Weitere Entscheidung unten: FG Nürnberg, 02.10.1997

Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96, VerfGH 7/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2342
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96, VerfGH 7/97 (https://dejure.org/1998,2342)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.07.1998 - VerfGH 16/96, VerfGH 7/97 (https://dejure.org/1998,2342)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - VerfGH 16/96, VerfGH 7/97 (https://dejure.org/1998,2342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Anspruch einer Gemeinde auf Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung wird durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes begrenzt; Die Verteilung der vom Land in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 zur Verfügung gestellten Finanzmittel ist ...

  • Wolters Kluwer

    Der Anspruch einer Gemeinde auf Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung wird durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes begrenzt; Die Verteilung der vom Land in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 zur Verfügung gestellten Finanzmittel ist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgerichtshof NW verhandelt über die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997

Sonstiges (9)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Schriftsatz

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift - Gemeindefinanzierungsgesetz 1996

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Schriftsatz

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Schriftsatz

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 81
  • DVBl 1998, 1280
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Die normative Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, die dem Gesetzgeber überantwortete Bestimmung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 256).

    Bei einem Volumen der Schlüsselzuweisungen in Höhe von 7.008,8 Mio. DM hat der Verfassungsgerichtshof für das Jahr 1991 die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Gemeinden als gesichert angesehen (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255 ff.).

    Die Anknüpfung an fiktive Hebesätze dient der verfassungsrechtlich gebotenen interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den übergemeindlichen Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 260 f.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 306 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Sachgerechtigkeit der Sprungstelle, wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (OVGE 43, 252 f.) gefordert, einer Prüfung durch Einholung eines Gutachtens des Ifo-Instituts unterzogen.

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

    Der Finanzausgleich kommt allerdings in seiner konkreten Wirkung dem von der Verfassungsregelung verfolgten Ziel am nächsten, wenn sowohl der Finanzbedarf einer Gemeinde als auch ihre eigene Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfaßt werden (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261).

    Der Verfassungsgerichtshof hat Zweckzuweisungen in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonformen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs angesehen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 308; VerfGH NW, OVGE 38, 312, 318; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 265 f.).

    Mit den Anpassungshilfen nach § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich einleuchtenden Grund, seine selbst gesetzten Maßstäbe für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wieder verlassen und sich zu ihnen in Widerspruch gesetzt (zum Maßstab vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.).

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Die Angemessenheit der Finanzausstattung der Gemeinden hängt außerdem von der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden ab, nach der sich die Zuteilung der jeweiligen Mittel bestimmen muß (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).

    Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Finanzausstattungsanspruch erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208; ferner BVerfGE 71, 25, 38).

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).

    Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).

    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1177).

    Trotz dieser Schwächen kann das Bedarfskriterium der Einwohnergewichtung als Element des Verteilungssystems nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, zumal bislang in der Finanz- und Kommunalwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse darüber zur Verfügung stehen, mit welcher Methode und anhand welcher verläßlichen Kriterien der kommunale Finanzbedarf objektiv bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148, 233 und 236; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337; zum Ganzen ferner Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 105 ff.; Zimmermann, Das System der kommunalen Einnahmen und die Finanzierung der kommunalen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 113 ff.; Parsche/Steinherr, Der kommunale Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen, 1995, S. 5 ff.; Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996; Junkernheinrich/Micosatt, Reform des Schlüsselzuweisungssystems in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 43 ff.; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 165 ff.).

    Der Gesetzgeber hat den Nachteilen eines Einwohneransatzes im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er den Hauptansatz durch Nebenansätze wie den Schüler-, Soziallasten- und Zentralitätsansatz ergänzt und modifiziert und auf diese Weise einen von dem lediglich einwohnerbezogenen durchschnittlichen Zuschußbedarf abweichenden Bedarf einzelner Gemeinden erfaßt hat (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 337).

    Er kann die Tatsachen und Erwägungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, nur dann beanstanden, wenn sie offensichtlich falsch oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337).

  • VerfGH Bayern, 12.01.1998 - 24-VII-94

    Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Die Angemessenheit der Finanzausstattung der Gemeinden hängt außerdem von der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden ab, nach der sich die Zuteilung der jeweiligen Mittel bestimmen muß (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).

    Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Finanzausstattungsanspruch erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208; ferner BVerfGE 71, 25, 38).

    Der Verfassungsgerichtshof kann Einschätzungen des Gesetzgebers über die sachliche Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209 m.w.N.).

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).

    Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    106 Abs. 7 GG verpflichtet zwar den Landesgesetzgeber zu einem ergänzenden kommunalen Finanzausgleich (vgl. Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, S. 124 m.w.N.), macht jedoch für die Verteilungsmaßstäbe des kommunalen Finanzausgleichs keine normativen Vorgaben, die gegebenenfalls bei der Auslegung der Landesverfassung zu berücksichtigen wären (BVerfGE 83, 363, 391; F. Kirchhof, in: F. Kirchhof/Meyer (Hrsg.), Kommunaler Finanzausgleich im Flächenbundesland, 1996, S. 149).

    Die genannte grundgesetzliche Verfassungsnorm enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine normativen Vorgaben für einen landesgesetzlichen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich (BVerfGE 83, 363, 391; ebenso Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Art. 106 Rn. 83; P. Kirchhof, DVBl 1980, 711, 712).

    Die mit den Zweckzuweisungen in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 einhergehende staatliche Einflußnahme auf die kommunale Aufgabenerfüllung beläßt den Gemeinden einen substantiellen Spielraum zu eigenverantwortlicher Gestaltung (vgl. BVerfGE 83, 363, 387; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 78 und 182 f.).

    Ob es sich bei der Pflicht zur Errichtung und zum Betreiben von Krankenhäusern um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe handelt, wofür nach der geschichtlichen Entwicklung viel spricht (vgl. BVerfGE 83, 363, 377 und 383 für das rheinland-pfälzische Landesrecht), oder ob die Kommunen insoweit eine vom Land übertragene Aufgabe wahrnehmen, kann dahinstehen.

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).

    Trotz dieser Schwächen kann das Bedarfskriterium der Einwohnergewichtung als Element des Verteilungssystems nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, zumal bislang in der Finanz- und Kommunalwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse darüber zur Verfügung stehen, mit welcher Methode und anhand welcher verläßlichen Kriterien der kommunale Finanzbedarf objektiv bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148, 233 und 236; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337; zum Ganzen ferner Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 105 ff.; Zimmermann, Das System der kommunalen Einnahmen und die Finanzierung der kommunalen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 113 ff.; Parsche/Steinherr, Der kommunale Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen, 1995, S. 5 ff.; Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996; Junkernheinrich/Micosatt, Reform des Schlüsselzuweisungssystems in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 43 ff.; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 165 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148, 226 ff.) im einzelnen näher dargelegt, daß aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung der Konzessionsabgaben eine verzerrende Fremdbestimmung der Kommunen entstanden sei, die es gegenwärtig nicht ermögliche, die anfallenden Konzessionsabgaben durch ein normiertes Soll-Aufkommen vergleichbar zu machen oder deren Ist-Aufkommen in die kommunale Finanzkraft einzubeziehen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden im Verfahren VerfGH 16/96 gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1996) vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) und im Verfahren VerfGH 7/97 gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen der Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1997 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1997) vom 18. Dezember 1996 (GV NW S. 586) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1997 (GV NW S. 176).

    Mit im wesentlichen übereinstimmendem Vortrag wenden sich die Beschwerdeführerinnen im Verfahren VerfGH 7/97 gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz und 2. Halbsatz Nrn. 2 und 3, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 20, §§ 21 bis 29, § 32 und § 39 GFG 1997.

    Im Verfahren VerfGH 7/97 beantragen die Beschwerdeführerinnen, festzustellen, daß das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1997 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1997) vom 18. Dezember 1996 (GV NW S. 586) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1997 (GV NW S. 176) die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung verletzt und nichtig ist.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren VerfGH 16/96 und VerfGH 7/97 durch Beschluß vom 27. April 1998 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Bei einer Erweiterung schon bestehender Kosten ist der Gesetzgeber nach Art. 78 Abs. 3 LV ebenfalls verpflichtet, eine Kostendeckungsregelung zu treffen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 302 ff.; VerfGH NW, NWVBl. 1997, 129, 130 f.).

