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   VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15   

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VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15 (https://dejure.org/2017,35383)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.08.2017 - 7-VII-15 (https://dejure.org/2017,35383)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. August 2017 - 7-VII-15 (https://dejure.org/2017,35383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 55 Abs. 1 S. 1, Art. 70 Abs. 3, Art. 101; VersoG Art. 1 Abs. 1 Nr. 5, Art. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 Nr. 9, Art. 9 Abs. 1 S. 1, Art. 12, Art. 15, Art. 30 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1
    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und Steuerberaterversorgung; Absenkung des für die Ermittlung der Versorgungsanwartschaften verwendeten Rechnungszinses; Anhebung der Regelaltersgrenze; Änderung des Finanzierungsmodells durch den Übergang ...

  • doev.de PDF

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

  • rewis.io

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verfassungsmäßigkeit der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung umfassend bestätigt" von Peter Hartmann und Jan Horn, DStR 2018, 829 - 832

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1407
  • DÖV 2018, 80
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Vielmehr ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG vom 27.2.2007 BVerfGE 117, 272/292 f.; vom 11.1.2011 BVerfGE 128, 138/147).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Versorgungsverhältnis, das - wie das gesetzliche Rentenversicherungsverhältnis - im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 117, 272/293 f.; BVerfG vom 11.11.2008 BVerfGE 122, 151/181 f.).

    Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft muss durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen (BVerfGE 117, 272/296).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die versorgungsrechtliche Anwartschaft in der Eigentumsgarantie eine eigene Ausprägung erfahren hat (BVerfGE 117, 272/294).

    Trägt dem der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung, verzichtet er beispielsweise auf eine angemessene Übergangsregelung, so ergibt sich hieraus ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum (BVerfGE 117, 272/296).

    Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist deshalb beispielsweise ein legitimer Zweck für Eingriffe in Rentenanwartschaften (BVerfGE 117, 272/297; 122, 151/183).

    (3) Die Erhöhung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des 63. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres in der von der BRAStV beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 117, 272/294; BVerfG vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris Rn. 19 ff.).

  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2

    Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist nach alledem davon ausgegangen, dass es sich um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung handelt (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37; ebenso NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 56).

    Dabei ist es unerheblich, ob sie nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausschließlich durch die Beiträge und die Gewinne aus deren rentierlicher Anlage finanziert werden oder ihre Finanzierung auf dem offenen Deckungsplanverfahren beruht, bei dem die Mittel der Versorgungsanstalt durch die Versorgungsabgaben der Teilnehmer und die Erträge des Vermögens aufgebracht werden und ein Jahresausgleich zwischen Einnahmen und satzungsmäßigen Ausgaben durch einen Ausgleichsstock bewirkt wird (ebenso für die erste Form BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 36 f.; für die zweite Form BVerwG vom 21.9.2005 NJW 2006, 711/712; vom 16.4.2010 - 8 B 118.09 -juris Rn. 8; für beide Formen NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 45 f., 49).

    Der Verfassungsgerichtshof teilt insoweit die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 39).

    Die Anhebung der Regelaltersgrenze als Folge zunehmender Rentenbezugsdauer und zur Gewährleistung der sonst gefährdeten Rentenleistungen stellt vor diesem Hintergrund eine zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Versorgungssystems geeignete und erforderliche Maßnahme dar, weil ohne Gegenmaßnahmen die gestiegene Lebenserwartung der Mitglieder und die damit verbundene Entwicklung der Rentenbezugsdauer auf längere Sicht zu einer Deckungslücke bei der Finanzierung der Leistungen geführt hätten (vgl. BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 40).

    Die Verlängerung der Zeit, in der Beiträge zu erbringen sind, und die durch den späteren Versorgungsbeginn verkürzte Rentenbezugsdauer werden zudem - worauf auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hat (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 48) - durch die stufenweise Umsetzung abgemildert.

    Zwar entfaltet die angegriffene Regelung eine sogenannte unechte Rückwirkung, da sie an zum Teil in der Vergangenheit liegende Vorgänge für die Zukunft Rechtsfolgen knüpft, die von den bisher geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVerfG vom 7.7.2010 BVerfGE 127, 31/47 f.; BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 49 f.).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Versorgungsverhältnis, das - wie das gesetzliche Rentenversicherungsverhältnis - im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 117, 272/293 f.; BVerfG vom 11.11.2008 BVerfGE 122, 151/181 f.).

    Er muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; insbesondere darf er den Be troffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfGE 122, 151/182; 128, 138/149).

    Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist deshalb beispielsweise ein legitimer Zweck für Eingriffe in Rentenanwartschaften (BVerfGE 117, 272/297; 122, 151/183).

