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   BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15   

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BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15 (https://dejure.org/2016,12726)
BPatG, Entscheidung vom 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15 (https://dejure.org/2016,12726)
BPatG, Entscheidung vom 24. März 2016 - 7 W (pat) 31/15 (https://dejure.org/2016,12726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 PatG, § 11 DPMAV, § 119 BGB, § 121 BGB, § 130 BGB
    (Patentbeschwerdeverfahren - "Versehentliche Rücknahmeerklärung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Rücknahmeerklärung einer Patentanmeldung wegen irrtümlicher Absendung auf Seiten des Verfahrensbevollmächtigten des Patentanmelders; Zurechenbarkeit eines Organisationsverschuldens des Verfahrensbevollmächtigten des ...

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Versehentliche Rücknahmeerklärung" - zur Wirksamkeit einer versehentlichen Rücknahme einer Patentanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Versehentliche Rücknahmeerklärung" - zur Wirksamkeit einer versehentlichen Rücknahme einer Patentanmeldung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.01.1972 - X ZB 37/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Dass die Rücknahme einer Anmeldung auch materiell-rechtliche Wirkungen zeitigt, weshalb ihr eine Doppelnatur zukommt (vgl. BGH GRUR 1972, 536, juris Rn. 8 - Akustische Wand), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Abgesehen davon, dass zur Existenz einer derartigen Auskunft nichts Näheres bekannt oder glaubhaft gemacht worden ist, könnte eine solche - insbesondere gegenüber einem Patentanwalt - keinen Vertrauensschutz begründen (vgl. BGH GRUR 1972, 536 - Akustische Wand).

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Willenserklärungen sind nach der Rechtsprechung selbst bei fehlendem Erklärungsbewusstsein - und ebenso bei unabsichtlichem Inverkehrbringen - als wirksam anzusehen, sofern der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie, wie hier das Patentamt, auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGHZ 91, 324; BGH NJW 1991, 2084, juris Rn. 12).

    Insoweit beträgt die von der Rechtsprechung gewöhnlich in Irrtumsfällen zuerkannte Überlegungs- und Erklärungsfrist zwei Wochen i. S. einer Obergrenze (vgl. BGHZ 91, 324, juris Rn. 30; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523; OLG Jena, OLG-NL 2000, 37).

  • BPatG, 15.09.2009 - 33 W (pat) 78/07

    Widerruf der Beschwerderücknahme

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Bevollmächtigte vor einerendgültigen Klärung der Frage, ob die Patentanmeldung zurückgenommen werden soll oder nicht, entweder eine entsprechende Erklärung nicht unterzeichnen dürfen oder aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge tragen müssen, dass die bereits unterzeichnete Erklärung nicht ohne seinen Willen nach außen gelangen konnte (vgl. BPatGE 52, 82, 85 - Widerruf der Beschwerderücknahme).

    c) Da somit nach den von der Rechtsprechung zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen aufgestellten Grundsätzen von der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für Verfahrenshandlungen gelten, oder ob diese, auch wenn sie mit einem Willensmangel behaftet sind, schon aus Gründen der Rechtssicherheit gültig sind, sofern der Empfänger den Mangel nicht erkennen konnte (im letztgenannten Sinne OLG Karlsruhe NJW 1975, 1933; ebenso BPatGE 52, 82, 84 - Widerruf der Beschwerderücknahme; vgl. auch BGH GRUR 2014, 911, juris Rn. 8 ff. - Sitzgelenk).

  • BGH, 07.12.1976 - X ZB 24/75

    Nachträglicher Widerruf einer zurückgenommenen Patentanmeldung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Bei der Beantwortung dieser Frage könnte z. B. auch der Schutz dritter Patentanmelder, die nach Zugang einer Rücknahmeerklärung eine den gleichen Gegenstand betreffende Anmeldung einreichen, in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu BGH GRUR 1977, 485, juris Rn. 19 - Rücknahme der Patentanmeldung).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Auf den - späteren - Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück innerhalb des Patentamts zur Akte gelangt ist oder zu dem der mit der Sache betraute Sachbearbeiter des Patentamts erstmals tatsächlich Kenntnis genommen hat, kommt es entgegen der vom Anmelder geäußerten Auffassung nicht an (vgl. näher BGHZ 145, 44, juris Rn. 13; BVerfG NJW 2013, 925, juris Rn. 14; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 34 Rn. 149).
  • BGH, 19.07.2011 - X ZB 8/10

    Telefonsystem

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Dagegen ist im Falle der Rücknahme einer Patentanmeldung Adressat der Rücknahmeerklärung regelmäßig das Patentamt; während eines laufenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens tritt an dessen Stelle das Bundespatentgericht bzw. der Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 2011, 1052, juris Rn. 3 - Telefonsystem).
  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Zwar verlangt § 126 BGB für Willenserklärungen, die der Schriftform bedürfen, dass deren Empfänger eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers zugeht (vgl. BGHZ 121, 224; BGH NJW 1997, 3169).
  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 320/98

    Bereicherungsrechtliche Abwicklung bei Zahlung des Darlehensgebers des Käufers

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Auf den - späteren - Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück innerhalb des Patentamts zur Akte gelangt ist oder zu dem der mit der Sache betraute Sachbearbeiter des Patentamts erstmals tatsächlich Kenntnis genommen hat, kommt es entgegen der vom Anmelder geäußerten Auffassung nicht an (vgl. näher BGHZ 145, 44, juris Rn. 13; BVerfG NJW 2013, 925, juris Rn. 14; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 34 Rn. 149).
  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    Zwar verlangt § 126 BGB für Willenserklärungen, die der Schriftform bedürfen, dass deren Empfänger eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers zugeht (vgl. BGHZ 121, 224; BGH NJW 1997, 3169).
  • BGH, 30.05.1975 - V ZR 206/73

    Rechtsscheinwirkung einer abhandengekommenen Vollmachtsurkunde

    Auszug aus BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15
    a) Abgegeben ist eine Willenserklärung i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist; bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss hinzukommen, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 65, 13, 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2016, § 130 Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13

    Sitzgelenk - Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1975 - 6 U 74/74
  • OLG Hamm, 09.01.1990 - 26 U 21/89

    Handwerksrolle: Ist Nichteintragung ein Kündigungsgrund?

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15

    Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen

    Ebenso wenig ist nach den bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich, dass die Beklagte die Rechtsanwältin zu diesem Zeitpunkt mit der Erklärung der Irrtumsanfechtung bevollmächtigt hätte und sich daher deren Wissen zurechnen lassen müsste (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1965 - IV ZR 74/64, MDR 1965, 646; BPatG vom 24. März 2016 - 7 W (pat) 31/15, juris Rn. 28).
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