Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94   

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BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
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Feuerwehrabgabe

Art. 3 Abs. 3 GG;

parafiskalische Sonderabgaben, Art. 12 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Feuerwehrabgabe

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfahren betreffend die in Baden-Württemberg und Bayern ausschließlich von Männern erhobene Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe

  • opinioiuris.de

    Feuerwehrdienstpflicht und Feuerwehrabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht - Abgabepflicht auf Männer - Diskriminierungsverbot - Finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit parafiskalischer Sonderabgaben - Erhebung einer auf männliche Gemeindeeinwohner beschränkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 91
  • NJW 1995, 1733
  • MDR 1996, 212
  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • NJ 1995, 335
  • VBlBW 1995, 267
  • DVBl 1995, 613
 
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61

    Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    In der zweiten Entscheidung (BVerfGE 13, 167), die zu dem novellierten § 38 Abs. 2 FwG BW 1960 erging, wurde diese Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

    Die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167) steht der Zulässigkeit der Vorlagebeschlüsse nicht entgegen, weil sie zu einer anderen Vorschrift, nämlich zur baden-württembergischen Regelung, ergangen ist.

    Sie gehört ebenso wie die gemeindlichen Hand- und Spanndienste und die Pflicht zur Deichhilfe zu den nach Art. 12 Abs. 2 GG zulässigen öffentlichen Dienstleistungspflichten (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 22, 380 ).

    Abgesehen davon, daß der baden-württembergische Gesetzgeber eine Ausgestaltung als Steuer ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. LT BW, 2. Wahlperiode 1956-1960, Beil. 2965, S. 5067 ff. ), ist die Feuerwehrabgabe nach ihrem Grundgedanken, ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung auch materiell keine Steuer; dem steht ihre Anknüpfung an eine öffentliche Dienstleistungspflicht, mit der sie untrennbar zusammenhängt, die ihr zugedachte Belastungswirkung (Ausgleich des "Lastengefälles") und ihre Erhebung ohne Rücksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit entgegen (vgl. BVerfGE 13, 167 ).

    Von der Konzeption des Gesetzes her gesehen - Belastung aller Dienstpflichtigen, nur in verschiedenen Formen - ist es auch nicht zu beanstanden, daß auch diejenigen zur Feuerschutzabgabe herangezogen werden können, die an sich zum Dienst bereit wären, aber mangels eines Bedürfnisses nicht herangezogen werden (vgl. BVerfGE 13, 167 ).

    Von daher kann die Feuerwehrdienstpflicht nicht deshalb beanstandet werden, weil sie de facto nur "auf Vorrat", als latente oder potentielle Dienstpflicht besteht (vgl. bereits BVerfGE 13, 167 ).

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    In der ersten Entscheidung (BVerfGE 9, 291) hat es die damalige Vorläufervorschrift über den sogenannten "Feuerwehrbeitrag" (§ 38 Abs. 2 FwG BW 1956) für nichtig erklärt.

    Außerdem wäre die Feuerwehrabgabe, wollte man sie als Steuer begreifen, wegen der alters- und geschlechtsbezogenen Beschränkung des Kreises der Abgabepflichtigen offensichtlich verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 9, 291 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    Sie wird nicht für die (tatsächliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 ; BVerwG, KStZ 1959, 148 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    b) Nach der Beanstandung des früheren Feuerwehrbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 291) hat der baden-württembergische Gesetzgeber die Feuerwehrabgabe als Ausgleichsabgabe ausgestalten wollen.

    Es ist offensichtlich, daß nicht gerade die feuerwehrdienstpflichtigen Männer ein irgendwie geartetes besonderes Interesse am Brandschutz haben (so bereits BVerfGE 9, 291 ).

    Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Daran sei auch nach der Modifizierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch BVerfGE 85, 191 festzuhalten.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, läßt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Ungleichbehandlung wird nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Beschränkung der Feuerwehrdienstpflicht auf Männer ist auch den Zielen des inzwischen ergänzten Art. 3 Abs. 2 GG, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 85, 191 ), nicht förderlich, sondern verfestigt im Gegenteil die überkommene Rollenverteilung.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

    Sie muß als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der SonderabgabenRechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger) gilt auch für Sonderabgaben der Länder; andernfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterläge (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen und soll damit auch zur Erfüllung der Pflicht anhalten (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 67, 256 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

    Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerwG, 17.01.1994 - 8 B 235.93

    Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 - BVerwG 8 B 235.93 -,.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 - BVerwG 8 B 235.93 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1993 - 2 S 2500/92 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1992 - 5 K 1248/91 -, der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 24. Juni 1991 - 304-130.49 - und der Feuerwehrabgabebescheid der Gemeinde Merzhausen - Verwaltungsverband Hexental - vom 8. März 1991 - Buchungszeichen 5.0120.100897.1 - verletzen den Beschwerdeführer zu B. I. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (BayVBl. 1994, 315): Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gerügten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94

    Erhebung einer Feuerschutzabgabe von den männlichen Einwohnern einer Gemeinde

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    - 1 BvR 403/94 -,.

    Verfahren 1 BvR 403/94:.

    Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 403/94 beklagte Gemeinde teilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG die gegen die Feuerwehrabgabe angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 1166/93

    Beamtenrecht: Beihilfe für Unterbringung in einem Pflegeheim - zur

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Mit Urteil vom 18. Juli 1994 (VBlBW 1994, 402 m. Anm. Olbrich S. 405) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, daß die Erhebung der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

    Bei der Auferlegung einer solchen finanziellen Last könne eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes kaum gerechtfertigt werden (vgl. EGMR, VBlBW 1994, 402 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 2 S 2703/93

    Beschränkung des Feuerwehrdienstes bzw der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer -

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 - 2 S 2703/93 -,.

    Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 - 2 S 2703/93 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 1993 - 16 K 1730/93 - verletzen den Beschwerdeführer zu B. II. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 2 S 2500/92

    Beschränkung der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer - kein Verstoß gegen

  • BVerfG - 1 BvL 5/94 (anhängig)
  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
  • VG Regensburg, 16.02.1994 - RN 11 K 92.2201

    Absatzfonds

  • BVerfG - 1 BvL 6/94 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 7/94 (anhängig)
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Da Art. 3 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt aufweist, ist grundsätzlich allein eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, u.a. -, BVerfGE 92, 91 [109] = juris, Rn. 68; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 10.06.2015 - 2 StR 97/14

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt

    Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus die Strafgerichte aufgefordert hat, zukünftig ein Verwertungsverbot bezüglich der unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweise (insbesondere bezüglich der unmittelbar in die Tatprovokation verstrickten Zeugen) zu erwägen, stellt sich dies als ein - jedenfalls nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gewonnener - Hinweis dar, der im Übrigen im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung der Kammer eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG nicht entfaltet (vgl. BVerfGE 92, 91, 107).
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Rechtsprechung
   StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - 1/94, 2/94, 4/94, 6/94, 7/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11012
StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - 1/94, 2/94, 4/94, 6/94, 7/94 (https://dejure.org/1996,11012)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 13.03.1996 - 1/94, 2/94, 4/94, 6/94, 7/94 (https://dejure.org/1996,11012)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 13. März 1996 - 1/94, 2/94, 4/94, 6/94, 7/94 (https://dejure.org/1996,11012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1360 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 58
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - StGH 1/94
    Dabei muß der Staat jedoch der verfassungsrechtlichen Verbürgung einer mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestatteten Selbstverwaltung, durch die den Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des Gemeinwesens ermöglicht wird, Rechnung tragen und die Gemeinden zur effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben befähigen (vgl. BVerfGE 91, 228 (238) = NVwZ 1995, 677 m. w. Nachw.).