    Das Ziel, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu senken und das bestehende Alterssicherungssystem bei steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenrate zukunftsfähig zu machen, kann als hinreichender Gemeinwohlzweck grundsätzlich Eingriffe in be 137 stehende Rentenanwartschaften rechtfertigen (vgl. BVerfGE 122, 151/182 f.; 128, 138/151).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (VerfGH vom 6.12.2011 VerfGHE 64, 205/210 f.; BVerfGE 122, 151/179).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Auch können die von diesen Mitgliedern aufzubringenden Mittel in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zusammengeführt werden, die die Erhebung und Verwendung dieser Abgaben regelt und verwaltet, etwa in Gestalt eines Versorgungswerks (vgl. BVerfG vom 13.7.2004 BVerfGE 111, 191/215 f.).

    Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befug nis, verbindliche Entscheidungen zu treffen (VerfGHE 56, 99/108; BVerfGE 111, 191/216 f.).

    Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden; es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 111, 191/217).

    Außerdem erlaubt erst die gesetzliche Aufgabenzuweisung verbunden mit organisatorischen und verfahrensgestaltenden Regelungen, die auch das Feld möglicher Grundrechtseingriffe absteckt, die Wahrnehmung der im Zusammenspiel mit autonomer Selbstverwaltung erforderlichen Staatsaufsicht (BVerfGE 111, 191/218).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Die BRAStV verhalte sich wie eine Lebensversicherung, was die Frage aufwerfe, ob sie als solidarisches System im Sinn der vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 5. März 2009 C-350/07 aufgestellten Grundsätze anzusehen und die Pflichtmitgliedschaft mit Art. 81, 82 EGV (nunmehr Art. 101, 102 AEUV) vereinbar sei.

    b) Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, die Pflichtmitgliedschaft sei mit den vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 5. März 2009 C-350/07 aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Prüfungsmaßstab im Rahmen der Popularklage nur die Bayerische Verfassung ist.

    Der solidarische Charakter eines solchen Systems ergebe sich vor allem daraus, dass es durch Beiträge finanziert werde, deren Höhe nicht streng proportional dem versicherten Risiko entspreche (EuGH vom 5.3.2009 NJW 2009, 1325 Rn. 43 ff.).

    Eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit könne einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertige (EuGH NJW 2009, 1325 Rn. 84 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Es sei auch für die berufsständische Versorgung legitimer Gemeinwohlzweck, einen möglichst großen Kreis von Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an einer Versorgungsaufgabe zu beteiligen, so den Solidaritätsgedanken zur Geltung zu bringen und einen gewissen sozialen Ausgleich zwischen den Mitgliedern vorzusehen (NdsOVG vom 24.6.2016 -8 KN 128/15 - juris Rn. 56, 71).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist nach alledem davon ausgegangen, dass es sich um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung handelt (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37; ebenso NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 56).

    Dabei ist es unerheblich, ob sie nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausschließlich durch die Beiträge und die Gewinne aus deren rentierlicher Anlage finanziert werden oder ihre Finanzierung auf dem offenen Deckungsplanverfahren beruht, bei dem die Mittel der Versorgungsanstalt durch die Versorgungsabgaben der Teilnehmer und die Erträge des Vermögens aufgebracht werden und ein Jahresausgleich zwischen Einnahmen und satzungsmäßigen Ausgaben durch einen Ausgleichsstock bewirkt wird (ebenso für die erste Form BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 36 f.; für die zweite Form BVerwG vom 21.9.2005 NJW 2006, 711/712; vom 16.4.2010 - 8 B 118.09 -juris Rn. 8; für beide Formen NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 45 f., 49).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Vielmehr ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG vom 27.2.2007 BVerfGE 117, 272/292 f.; vom 11.1.2011 BVerfGE 128, 138/147).

    Er muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; insbesondere darf er den Be troffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfGE 122, 151/182; 128, 138/149).

    Das Ziel, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu senken und das bestehende Alterssicherungssystem bei steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenrate zukunftsfähig zu machen, kann als hinreichender Gemeinwohlzweck grundsätzlich Eingriffe in be 137 stehende Rentenanwartschaften rechtfertigen (vgl. BVerfGE 122, 151/182 f.; 128, 138/151).

  • VerfGH Bayern, 08.10.1987 - 8-VII-86

    Pflichtversorgung für Rechtsanwälte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1987 entschieden, dass die Einführung der Pflichtversorgung für Rechtsanwälte durch das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung (RAVG) vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1099) nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt (VerfGH vom 8.10.1987 VerfGHE 40, 113; vgl. auch VerfGH vom 13.6.1986 VerfGHE 39, 67).

