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   VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20   

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VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20 (https://dejure.org/2020,41564)
VG Freiburg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 7 K 3936/20 (https://dejure.org/2020,41564)
VG Freiburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 7 K 3936/20 (https://dejure.org/2020,41564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Querdenken"-Demo darf nicht in Weil am Rhein stattfinden - Corona-Virus

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    Weil am Rhein: "Querdenken"-Demonstration darf nicht stattfinden

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16 und v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 6).

    Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).

    In Betracht kommen die bereits angeführten Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, und eine Verpflichtung zur Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bei der Versammlung (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, Rn. 16, juris).

    Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).

    Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller konkreten Umstände die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16 und v. 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13).

    Der konkrete Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus infolge der Teilnahme an einer Versammlung in der Vergangenheit ist allerdings nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 80).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Für eine Gefahrenprognose können durchaus Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17 m.w.N., und v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11).

    Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16 und v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 6).

    Insbesondere hat der Antragsteller kein überzeugendes "Hygienekonzept" vorgelegt (siehe zu einer entsprechenden Abwägung im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: BVerfG, Beschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20

    05.12.2020 - Querdenken421 - Corona; Querdenker; Versammlung; Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Der konkrete Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus infolge der Teilnahme an einer Versammlung in der Vergangenheit ist allerdings nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 80).

    Die Auferlegung eines Schutz- oder Hygienekonzepts, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten ist, eignet sich nicht dazu, die von der angemeldeten Großdemonstration ausgehenden Infektionsrisiken zu verringern, weshalb es auch als milderes Mittel ausscheiden muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 10).

  • VG Neustadt, 20.11.2020 - 5 L 1030/20

    Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre dagegen dann einschlägig, wenn als Ermächtigungsgrundlage auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG abgestellt würde, weil dann einem Widerspruch des Antragstellers kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. VG Neustadt, Beschl. v. 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 16 f.).

    Eine Auflage zur Maskenpflicht erschiene zur Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Versammlung erforderlich (VG Neustadt, Beschl. v. 2011.2020 - 5 L 1030/20.NW - juris, m.w.N; im Übrigen ständige Rechtsprechung).Eine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands besteht bereits aufgrund § 2 Abs. 2 Corona-Verordnung.

  • OVG Sachsen, 11.12.2020 - 6 B 432/20

    Versammlungsverbot; Infektionsgefahr bei Versammlungen unter freiem Himmel;

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    In Anbetracht der Erfahrungen mit den Versammlungen der "X" insbesondere in X am X, in X am X.2020 und in X am X.2020, bei denen es jeweils zu zahlreichen Verstößen u.a. gegen die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot kam (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2020 - 24 L 2335/20 -, juris m.w.N.; Sächs.OVG, Beschl. v. 11.12.2020 - 6 B 432/20 -) kann sich die von der Antragsgegnerin geäußerte Einschätzung, dass es ohne die angeordnete Untersagung erneut zu einer Vielzahl von Verstößen gegen Hygienevorgaben mit entsprechenden erheblichen Infektionsgefahren kommen werde, auf konkrete Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit stützen (so auch BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2064 -, juris).

    Dazu müssten einerseits wirksame Einlasskontrollen durchführt werden, die wiederum ein Gedränge an den Einlassstellen erwarten lassen, andererseits wäre bei einer nicht unwesentlichen Überschreitung der erwarteten Teilnehmerzahl das Hygienekonzept, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände, offensichtlich Makulatur, zumal dieses schon in seiner bisherigen Form auf der (zweck-)optimistischen Annahme beruht, dass die Teilnehmer die Abstandsregeln einhalten, was gerade im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit Veranstaltungen der Querdenken-Bewegung bezweifelt werden darf (vgl. dazu Sächs.OVG, Beschl. v. 11.12.2020 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Denn Erforderlichkeit bedeutet, dass zur Erreichung des Erfolgs das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit eingesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07 -, juris Rn. 103, m.w.N.).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20
    Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ).
  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Untersagung von Veranstaltungen

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 9 S 1937/10

    Zum besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug eines Verwaltungsakts

  • BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung

  • BVerfG, 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung einer Versammlung mit ca. 20.000

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2018 - 12 B 1838/18

    Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2064

    Beschränkung der Teilnehmer einer Versammlung und Anordnung der

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

  • VG Düsseldorf, 19.11.2020 - 24 L 2335/20

    Querdenken-Demo in Duisburg darf nicht stattfinden

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