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   OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13   

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https://dejure.org/2013,4194
OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13 (https://dejure.org/2013,4194)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 WF 21/13 (https://dejure.org/2013,4194)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 WF 21/13 (https://dejure.org/2013,4194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts im Unterhaltsprozess bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1
    Streitwert im Unterhaltsprozess bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Als Verfahrenswert nach dem FamGKG ist der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wer regelmäßig Kindesunterhalt zahlt, muss trotzdem die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 600
  • FamRZ 2013, 2010
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 01.03.2011 - 13 UF 263/10

    Kostenentscheidung bei Unterhaltsklagen: Isolierte Anfechtung nach sofortigem

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Einen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung hat er dann, wenn er den laufenden Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, aber nur gegeben, wenn er einer vorgerichtlichen Aufforderung, den Anspruch kostenfrei titulieren zu lassen (etwa durch Erstellen einer Jugendamtsurkunde) nicht nachgekommen ist (siehe z.B. KG, Beschluss vom 1.3. 2011, Az. 13 UF 263/10, veröffentlicht in NJW 2011, S. 2672 ff., 2674).
  • OLG Bamberg, 23.02.1983 - 2 WF 241/82

    Streitwertberechnung bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2. 1992, Az. 7 WF 21/92, und Beschluss vom 23.2.1983, Az. 2 WF 241/82).
  • OLG Bamberg, 10.02.1992 - 7 WF 21/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2. 1992, Az. 7 WF 21/92, und Beschluss vom 23.2.1983, Az. 2 WF 241/82).
  • OLG Braunschweig, 14.08.1995 - 2 WF 75/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90; siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse").
  • OLG Celle, 01.10.2002 - 10 WF 251/02

    Streitwert bei Unterhaltsrückständen; Berechnung eines Streitwertes aus den

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90; siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse").
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1990 - 16 WF 41/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13
    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90; siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse").
  • OLG Hamm, 17.09.2013 - 6 WF 191/13

    Verfahrenswert eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt

    Demgemäß setzen teilweise freiwillige Zahlungen den Gegenstandswert nicht herab, solange der Zahlungsantrag auf den gesamten Betrag lautet (OLG Hamburg MDR 2013, 600; OLG Celle FamRZ 2003, 465 und 1683; OLG Celle FamRZ 2011, 1809; OLG Karlsruhe JurBüro 2011, 529; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 13; Gerhardt-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, 17. Kapitel Rn. 40).
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