    Durch die Schaffung einer berufsständischen Pflichtversorgung für Rechtsanwälte erfüllt der Staat eine allgemeine, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und dem Grundgedanken des Art. 171 BV herzuleitende Gemeinwohlaufgabe (VerfGHE 40, 113/119; vgl. auch VerfGHE 39, 67/70; VerfGH vom 4.8.1999 VerfGHE 52, 79/90; vom 8.5.2001 BayVBl 2001, 687; ebenso BVerfG vom 25.2.1960 BVerfGE 10, 354/360 f. zur Bayerischen Ärzteversorgung).

    Zugleich hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung von 1987 festgestellt, dass die damals geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie des Art. 10 Abs. 3 RAVG für die Festsetzung von Beiträgen den Anforderungen genügten, die an die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu stellen sind (VerfGHE 40, 113/120 ff.).

  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05

    Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Dabei ist es unerheblich, ob sie nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausschließlich durch die Beiträge und die Gewinne aus deren rentierlicher Anlage finanziert werden oder ihre Finanzierung auf dem offenen Deckungsplanverfahren beruht, bei dem die Mittel der Versorgungsanstalt durch die Versorgungsabgaben der Teilnehmer und die Erträge des Vermögens aufgebracht werden und ein Jahresausgleich zwischen Einnahmen und satzungsmäßigen Ausgaben durch einen Ausgleichsstock bewirkt wird (ebenso für die erste Form BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 36 f.; für die zweite Form BVerwG vom 21.9.2005 NJW 2006, 711/712; vom 16.4.2010 - 8 B 118.09 -juris Rn. 8; für beide Formen NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 45 f., 49).

    Gegen die Finanzierung eines Versorgungswerks im Wege des offenen Deckungsplanverfahrens bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerwG vom 23.1.2002 NJW 2002, 2193 f.; BVerwG NJW 2006, 711/712).

    § 27 Abs. 8 der Satzung bestimmt, dass sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften richtet (vgl. BVerwG NJW 2006, 711/714), soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften anderes ergibt.

  • VerfGH Bayern, 02.12.2016 - 3-VII-14

    Berechnung der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
    Ein solches Interesse besteht dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3-VII-14 -juris Rn. 13).

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV ist deshalb nur dann zulässig, wenn seither ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3-VII-14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 03.03.2014 - 8 B 68.13

    Kürzung einer Versorgungsanwartschaft

  • VerfGH Bayern, 13.06.1986 - 14-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 9.01

    Beitrag; Berufsfreiheit; Familienlastenausgleich; "generativer Beitrag";

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10

    Unbegründete Popularklage: Keine Verletzung des in Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • VerfGH Bayern, 29.05.2017 - 8-VII-16

    Keine Prüfung von Abweichgungsgesetzgebung der Länder am Maßstab des überlagerten

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • VerfGH Bayern, 09.02.1988 - 7-VII-87
  • BVerwG, 16.04.2010 - 8 B 118.09

    Grundrechtsschutz bei Versorgungswerk mit offener

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen

  • VerfGH Bayern, 30.07.1987 - 7-VII-87
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

  • VerfGH Bayern, 28.06.2005 - 84-VI-04

    Unzulässigkeit gewerblicher Gruppenausritte auf Privatwegen

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von

  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
  • OVG Saarland, 16.11.2022 - 1 C 297/20

    Neufassung der Rentenformel in der Satzung des Versorgungswerks der

    [BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 136] Insbesondere Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, können Eingriffe in bestehende Anwartschaften rechtfertigen.

    [BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 141, 155, dort zur Absenkung des - allerdings im dortigen Satzungsrecht (§ 32 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung) als Berechnungsfaktor angelegten - Rechnungszinses in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung; vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 30.10.2018 - 1 K 360/17 - juris Rn. 52].

    [vgl. auch BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 143 ff., dort zur Anhebung der Regelaltersgrenze als Maßnahme zur "Finanzierung" der steigenden Lebenserwartung].

    [vgl. etwa BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 142, dort zu einer Absenkung des satzungsrechtlich festgelegten Rechnungszinses; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2019 - 20 K 6460/17 - juris Rn. 66; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 105, dort zur (verneinten) Eröffnung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie für künftige Mitglieder des Versorgungswerks (Notare), deren Versorgungsanspruch sich von Beginn an nach dem "neuen" (streitgegenständlichen) Satzungsrecht mit reduziertem Versorgungsanspruch bestimmte].

    Im Beschluss vom 30.8.2017 heißt es dazu, [- 7-VII-15 - juris Rn. 153 ff.] die in die Zukunft gerichtete Senkung des Zinssatzes stelle eine sachgerechte Lösung dar, um die finanzielle Lage des Versorgungswerks zu stabilisieren.

