77; vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2016, HöfeO § 17, Rn. 43f).

    Das Erfordernis einer gerichtlichen Durchsetzung wird sich aber häufig ergeben; dies gilt schon dann, wenn ein Übertragsgeber den neueren Entwicklungen kritisch gegenübersteht, insbesondere aber dann, wenn sich bei ihm die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung entwickelt und der Betreuer seine Interessen wahrnehmen muss (so auch OLG Celle, Beschluss vom 17.03.1997 - 7 W (L) 12/97 nach Beck.

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