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   BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R   

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BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R (https://dejure.org/2008,716)
BSG, Entscheidung vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R (https://dejure.org/2008,716)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R (https://dejure.org/2008,716)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber - Vermittlung des Arbeitnehmers an eigenen Arbeitgeber - Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins

  • openjur.de

    Vermittlungsgutschein; Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers; wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber; Vermittlung des Arbeitnehmers an eigenen Arbeitgeber; Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvermittlungsprovision; Provisionsanspruch eines selbstständigen Arbeitsvermittlers; Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitslosenvermittlung - Vermittlungshonorar an Arbeitsgeber

  • Judicialis

    SGB III F: 10.12.2001 § 35 Abs 2; ; SGB III F: 23.03.2002 § 296 Abs 1 S 1; ; SGB III F: 23.03.2002 § 296 Abs 2 S 1; ; SGB III F: 23.03.2002 § 296 Abs 4; ; SGB III F: 23.03.2002 § 2... 97; ; SGB III F: 23.03.2002 § 421g Abs 1 S 1; ; SGB III F: 23.03.2002 § 421g Abs 1 S 2; ; SGB III F: 23.03.2002 § 421g Abs 1 S 3; ; SGB III F: 23.03.2002 § 421g Abs 2 S 3; ; SGB III F: 23.03.2002 § 421g Abs 2 S 4; ; BGB § 652

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Honorar für Vermittlung eines Arbeitslosen an die Arbeitgeberin des Vermittlers bei Vermittlungsgutschein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsvermittlung an eigenen Arbeitgeber

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Honorar für Vermittlung eines Arbeitslosen an die Arbeitgeberin des Vermittlers bei Vermittlungsgutschein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    2.500 Euro Honorar für Vermittlung eines Arbeitslosen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 238
  • NZS 2009, 291
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R
    Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem Antrag gegenüber der Beklagten keine Beschränkung auf diese erste Rate vorgenommen hat, könnte über die Restvergütung (weitere 1.500 Euro) auch ohne weiteren Bescheid der Beklagten befunden werden, weil diese mit dem angefochtenen Bescheid ohnedies die Zahlung von Vergütungen generell, also nicht nur für die erste Rate, abgelehnt hat (vgl BSGE 96, 190 ff RdNr 10 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1).

    Der gesetzliche Zahlungsanspruch (vgl BSGE 96, 190 ff RdNr 15 f = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1) setzt mithin zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere §§ 652 ff, richtet, die von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III (hier idF, die die Normen durch das Gesetz vom 23. März 2002 erhalten haben) überlagert sind (BSG, aaO, RdNr 13).

    Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beklagten, soweit diese allein schon deshalb die Zahlung einer Vergütung ablehnt, weil zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin eine wirtschaftliche (unechte) Verflechtung vorliege, und sich hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruft (vgl dazu BSGE 96, 190 ff RdNr 17 ff = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1).

    Andererseits scheitert der Anspruch der Klägerin gegen die BA nicht daran, dass nach der vertraglichen Vereinbarung (nach Aktenlage) ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene überhaupt nicht begründet werden sollte, sondern an die Stelle der Zahlung der Vermittlungsgutschein treten sollte (vgl BSGE 96, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1).

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 387/04

    Verflechtung von Makler und Verkäufer

    Auszug aus BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R
    Es ist auch nicht erkennbar, dass die Tätigkeit der Klägerin zwangsläufig in einen Interessenkonflikt münden muss, der sie zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen ihres Auftraggebers ohne weitere Anhaltspunkte ungeeignet erscheinen lässt (Interessenkonflikt ablehnend bei einer ähnlichen Konstellation eines Maklers, der zugleich Haus- bzw Wohnungsverwalter des Grundstücks- Verkäufers ist: BGH, Beschluss vom 28. April 2005 - III ZR 387/04 -, NJW-RR 2005, 1033 f).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