    Insofern reicht hier die ihr durch die jeweilige Kommunalvertretung vermittelte demokratische Legitimation aus (vgl. auch BVerfGE 91, 228 (244) = NVwZ 1995, 677).

    Unabhängig davon, ob die beschwerdeführenden Kommunen im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung des Gleichberechtigungsgebots, des Rechts auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst oder der Ungleichbehandlungsverbote wegen des Geschlechts rügen können (verneinend BVerfGE 91, 228 (245) = NVwZ 1995, 677), ist ihnen einzuräumen, daß die angegriffenen Bestimmungen sie daran hindern, diese für sie verbindlichen Verfassungsnormen zu beachten, und damit in ihre Personalhoheit eingreifen.

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - StGH 1/94
    Ein solcher Eingriff zugunsten eines bestimmten Geschlechts ist jedoch dann zulässig, wenn dafür überzeugende Gründe bestehen, die sich aus objektiven biologischen oder funktionalen Unterschieden ergeben und das zu regelnde Lebensverhältnis so maßgeblich prägen, daß die von der Verfassung vorgesehenen Gleichberechtigungsgebote und Ungleichbehandlungsverbote deswegen zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 10, 59, (74) = NJW 1959, 1483; BVerfGE 52, 369 (374) = NJW 1980, 823; BVerfGE 68, 384 (390) = NJW 1985, 1282).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - StGH 1/94
    Ein solcher Eingriff zugunsten eines bestimmten Geschlechts ist jedoch dann zulässig, wenn dafür überzeugende Gründe bestehen, die sich aus objektiven biologischen oder funktionalen Unterschieden ergeben und das zu regelnde Lebensverhältnis so maßgeblich prägen, daß die von der Verfassung vorgesehenen Gleichberechtigungsgebote und Ungleichbehandlungsverbote deswegen zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 10, 59, (74) = NJW 1959, 1483; BVerfGE 52, 369 (374) = NJW 1980, 823; BVerfGE 68, 384 (390) = NJW 1985, 1282).
  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden;

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - StGH 1/94
    Sie schützt die Kommunen lediglich davor, daß ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben aus der Hand genommen wird, und garantiert ihnen nach Maßgabe der Art. 57 IV und 58 NdsVerf. eine angemessene Finanzausstattung (vgl. NdsStGH, NVwZ 1996, 585 = DVBl 1995, 1175).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - StGH 1/94
    Ein solcher Eingriff zugunsten eines bestimmten Geschlechts ist jedoch dann zulässig, wenn dafür überzeugende Gründe bestehen, die sich aus objektiven biologischen oder funktionalen Unterschieden ergeben und das zu regelnde Lebensverhältnis so maßgeblich prägen, daß die von der Verfassung vorgesehenen Gleichberechtigungsgebote und Ungleichbehandlungsverbote deswegen zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 10, 59, (74) = NJW 1959, 1483; BVerfGE 52, 369 (374) = NJW 1980, 823; BVerfGE 68, 384 (390) = NJW 1985, 1282).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

    Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten zufolge hat der Gesetzgeber auch in diesem Bereich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. VerfGH NW, Urt. v. 15.01.2002 - VerfGH 40/00 -, NVwZ 2002, 1502; NdsStGH, Urt. v. 13.03.1996 - StGH 1/94 u.a. -, OVGE MüLü 45, 503, 505; vgl. hierzu auch Nierhaus in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 28 Rn. 72 f.; Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 22; Pünder, Haushaltsrecht im Umbruch, 2003, S. 41; ders., DÖV 2001, 70, 71 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2002 - VerfGH 40/00

    Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter

    Die Grenze der Verfassungswidrigkeit ist danach erst dann erreicht, wenn die getroffene Maßnahme schlechthin ungeeignet ist, den angestrebten Erfolg zumindest zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156, 192; NdsStGH, NVwZ 1997, 58, 59).
  • LAG Hamm, 23.07.1998 - 17 Sa 870/98

