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   EuGH, 14.12.1972 - 7/72   

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https://dejure.org/1972,168
EuGH, 14.12.1972 - 7/72 (https://dejure.org/1972,168)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1972 - 7/72 (https://dejure.org/1972,168)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1972 - 7/72 (https://dejure.org/1972,168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Mannheim / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85; VERORDNUNG NR . 17 DES RATES, ARTIKEL 15
    WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - VERSTOSS GEGEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT - SANKTIONEN DER GEMEINSCHAFT UND VON DEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATES ODER EINES DRITTSTAATES VERHÄNGTE INNERSTAATLICHE SANKTIONEN - KUMULIERUNG - BERÜCKSICHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ...

  • EU-Kommission

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer in den Vereinigten Staaten gezahlten Geldstrafe auf eine von der Kommission verhängte Geldbuße; Verbot der Doppelbestrafung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.1972 - 7/72
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 15. Juli 1970 diese Geldbuße auf 180 000 Rechnungseinheiten herabgesetzt (Urteil in der Rechtssache 45/69).

    In der Erwägung, daß der Gerichtshof über den Antrag, der in dem Rechtsstreit 45/69 sachlich nicht erörtert worden sei, nicht abschließend entschieden habe, hat die Kommission diese Frage durch Entscheidung vom 25. November 1971 (ABl. L 282/46 ff.) geregelt.

    Die Entscheidung vom 16. Juli 1969 enthalte keinerlei entsprechende Einschränkungen, außerdem habe die Beklagte in dem Verfahren in der Rechtssache 45/69 zu erkennen gegeben, daß sie auch in der Anwendung des Exportkartellvertrages außerhalb des Gemeinsamen Marktes einen Verstoß gesehen habe.

    Die Klägerin beantragt schließlich noch, die Akten in der Rechtssache 45/69 beizuziehen.

    Die Entscheidung vom 16. Juli 1969 und das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/69 ließen erkennen, daß die Kommission die Geldbuße hauptsächlich wegen der Anwendung der in den gentlemen's agreements niedergelegten Beschränkungen, nämlich Heimatschutz, Quotenregelung und Verbot der Herstellung synthetischen Chinidins für die französischen Hersteller, verhängt habe.

    .." Daß die Kommission die Vereinbarungen als solche mit Geldbuße belegt habe, gehe auch eindeutig aus Ziffer 24 der Gegenerwiderung der Kommission in der Rechtssache 45/69 hervor.

    Dieser Betrag ist durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69 auf 180 000 Rechnungseinheiten herabgesetzt worden.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Er hat das Rückwirkungsverbot als Ausfluß des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie das Verbot der Doppelbestrafung anerkannt (vgl. Racke, Urteil vom 25. Januar 1979, RS 98/78, Slg. 1979, S. 69 (86); Regina ./. Kent Kirk, Urteil vom 10. Juli 1984, RS 63/83, Slg. 1984, S. 2689; Boehringer, Urteil vom 14. Dezember 1972, RS 7/72, Slg. 1972, S. 1281 (1290)), desgleichen die rechtsstaatliche Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen (vgl. Intermills, Urteil vom 14. November 1984, RS 323/82, Slg. 1984, S. 3809; Niederlande ./. Kommission, Urteil vom 13. März 1985, RS 296 und 318/82; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S. 647 (650)).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    120 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die dem klagenden Unternehmen von der Kommission und von diesen Behörden vorgeworfenen Handlungen identisch seien.

    130 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29).

    139 Die Klägerinnen machen noch geltend, die Kommission habe das oben in Randnummer 120 angeführte Urteil Boehringer/Kommission missachtet, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von ihr und von diesen Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen.

    141 Gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt und zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem Gemeinsamen Markt, ergibt, hat es der Gerichtshof nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus eventuell resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1303).

    143 Selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, sofern sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf ein und dieselben Handlungen beziehen, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten gegen SGL ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Graphitelektrodenkartell zur Beschränkung der Herstellung des Erzeugnisses und zur Erhöhung seiner Preise "in den Vereinigten Staaten und andernorts" gedient habe; es steht aber keineswegs fest, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckte (in diesem Sinne auch Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die räumliche Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

    39 Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Grundsatz ne bis in idem und das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1972, 1281) zu eng ausgelegt habe.

    Im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission sei es um einen Drittstaat gegangen, und der Gerichtshof habe entschieden, dass die elementaren Rechtsgrundsätze in derartigen Rechtssachen zur Anwendung kämen.

    42 Die Kommission trägt zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vor, im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission sei es nicht um die Frage gegangen, ob sie verpflichtet sei, eine von den Behörden eines Drittstaats verhängte Sanktion anzurechnen, wenn der einem Unternehmen von ihr und von den genannten Behörden zur Last gelegte Sachverhalt identisch sei.