    Auszug aus BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R
    Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) - unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins - im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der BA nicht mehr zu überprüfen (vgl dazu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Nr. 31, Stand April 2008; ders, SGb 2006, 144, 151), wenn der Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll; jedoch kann dies nicht für die im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Beklagten zum für die Vermittlung maßgeblichen Zeitpunkt gelten.
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 13/18 R

    Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten

    Bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden handelt es sich um einen durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten Maklervertrag iS des § 652 BGB, dessen Wirksamkeit und Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richten, die jedoch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind, insbesondere von §§ 296, 297 SGB III, die ua Regelungen zur Schriftform und zur zulässigen Vergütung treffen (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - juris RdNr 18 mwN; zu den Anforderungen an eine Vermittlung vgl nur BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 14; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 12 mwN; zu § 45 SGB III BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1, RdNr 25) .

    Schon für die Vorgängervorschrift § 421g SGB III aF galt, dass der Vermittlungsgutschein weder nach Sinn und Zweck noch nach dem Wortlaut der Regelung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages ausgestellt worden sein muss (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2011, § 421g RdNr 43) .

    Hiergegen spricht entscheidend, dass sich diese Regelung auf die Voraussetzungen bezieht, unter denen der AVGS (im Ermessenswege) ausgestellt werden kann, nicht jedoch auf den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers (vgl zur fehlenden Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des AVGS im Abrechnungsverfahren: BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18; BSG vom 18.9.2014 - B 11 AL 54/14 B - juris RdNr 11; so auch Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 382, Stand März 2013) .

    Nach dieser Rechtsprechung ist für den Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit allein entscheidend, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung des Arbeitslosen innerhalb der Gültigkeitsdauer mündet (vgl bereits BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 12) .

    Dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers steht deshalb nicht entgegen, wenn seine Vermittlungstätigkeit bereits vor der im Gutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist, vielmehr reicht es aus, dass der Geltungszeitraum mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme übereinstimmt (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18) .

    Die Anknüpfung an den Vermittlungserfolg der leistungsrechtlichen Beschäftigung entspricht Sinn und Zweck des § 45 SGB III. § 421g SGB III aF zielte auf die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit von Arbeitslosen (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 11 mit Verweis auf BT-Drucks 14/8546 S 10) .

    Demgegenüber führt der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bereits zu einem Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18) , denn allein dadurch entfällt die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit trotz rechtlicher Bindung noch nicht (vgl BSG vom 10.9.1998 - B 7 AL 96/97 R - SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S 33 f, wonach arbeitsvertragliche Bindungen der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegenstehen, weil sich der Arbeitslose vom Arbeitsvertrag jederzeit lösen kann) .

  • BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09

    Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über

    Zivilrechtlich gilt für das Verhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifiziert durch die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vornehmlich der §§ 296 und 297 SGB III. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gemäß § 296 Abs. 1 SGB III verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der §§ 652 ff BGB - unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderregelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; NZS 2009, 291, 292 Rn. 11; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568 f; Rixen, NZS 2002, 466 f, 469; Niesel/Brand, SGB 111, 4.
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R

    Vermittlungsgutschein - Rechtsnatur - Vergütungsanspruch des privaten

    Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (Fortentwicklung von BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3).

    Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass das BSG in der Entscheidung vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - ausgeführt habe, die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins seien im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen Vermittler und Beklagter nicht mehr zu überprüfen; denn weder dem Tatbestand noch den Gründen dieser Entscheidung lasse sich entnehmen, ob bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wirklich noch ein Alg-Anspruch bestanden habe oder nicht.

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber des Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 13 ff; Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 11; BSG Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 10/07 R - Juris RdNr 11; Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 10/10 R - Juris RdNr 15; Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - Juris RdNr 19 ff; vgl auch BGH Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222) .

    Der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist bereits zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im Abrechnungsverfahren zwischen dem Vermittler und der Beklagten nicht mehr zu überprüfen sind und dass sich der Vermittler auf die im Gutschein selbst angegebene Geltungsdauer verlassen darf (Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17, mit Hinweisen auf Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g RdNr 31, Stand April 2008, und SGb 2006, 144, 151) .

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