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   BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R   

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BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R (https://dejure.org/2022,15074)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R (https://dejure.org/2022,15074)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 9/21 R (https://dejure.org/2022,15074)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41a Abs 4 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 4 S 3 SGB 2 vom 26.07.2016, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Bildung eines Durchschnittseinkommens - Zufluss einmaliger Einnahmen neben laufenden Einnahmen - Überstundenvergütung - ...

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Bildung eines Durchschnittseinkommens - Zufluss einmaliger Einnahmen neben laufenden Einnahmen - Absetzbeträge für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialgeld nach dem SGB II Anforderungen an die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Rahmen von § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II im Hinblick auf laufende und einmalige Einnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Bildung eines Durchschnittseinkommens - Zufluss einmaliger Einnahmen neben laufenden Einnahmen - Absetzbeträge für die ...

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    L., A., M. vL. ./. Jobcenter Wesermarsch

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige Einnahme - Überstundenvergütung - abschließende Feststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 34
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    Dabei erfasst § 41a Abs. 4 SGB II aF alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum und bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein (vgl BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 2 RdNr 18 ff) .

    § 41a Abs. 4 SGB II aF enthält insoweit eine Abweichung vom sog Monatsprinzip, aus dem in ständiger Rechtsprechung ua für die §§ 11 ff SGB II folgt, dass Einkommen in der Höhe zu berücksichtigen ist, wie es im jeweiligen Monat zufließt und als sog bereites Mittel zur Verfügung steht (zum Ganzen BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 2 RdNr 29 ff).

    Es ist je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu berechnen und abschließend das Durchschnittseinkommen um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 2 RdNr 41; zum Einmaleinkommen aber unter 9.).

    Die Anwendung dieser Regelung auch im Rahmen des § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II aF stellt keinen Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 11.7.2019 (B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 2) dar.

    c) Dass § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, die bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs ggf ins Leere geht, rechtfertigt keine teleologische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung in Fällen, in denen im Ergebnis die Verschiebung des Beginns des Verteilzeitraums auf den Folgemonat des Zuflussmonats keine Verwaltungsvereinfachung bringt (vgl zu § 41a Abs. 4 SGB II aF; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 2 RdNr 36) .

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 24/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    Nicht zuletzt spricht auch die mit den Freibeträgen verbundene Anreizfunktion (vgl dazu auch BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R - Terminbericht) für die vollständige Berücksichtigung des Freibetrags nach Abs. 3 beim Vorwegabzug.
  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    Als Reaktion auf frühere Rechtsprechung des BSG, wonach Nachzahlungen laufend fällig gewesener Einnahmen (zu denen auch die dem Kläger gezahlte Überstundenvergütung zählt) als laufendes Einkommen anzusehen waren (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 72) , ist zum 1.8.2016 (mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II eingeführt worden.
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf Alg II bzw Sozialgeld sind §§ 19 ff und §§ 7 ff SGB II in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des SGB II, die es durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 erhalten hat (BGBl I 3234; Geltungszeitraumprinzip, vgl nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 14 f) .
  • BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz

    Auszug aus BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    Die Kläger verfolgen ihr Klageziel, das auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, soweit Leistungen in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind, zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; vgl dazu zuletzt BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - juris).
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

    Auszug aus BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    a) Bei der nachgezahlten und im Mai 2018 zugeflossenen Überstundenvergütung handelt es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II. Als einmalige Einnahmen iS des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind solche Einnahmen zu verstehen, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpft (so grundlegend BSG vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134 = SozR 4100 § 34 Nr. 6) , sie also nicht wiederkehrend sind.
  • BSG, 20.09.2023 - B 4 AS 6/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme einer abschließenden Entscheidung

    Danach kommen Erwerbstätigenfreibeträge auch kumulativ in Betracht (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 5 RdNr 30) .

    Denn die Höhe des Erwerbstätigenfreibetrags ist ausgehend vom Bruttobetrag zu errechnen (vgl dazu BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R - SozR 4-4200 § 11b Nr. 15 RdNr 29) und erst dann neben den weiteren Absetzbeträgen von der Einnahme in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 5 RdNr 29 f) .

