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   BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R   

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https://dejure.org/2008,2856
BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R (https://dejure.org/2008,2856)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R (https://dejure.org/2008,2856)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R (https://dejure.org/2008,2856)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme - alleiniger Betriebszweck des Bildungsträgers

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Anwartschaftszeit; Versicherungspflichtverhältnis; Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme; alleiniger Betriebszweck des Bildungsträgers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; Nachgehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt; Überprüfung von rentenanwartschaftsbegründenden Zeiten des Sozialhilfeempfängers

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Erfüllung der Anwartschaftszeit durch Versicherungspflicht während der Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.1.2008)

    Kein Arbeitslosengeld nach geförderter Qualifizierung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der ersten Alternative des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III fordert nach dem heranzuziehenden Grundgedanken des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 52; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 49, Stand Februar 2006; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 25 RdNr 5, Stand März 2008) eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

    Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb äußert sich dabei in der Regel in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägtem Weisungsrecht des Betriebsinhabers, bezogen auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 53).

    Insofern hat es das Bundessozialgericht (BSG) bei Praxiszeiten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen als wesentlich angesehen, ob diese nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich von den Ausbildungsabschnitten abgrenzbare Beschäftigungszeiten zur Ausbildung waren (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35), insbesondere, ob gesonderte Verträge die Zeiten des betrieblichen Einsatzes regelten (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 54).

    Auch bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung muss der Auszubildende aber wie ein Arbeitnehmer in dem Betrieb "beschäftigt" sein, dh, seine Ausbildung muss überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs stattfinden (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 53; BSGE 21, 247, 249 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG S Aa 5; Rolfs in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 29 RdNr 62).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Schließlich kann der Kläger auch kein Alg mit Hinweis auf die von ihm während der Qualifizierungsmaßnahme entrichteten Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen, weil die Erfüllung der Anwartschaftszeit von einer ihrer Art nach die Anwartschaftszeit begründenden Beschäftigung, nicht dagegen von der Entrichtung von Beiträgen, abhängt, die Arbeitslosenversicherung eine Formalversicherung also nicht kennt (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 S 39 f; vgl auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 336 SGB III RdNr 1 ff, Stand März 2005).
  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Dies ist abhängig von dem Lernort und der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 11).
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 S 26; Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 25 RdNr 12).
  • BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R

    Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Insofern hat es das Bundessozialgericht (BSG) bei Praxiszeiten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen als wesentlich angesehen, ob diese nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich von den Ausbildungsabschnitten abgrenzbare Beschäftigungszeiten zur Ausbildung waren (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 S 35), insbesondere, ob gesonderte Verträge die Zeiten des betrieblichen Einsatzes regelten (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 54).
  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit -

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 S 26; Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 25 RdNr 12).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 S 26; Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 25 RdNr 12).
  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61

    Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Auch bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung muss der Auszubildende aber wie ein Arbeitnehmer in dem Betrieb "beschäftigt" sein, dh, seine Ausbildung muss überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs stattfinden (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 53; BSGE 21, 247, 249 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG S Aa 5; Rolfs in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 29 RdNr 62).
  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R
    Entscheidend ist vielmehr, dass das Direktionsrecht im Rahmen der Leistung von fremdnütziger Arbeit, nicht innerhalb anderer Zielsetzungen (zB bei Unterrichts-, Lehr- und Übungsveranstaltungen), ausgeübt wird (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7 S 25).
  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung bei fehlendem Arbeitsentgeltanspruch durch

    Sie steht deshalb den Beschäftigten zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleich (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, zu den Anforderungen vgl BSG SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 RdNr 17, 18; Schlegel, aaO, RdNr 142 ff; Scheidt in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 25 RdNr 103, 107).
  • LSG Sachsen, 28.03.2013 - L 3 AL 116/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch die

    Der entscheidende Senat hat bereits im Urteil vom 2. November 2006 zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt verrichtet wurde, sondern zum Zwecke seiner Aus- bzw. Weiterbildung (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 2. November 2006, a. a. O., Rdnr. 30 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 = JURIS-Dokument).

    Die Eingliederung des Beschäftigten in einem Betrieb äußert sich dabei in der Regel in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Weisungsrecht des Betriebsinhabers, bezogen auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a. a. O., jeweils Rdnr. 12, m. w. N.).

    Entscheidend ist jedoch, dass das Direktionsrecht im Rahmen der Leistung von fremdnütziger Arbeit und nicht innerhalb anderer Zielsetzungen (z. B. bei Unterrichts-, Lehr- und Übungsveranstaltungen) ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a. a. O., jeweils Rdnr. 13).