    [BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 136 m.w.N.] Zudem erscheint eine generationenübergreifende Differenzierung "entlang der Kapitalmarktlage" auch deswegen problematisch, da die Umstände, auf die die Ungleichbehandlung zurückgeht - die "dürftige" Ertragslage am Kapitalmarkt - außerhalb der Einflusssphäre des Einzelnen liegen und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 28.6.2022 - 8 CN 3/21 - juris Rn. 20 m.w.N.] in gesteigertem Maße rechtfertigungsbedürftig sind.

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Es handelt sich bei der berufsständischen Versorgung demnach um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung (VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 94; BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37).

    Weitere für private Rentenversicherungen untypische Merkmale liegen darin, dass die Versorgungsanstalten öffentlich-rechtlich organisiert sind, etwa in Bayern als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VersoG), und der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht unterliegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 VersoG), die auch eine Fachaufsicht beinhaltet (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 114).

    Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht aus laufenden Beiträgen im Wege des Umlageverfahrens (vgl. § 153 SGB VI) mit entsprechenden sozialen Komponenten (z. B. unter Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, denen keine Beitragszahlungen gegenüberstehen, wie etwa bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten, vgl. § 56 SGB VI) und auch nicht unter Beteiligung der öffentlichen Hand durch Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln finanziert, sondern - ohne jede finanzielle Beteiligung aus öffentlichen Mitteln - nach dem Kapitaldeckungsverfahren oder dem offenen Deckungsplanverfahren ausschließlich aus den Mitgliederbeiträgen bzw. Arbeitgeberzuschüssen (vgl. § 172 a SGB VI, Art. 31 Abs. 3 VersoG) sowie den Gewinnen aus Investitionen (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 133).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Zudem wird die Mehrheit der Mitglieder des Landesausschusses durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bayerischer Bauernverband und Bayerische Landestierärztekammer) bzw. des Privatrechts (Hauptverband der tierischen Veredelungswirtschaft in Bayern e.V.) vorgeschlagen, deren Vorstände ihrerseits demokratisch gewählt werden, was dem Prinzip der doppelten Mehrheit genügt (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - VerfGHE 70, 162 juris Rn. 107).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Zudem wird die Mehrheit der Mitglieder des Landesausschusses durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bayerischer Bauernverband und Bayerische Landestierärztekammer) bzw. des Privatrechts (Hauptverband der tierischen Veredelungswirtschaft in Bayern e.V.) vorgeschlagen, deren Vorstände ihrerseits demokratisch gewählt werden, was dem Prinzip der doppelten Mehrheit genügt (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - VerfGHE 70, 162 juris Rn. 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris).

    Dem Landesgesetzgeber steht - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV - bei der Art und Weise der Gestaltung der Rechtsanwaltsversorgung ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris; vgl. Senatsurteil vom 05.02.1990 - 9 S 1324/88 -, juris Rn. 20).

  • VG Würzburg, 21.05.2021 - W 10 K 20.638

    Altersruhegeld, Bindungswirkung von Entscheidungen des Bayerischen

    Mit gerichtlichen Schreiben vom 23. April 2021 erging ein Hinweis zur Bindungswirkung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 30. August 2017 - Vf. 7-VII-15 -.

    Dies wurde bereits durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Popularklage sowie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Normenkontrollanträgen rechtskräftig festgestellt (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - BVerwG, B.v. 15.8.2016 - 10 BN 3.15 - B.v. 11.8.2016 - 10 BN 2/15 - BayVGH U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - alle juris).

    Darüber hinaus ist sie formell wie materiell rechtmäßig (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - BeckRS 2017, 126516 Rn 111 f.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - BeckRS 2015, 113024 Rn. 22, 23 ff.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - BeckRS 2015, 52449 Rn. 29, 30 ff.).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

    Ein solches Interesse besteht dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.8.2017 BayVBl 2018, 234 Rn. 75; vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 19.03.2018 - 4-VII-16

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung von Unterschutzstellung

    Ob entsprechend diesen Grundsätzen im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips auch Verstöße des bayerischen Landesrechts gegen Vorschriften des europäischen Unionsrechts mittelbar in einem Popularklageverfahren Bedeutung erlangen können, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/113; vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 91).
  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

    Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3-VII-14 - juris Rn. 13; vom 30.8.2017 BayVBl 2018, 234 Rn. 75; vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur

    Ein solches Interesse besteht dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3-VII-14 -juris Rn. 13; vom 30.8.2017 BayVBl 2018, 234 Rn. 75).
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19

    Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht

  • VG München, 05.04.2019 - M 12 K 16.2841

    Beitragspflicht zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

  • VG Düsseldorf, 02.05.2019 - 20 K 6460/17

    Rentenanwartschaften in berufsständischem Versorgungswerk

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