  • SG Nordhausen, 15.11.2022 - S 13 AS 1439/20

    Arbeitslosengeld II - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Gegenstand des

    Sie bestätigt vielmehr das Monatsprinzip, indem sie die monatlichen Ansprüche aufgreift und gerade nicht die Bildung eines Durchschnittsanspruchs im Rahmen der endgültigen Festsetzung zulässt (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris, wo im gerichtlichen Verfahren die Begrenzung des Streitgegenstands nach endgültiger Festsetzung sowohl hinsichtlich des Leistungsanspruchs als auch der Erstattung auf einen einzigen Monat für zulässig erachtet wurde).

    Denn die Norm findet auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung Anwendung (BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 33 ff.).

    Da sowohl durch die eine als auch die andere BAB-Nachzahlung der Leistungsanspruch im August 2019 entfiele, muss nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II jedoch eine Aufteilung auf sechs Monate ab August 2019 erfolgen (zur Anwendbarkeit der Norm auch nach vorläufiger Bewilligung BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 32).

    Denn einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind solche, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpft, sie also nicht wiederkehrend sind (BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 26).

    Denn im BSG-Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. B 7/14 AS 9/21 R, juris) wird deutlich, dass auch im Rahmen der abschließenden Festsetzung das Monatsprinzip zu beachten ist (vgl. dort insbesondere Rn. 37) und die monatlichen Beträge sowohl hinsichtlich der Leistungen als auch der Erstattungen keine bloßen Berechnungselemente darstellen (hierzu schon oben A.II.).

    Insbesondere besteht aufgrund der Entscheidung des BSG (Urteil vom 18. Mai 2022, Az. B 7/14 AS 9/21 R, juris) keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

  • SG Nordhausen, 15.11.2022 - S 12 AS 1439/20
    Sie bestätigt vielmehr das Monatsprinzip, indem sie die monatlichen Ansprüche aufgreift und gerade nicht die Bildung eines Durchschnittsanspruchs im Rahmen der endgültigen Festsetzung zulässt (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris, wo im gerichtlichen Verfahren die Begrenzung des Streitgegenstands nach endgültiger Festsetzung sowohl hinsichtlich des Leistungsanspruchs als auch der Erstattung auf einen einzigen Monat für zulässig erachtet wurde).

    Denn die Norm findet auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung Anwendung (BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 33 ff.).

    Da sowohl durch die eine als auch die andere BAB-Nachzahlung der Leistungsanspruch im August 2019 entfiele, muss nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II jedoch eine Aufteilung auf sechs Monate ab August 2019 erfolgen (zur Anwendbarkeit der Norm auch nach vorläufiger Bewilligung BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 32).

    Denn einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind solche, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpft, sie also nicht wiederkehrend sind (BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 26).

    Denn im BSG-Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. B 7/14 AS 9/21 R, juris) wird deutlich, dass auch im Rahmen der abschließenden Festsetzung das Monatsprinzip zu beachten ist (vgl. dort insbesondere Rn. 37) und die monatlichen Beträge sowohl hinsichtlich der Leistungen als auch der Erstattungen keine bloßen Berechnungselemente darstellen (hierzu schon oben A.II.).

    Insbesondere besteht aufgrund der Entscheidung des BSG (Urteil vom 18. Mai 2022, Az. B 7/14 AS 9/21 R, juris) keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

  • LSG Sachsen, 08.09.2022 - L 7 AS 1023/18

    Von einer Urlaubsabgeltung können keine Erwerbstätigenfreibeträge abgesetzt

    Bei dieser Urlaubsgeltung handelt es sich um eine einmalige Einnahme, da sie der Klägerin zu 1. nicht regelmäßig, sondern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG i.d.F. des Gesetzes v. 29.10.1974, BGBl. I S. 2879) einmalig gezahlt wurde, auch wenn sie sich nicht nur auf ein Kalenderjahr (§ 1 BUrlG) bezieht (zur Abgrenzung einmaliger und laufender Einnahmen vgl. z.B. BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R - Rn. 16 ff., BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R - Rn. 34 f., BSG v. 29.03.2022 - B 4 AS 24/21 R - Rn. 20; s. weiterhin z.B. BSG v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - Rn. 26, auch zu § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II als Reaktion auf die zuvor genannte Rechtsprechung des BSG zu Nachzahlungen laufend fällig gewesener Einnahmen) .

    Bei der Verteilung der Urlaubsabgeltung sind vorweg keine Beträge abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II; vgl. hierzu z.B. BSG v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - Rn. 27, 30) .

    Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist vom Einkommen anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100,- EUR (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II: Grundfreibetrag; teils auch Erwerbstätigenpauschale genannt, so z.B. BSG v. 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R - Rn. 20, BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R - Rn. 30, BSG v. 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R - Rn. 17, 21, 24) , soweit bei einem Einkommen von mehr als 400,- EUR monatlich nicht höhere Beträge nachgewiesen sind (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II) , und ferner ein weiterer Betrag "von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit" (Erwerbstätigenfreibetrag, ebenso z.B. BSG v. 11.11.2021 -    B 14 AS 41/20 R - Rn. 23, BSG v. 29.03.2022 - B 4 AS 24/21 R - Rn. 22 ; teils auch Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige, so z.B. BSG v. 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R - Rn. 35, BSG v. 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R - Rn. 26, BSG v. 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R - Rn. 32, bzw. erhöhter Erwerbstätigenfreibetrag genannt, so z.B. BSG v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - Rn. 30 ) abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 SGB II), dessen Höhe näher bestimmt wird (§ 11b Abs. 3 Satz 2 f. SGB II) .

    Damit sollen die Freibeträge für Erwerbstätige dem pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen sowie der Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens dienen (stRspr., vgl. z.B. BSG v. 29.03.2022 - B 4 AS 24/21 R - Rn. 25 m.w.N.; zur Anreizfunktion s. weiterhin z.B. BSG v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - Rn. 30) .

  • LSG Bayern, 23.12.2022 - L 16 AS 339/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung einer Wohngeldnachzahlung als

    Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist auch bei abschließender Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R).

    § 41a SGB II als spezialgesetzliche Vorschrift verdränge § 11 SGB II. Das Urteil des BSG vom 18.05.2022 (B 7/14 AS 9/21 R) überzeuge nicht.

    Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist jedoch auch bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem dem Zuflussmonat folgenden Monat (hier ab September 2020) in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R, Rdnr. 18, 33 ff. juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung einer wegen der ungewissen Höhe von

    Die Aufhebung für einzelne Monate, anstatt einer endgültigen Bewilligung, würde auch zu einer unzulässigen Verzerrung der Einkommensanrechnung führen und damit gegen § 41a Abs. 4 SGB II und die dazu entwickelte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21) verstoßen.

    Dem vorliegend vom Kläger angeführten Urteil des BSG vom 18.05.2022 im Verfahren B 7/14 AS 9/21 R (juris) lag ein Streit darüber zugrunde, ob der Leistungsträger nach dem SGB II nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen für die Zeit von Februar 2018 bis Juli 2018 (wegen schwankenden Erwerbseinkommens) der nachfolgend ergangenen abschließenden Bewilligung ein aus dem Arbeitseinkommen gebildetes Durchschnittseinkommen zugrunde legen und mit der abschließenden Festsetzung der Leistungen auch die Erstattung von vorläufig gezahltem "Alg II bzw. Sozialgeld" verlangen durfte.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 547/19

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Kosten der Unterkunft und Heizung -

    Es ist je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu berechnen und abschließend das Durchschnittseinkommen um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 9/21 R - juris Rn. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Dass § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, rechtfertigt keine Korrektur der gesetzlichen Vorschrift dahin, sie abweichend vom Wortlaut auf Fallkonstellationen nicht anzuwenden, in denen die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Folgemonat keine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 9/21 R -, in juris, dort Rn. 33 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2023 - L 6 AS 947/22
    Denn dem Gesamtbedarf der Klägerin i.H.v. 876, 57 EUR für den Monat Dezember 2018 (zur Berechnung s.u. unter 3. a)) bzw. 884, 75 EUR für die Monate Januar bis Mai 2019 (Regelbedarf i.H.v. 424 EUR, Kosten der Unterkunft i.H.v. 451 EUR, Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i.H.v. 9,75 EUR) steht bei nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff. SGB II gebildetem Durchschnittseinkommen in keinem Leistungsmonat bedarfsübersteigendes Einkommen gegenüber (entsprechend BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 22, siehe zur Einkommensberechnung unten unter 3. b)).

    Ein entsprechendes Verständnis der Durchschnittbildung kann der Senat auch der Entscheidung des BSG vom 18.05.2022, B 7/14 AS 9/21 R, juris Rn. 24, entnehmen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 7 AS 378/22
    Einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind nicht wiederkehrend (BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R -, juris, Rn. 26).
  • SG München, 22.06.2022 - S 2 AS 495/21

    Berücksichtigung von Wohngeld bei der Berechnung der Höhe von Alg II

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