    Denn die Erfüllung der Anwartschaftszeit hängt von einer ihrer Art nach die Anwartschaftszeit begründenden Beschäftigung, nicht dagegen von der Entrichtung von Beiträgen, ab (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a. a. O., jeweils Rdnr. 19, m. w. N.).

    Jedenfalls hieran fehlt es vorliegend (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a. a. O., jeweils Rdnr. 16).

    Für ein Versicherungspflichtverhältnis des Klägers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III mangelt es an einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a. a. O., Rdnr. 17 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 13 AL 4184/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Dagegen sind sonstige Ausbildungen oder Weiterbildungen nach dem SGB III bei freien Bildungsträgern, die nicht auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages absolviert werden, keine Beschäftigungen zur Berufsausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R, Rn. 17f. m.w.N. - juris).

    Wie bereits oben ausgeführt, hat das BSG entschieden, dass eine berufliche Umschulung der erstmaligen Berufsausbildung gleichgestellt ist, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf und nach den Vorschriften des BBiG erfolgt und darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III klargestellt werden sollte, dass die in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG ausgebildeten Personen zum Kreis der zur Berufsausbildung beschäftigten gehören und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R m.w.N. - juris und vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R, Rn. 18. m.w.N. - juris).

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

    An einer Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 7 Abs. 2 SGB IV durch Eingliederung in den Produktions- und Dienstleistungsprozess eines Betriebs fehlt es nämlich bei einem Auszubildenden, wenn der alleinige Betriebszweck des Ausbildungsbetriebs in der Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen besteht und der Auszubildende nicht innerhalb dieses Betriebszwecks, sondern nur - wie hier - als Teilnehmer der Maßnahme tätig wird (BSG SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 RdNr 14; s auch Schlegel, aaO) .
  • SG Dresden, 25.06.2009 - S 35 AL 889/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) im Anschluss an eine zwölfmonatige,

    Einen Kausalzusammenhang zwischen Anspruch und gezahlten Beträgen gibt es in der Arbeitslosenversicherung, einer Formalversicherung, nicht (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 S 39 f; zuletzt: Urteil vom 29.01.2008, B 7/7a AL 70/06 R in SozR 4-4300 § 25 Nr. 2).

    Die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der ersten Alternative des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III fordert nach dem heranzuziehenden Grundgedanken des § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 52; BSG SozR 4-4300 § 25 Nr. 2) eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

    Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb äußert sich dabei in der Regel in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägtem Weisungsrecht des Betriebsinhabers, bezogen auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 53, BSG SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 ).

    Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S. 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 S. 26; BSG SozR 4-4300 § 25 Nr. 2).

    Es handelte sich bei dem Arbeitgeber, der Gemeinde B., auch nicht um einen Maßnahmeträger, dessen alleiniger Betriebszweck die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung darstellt, so dass sich insbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2008 (B 7/7a AL 70/06 R in SozR 4-4300 § 25 Nr. 2) keine Ausnahme vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ergibt.

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 7/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    An einer solchen betriebsgebundenen Beschäftigung des Klägers in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis, auch etwa in Form einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Maßnahmeträgers (BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 70/06 R - SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 RdNr 13) , fehlte es vorliegend nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - L 2 AL 53/08

    Ausschluss einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Arbeitsmaßnahme

    In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration des Teilnehmers in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - zitiert nach juris).

    Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R am Ende - zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.09.2011 - L 2 AL 62/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration der Teilnehmer in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - zitiert nach juris).

    Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R am Ende - zitiert nach juris).

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2009 - L 3 AL 24/08

    Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei der

    Maßgebend ist das Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung der Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 7/7a AL 70/06 R, SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 20.10.2016 - L 3 AL 53/14

    Arbeitslosengeld; Praxisintegrierter dualer Studiengang; Nichterfüllung der

    Da die Arbeitslosenversicherung eine Formalversicherung nicht kennt, hängt die Erfüllung der Anwartschaftszeit von einer ihrer Art nach die Anwartschaftszeit begründenden Beschäftigung, nicht hingegen von der Entrichtung von Beiträgen, ab (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 19, m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 18.06.2015 - L 3 AL 110/13

    Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Anwartschaftszeit; Arbeitslosengeld;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - L 18 AL 140/17

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Arbeitslosengeld; Begründung einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.07.2012 - L 2 AL 47/09

    Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von einer nicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 11 AL 40/10
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