    Es gebe gute Gründe für die Annahme, dass der im Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) und im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission angeführte naturrechtliche Grundsatz nur in der Europäischen Union anwendbar sei.

    43 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes führt die Kommission aus, das Gericht habe unter Bezugnahme auf das Urteil Boehringer Mannheim/Kommission dargetan, dass sich die Gemeinschaftsbehörden und die amerikanischen Behörden mit dem Verhalten der Kartellmitglieder in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befassten.

    Denn im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission hat der Gerichtshof nicht über diese Frage entschieden, da nicht erwiesen war, dass die der Klägerin von der Kommission einerseits und von den amerikanischen Behörden andererseits zur Last gelegten Handlungen identisch waren.

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

    120 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die dem klagenden Unternehmen von der Kommission und von diesen Behörden vorgeworfenen Handlungen identisch seien.

    130 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29).

    139 Die Klägerinnen machen noch geltend, die Kommission habe das oben in Randnummer 120 angeführte Urteil Boehringer/Kommission missachtet, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von ihr und von diesen Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen.

    141 Gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt und zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem Gemeinsamen Markt, ergibt, hat es der Gerichtshof nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus eventuell resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1303).

    143 Selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, sofern sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf ein und dieselben Handlungen beziehen, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten gegen SGL ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Graphitelektrodenkartell zur Beschränkung der Herstellung des Erzeugnisses und zur Erhöhung seiner Preise "in den Vereinigten Staaten und andernorts" gedient habe; es steht aber keineswegs fest, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckte (in diesem Sinne auch Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die räumliche Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuG, 09.07.2003 - T-223/00

    Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe / Kommission

    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Verbotes der Mehrfachahndung verstoßen habe, der in der Rechtsprechung festgeschrieben sei (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 154, 178, und Boehringer/Kommission, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 96, bestätigt insoweit durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt (vgl. Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 11, und Boehringer/Kommission, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).

    Im Urteil Boehringer/Kommission hat der Gerichtshof festgestellt (Randnr. 3): "Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind.".

    Zweitens ist zu unterstreichen, dass der Gerichtshof es gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten hat, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Wilhelm u. a., Randnr. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1305).

    Jedenfalls wäre, selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, der Nachweis dieser Identität, der den Klägerinnen obliegt (Urteil Boehringer/Kommission, Randnr. 5), im vorliegenden Fall nicht erbracht.

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    120 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die dem klagenden Unternehmen von der Kommission und von diesen Behörden vorgeworfenen Handlungen identisch seien.

    130 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29).

    139 Die Klägerinnen machen noch geltend, die Kommission habe das oben in Randnummer 120 angeführte Urteil Boehringer/Kommission missachtet, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von ihr und von diesen Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen.

    141 Gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt und zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem Gemeinsamen Markt, ergibt, hat es der Gerichtshof nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus eventuell resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1303).

    143 Selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, sofern sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf ein und dieselben Handlungen beziehen, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten gegen SGL ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Graphitelektrodenkartell zur Beschränkung der Herstellung des Erzeugnisses und zur Erhöhung seiner Preise "in den Vereinigten Staaten und andernorts" gedient habe; es steht aber keineswegs fest, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckte (in diesem Sinne auch Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die räumliche Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    ICI macht ferner geltend, der Grundsatz ne bis in idem, ein im Wettbewerbsrecht anwendbarer tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1972, 1281), sei in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert worden.
  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

    271 Zur Stützung dieses Klagegrundes verweist Roquette auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281), wo es heißt: "Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind.".

    277 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist, um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P, C-251/99 P, C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 271, Randnr. 3).

    284 Soweit Roquette vorträgt, dass die Kommission das Urteil Boehringer/Kommission (zitiert oben in Randnr. 271) missachtet habe, wonach sie zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn die gegen das klagende Unternehmen von der Kommission einerseits und von diesen Behörden andererseits erhobenen Vorwürfe dieselben Handlungen beträfen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnummer 3 dieses Urteils ausgeführt hat:.

    Obwohl in dieser Vereinbarung davon die Rede ist, dass das Natriumglukonatkartell zum Ziel gehabt habe, durch Festsetzung und Beibehaltung von Preisen und Zuteilung der Marktanteile für "in den Vereinigten Staaten und andernorts" verkauftes Natriumglukonat den Wettbewerb auszuschalten, steht keineswegs fest, dass sich diese durch ein amerikanisches Gericht bestätigte Vereinbarung auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Boehringer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 271, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die geografische Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Dieser in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerte Grundsatz werde im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ständig angewandt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1972, 1281, Randnr. 3) und bilde einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).