    Entschädigung wegen einer Geschlechterdiskriminierung ; Ablehnung eines

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  • LAG Hamm, 10.04.1997 - 17 Sa 1870/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 9/95

    Verpflichtung der Gemeinden und Landkreise zur Förderung der Gleichstellung von

    Auch der NdsStGH misst bei einer vergleichbaren Regelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 NdsVerf der Aufgabe, die eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erfüllen hat, Verfassungsrang zu und hält in Konfliktfällen einen schonenden Ausgleich für erforderlich, um beide Verfassungsnormen jeweils optimal zur Wirksamkeit zu bringen (NdsStGH, Urt. v. 15.12.1995 - StGH 1/94 u. a. -, DÖV 1996, 657, 658).
  • VG Lüneburg, 23.09.1999 - 7 A 70/97
    Auf die Regelung in Art. 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung, die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hinausgeht (NdsStGH, Urt. v. 13.3. 1996, NVwZ 1997, S. 58 ff), kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Gemeinden, während Art. 57 Abs. 1 Nds. Verfassung die allgemeine Selbstverwaltungsgarantie von Gemeinden und Landkreisen konstituiert.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94 BSch   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8995
OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94 BSch (https://dejure.org/1994,8995)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.1994 - U 7/94 BSch (https://dejure.org/1994,8995)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - U 7/94 BSch (https://dejure.org/1994,8995)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflicht für Spundwände; Vorhafen einer Schleuse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 129
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 13.10.1992 - U 7/92

    Haftung der Betreiberin einer Rheinfähre; Verkehrssicherungspflicht für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94
    Der Sicherungspflichtige kann sich grundsätzlich auf den sorgfältigen, aufmerksamen, die Verkehrsvorschriften beachtenden Verkehrsteilnehmer einstellen (RhSchObG Karlsruhe ZfB 1993, 1426 = NJW-RR 1993, 855).
  • BGH, 01.04.1965 - II ZR 140/63

    Verbindung zwischen Schleppmonopol der Bundesrepublik und Schleusung - Verletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94
    " Vertragliche Ansprüche kommen von vornherein nicht in Betracht, da die Benutzung einer Schleuse zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen schafft (BGHZ 20, 57, 60; BGH VersR 1965, 512).
  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 255/54

    Haftung für Schleusenbetrieb

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1994 - U 7/94
    " Vertragliche Ansprüche kommen von vornherein nicht in Betracht, da die Benutzung einer Schleuse zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen schafft (BGHZ 20, 57, 60; BGH VersR 1965, 512).
  • OLG Hamburg, 02.04.2020 - 6 U 202/17

    Zur Haftung für Schaden durch herabfallende große Eisstücke wegen behaupteter

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Schleusenanlage, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, regelmäßig nicht nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.1997, U 5/96 BSch, Rz. 33; Urteil vom 11.12.1990, U 6/89 BSch, Rz. 7; Urteil vom 22.12.1994, U 7/94 BSch, VersR 96, 129; Schifffahrtsobergericht Hamburg, Urteil vom 28.07.1999, 6 U 237/98 BSchG, Rz. 5, jeweils juris).

    Der Sicherungspflichtige darf sich grundsätzlich auf einen sorgfältigen, aufmerksamen und die Verkehrsvorschriften beachtenden Verkehrsteilnehmer einstellen (Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.1992, U 7/92 RhSch, VersR 1993, 1553; Urteil vom 22.12.1994, U 7/94 BSch, VersR 1996, 129).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2003 - 23 U 6/02

    Keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der

    Es ist unzulässig, allein daraus, dass die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall unter Umständen mitverursacht hat, eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herzuleiten (vgl. Senat, VersR 1996, 129; 1999, 212; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. (2002), Kap. 20 TZ 11).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.1997 - U 5/96

    Grundberührung eines Schiffs bei Einfahrt in Schleuse

    Es ist unzulässig, allein daraus, daß die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall unter Umständen mitverursacht hat, eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herzuleiten (vgl. Senat VersR 1996, 129).
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