    Die Kommission weist darauf hin, dass der Grundsatz ne bis in idem nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft auf Fälle anwendbar sei, in denen ein Unternehmen, das auf Gemeinschaftsebene für Wettbewerbsverstöße mit Sanktionen belegt worden sei (oder dem Sanktionen drohten), ebenfalls in einem anderen Verfahren in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat mit Sanktionen belegt worden sei (oder Sanktionen zu gewärtigen habe) (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, und Urteil Boehringer Mannheim/Kommission).

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

    Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von einer Drittstaatsbehörde verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die Handlung, die einerseits die Kommission und andererseits diese Behörde zu Lasten des klagenden Unternehmens festgestellt hätten, identisch sei.

    Nach dem Urteil Boehringer/Kommission (zitiert oben in Randnr. 55) komme es insoweit allein auf die Identität der inkriminierten Handlungen an.

    65 Dieser Schluss wird durch das von der Klägerin angeführte Urteil Boehringer/Kommission (vgl. oben, Randnr. 55) nicht in Frage gestellt.

    Denn dort hat der Gerichtshof nicht ausgeführt, dass die Kommission zur Anrechnung der von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn der einem Unternehmen von diesen Behörden und von der Kommission angelastete Sachverhalt derselbe ist, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass diese Frage zu entscheiden ist, wenn sie sich stellt (oben in Randnr. 55 zitiertes Urteil Boehringer/Kommission, Randnr. 3).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-187/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS IST ES NACH DEM IN DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 13.03.2003 - T-125/01

    José Martí Peix / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2005 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - (Rechtsmittel - Wettbewerb - Spezialgraphit - Ne bis in

  • EuGH, 15.10.2002 - C-251/99

    Enichem / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel

  • EuG, 06.04.1995 - T-149/89

    Sotralentz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-297/07

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS VERBOT, WEGEN DERSELBEN TAT ZWEIMAL

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-254/99

    ICI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1989 - 62/86

    AKZO Chemie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 86 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2006 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens

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   FG Bremen, 16.06.1972 - I 7/72   

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FG Bremen, Entscheidung vom 16.06.1972 - I 7/72 (https://dejure.org/1972,9757)
FG Bremen, Entscheidung vom 16. Juni 1972 - I 7/72 (https://dejure.org/1972,9757)
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FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.1977 - V 7/72 (https://dejure.org/1977,13867)
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   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1972 - 7/72   

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  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Mannheim GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1972 - 7/72
    Ferner erhob die Firma Boehringer bei Ihnen am 26. September Klage auf Aufhebung der Kommissionsentscheidung (Rechtssache 45/69); hilfsweise beantragte sie dabei, von der ihr in Anwendung 1 - Aus dem Französischen übersetzt.

    In dem in dieser Rechtssache 45/69 ergangenen Urteil vom 15. Juli 1970 haben Sie die Klage, soweit sie auf Aufhebung gerichtet war, abgewiesen, Sie haben aber die Entscheidung der Kommission abgeändert und die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße auf 180 000 Rechnungseinheiten herabgesetzt.

    Ich will indessen, um der Klage in vollem Umfange gerecht zu werden, noch auf den Inhalt des Urteils des Southern District Court of New York vom 3. Juli 1969 und Ihres Urteils vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69 eingehen.

    Daher haben Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 45/69 ausgeführt, daß diese Sanktion "für Wettbewerbsbeschränkungen verhängt worden [ist], die außerhalb der Gemeinschaft begangen wurden".

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1972 - 7/72
    Sie hätten zwar in ihrem Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) ausgesprochen, die Kommission und die Mitgliedstaaten müßten bei unerlaubten Kartellen aufgrund desselben Sachverhalts früher verhängte Sanktionen berücksichtigen, diese Verpflichtung erwachse jedoch nur im Falle eines Zusammentreffens von Sanktionen, die in Anwendung des Gemeinschaftsrechts einerseits und des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten andererseits getroffen worden seien.

    B - Das bereits erwähnte Kartell in der Farbenindustrie war in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Gegenstand Ihrer Vorabentscheidung vom 13. Februar 1969, auf die die Firma Boehringer sich zur Stützuni; ihrer These beruft.

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1972 - 7/72
    Für die Bundesrepublik hat, wie mir scheint, das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 66 + NJW 1961, 867) diese Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, denn danach besteht das Verbot erneuter Strafverfolgung wegen einer Tat, die bereits Gegenstand eines richterlichen Sachentscheides gewesen ist, nur dann, wenn diese Entscheidung von einem deutschen Gericht herrührt.
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   FG Schleswig-Holstein, 29.03.1972 - I 7/72   

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FG Schleswig-Holstein, 29.03.1972 - I 7/72 (https://dejure.org/1972,11338)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.03.1972 - I 7/72 (https://dejure.org/1972,11338)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. März 1972 - I 7/72 (https://dejure.org/1972,11338)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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