    Art. 78 Abs. 3 LV regelt die Verpflichtung zur Übernahme und Durchführung "bestimmter öffentlicher Aufgaben", ohne zwischen einzelnen Aufgabenarten zu unterscheiden (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 304 f.; offen gelassen von VerfGH NW, NWVBl. 1997, 129, 130).

  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1177).

    Aus der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (DVBl. 1995, 1175 ff. sowie DVBl. 1998, 185 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (DÖV 1998, 336 ff.) läßt sich kein abweichendes Ergebnis gewinnen; denn die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Bestimmungen der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 57: "staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung") bzw. der brandenburgischen Landesverfassung (Art. 97 Abs. 3: "Angelegenheiten des Landes") bringen im Gegensatz zur nordrhein-westfälischen Regelung des Art. 78 Abs. 3 LV den Aufgabendualismus deutlich zum Ausdruck (so auch NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1979 - XV A 374/78

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der von Art. 78 Abs. 3 LV geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und -durchführung einerseits und Kostenregelung andererseits regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung folgenden - in Nordrhein-Westfalen jährlich neu erlassenen - Finanzausgleichsgesetz erfolgt (VerfGH NW, OVGE 38, 300, 303 f.; ferner OVG NW, OVGE 39, 76, 78 ff.; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764).

    Der Landesgesetzgeber ist daher verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in einem gesonderten Ansatz die Kosten von Pflichtaufgaben finanzkraftunabhängig und in vollem Umfang abzugelten (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 304 ff.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 304; ferner BayVerfGH, BayVGHE 12 II, 48, 55; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764; Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 1152 f.).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
    Die Regelungen in § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 werden auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht (vgl. dazu etwa BVerfGE 21, 73, 79; BVerfGE 35, 348, 358; BVerfGE 37, 132, 142 je m.w.N.).
  • BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63

    Ausgleichsabgaben und- leistungen

  • BVerwG, 19.12.1958 - VII C 204.57
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

    Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben; Kreis; Festsetzung der Kreisumlage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1996 - 15 A 1190/93

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 6.57

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden;

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - VerfGH 10/06

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 teilweise zurückgewiesen

    Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung (Art. 78 LV) umfasst auch einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften voraus (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 314; OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 251 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 274 = NWVBl. 2003, 261, 263; NWVBl 2004, 141, 143).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit obliegt es dem Landesgesetzgeber, den Finanzbedarf von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewichten, Unterschiede hinsichtlich des Finanzbedarfs und der vorhandenen Finanzausstattung auszumachen und festzulegen, wie die Differenzlagen auszugleichen sind (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 302 ff.; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 f. = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 274/275 = NWVBl. 2003, 261, 263; vgl. auch BVerfGE 23, 353, 369).

    Dementsprechend ist die Finanzausstattungsgarantie verletzt, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 47, 249, 251 f. = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 274 = NWVBl. 2003, 261, 263).

    Im Übrigen legen Art. 78 und 79 LV den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden auf Grund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 303 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 275 = NWVBl. 2003, 261, 263).

    Die konkrete Ausgestaltung (das "Wie") des kommunalen Finanzausgleichs einschließlich der Festlegung des Umfangs der Ausgleichsmasse fällt vielmehr allein in die Verantwortung der Länder (VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 272, m.w.N.).

    Der VerfGH kann Einschätzungen bzw. Prognosen des Gesetzgebers über die sachliche Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 = NWVBl. 1998, 390, 392; NWVBl 1999, 136, 137).

    Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund fehlt (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f.; OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 275 = NWVBl. 2003, 261, 263; NWVBl 2004, 141, 144).

    Diesen Funktionen entspricht es, wenn der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Modalitäten des Ausgleichssystems für die einheitsbedingten finanziellen Belastungen die Finanzkraftsituation der Kommunen in den Blick nimmt und sich davon leiten lässt, den finanzstärkeren Gemeinden relativ weniger Zuweisungen zukommen zu lassen als den finanzschwächeren Gemeinden (vgl. bereits VerfGH NRW, OVGE 38, 301, 310/311; OVGE 40, 300, 307 = NWVBl. 1989, 85, 87; OVGE 47, 249, 272 f. = NWVBl. 1998, 390, 397).

    Abundante Gemeinden, also solche, die ihren Finanzbedarf aus eigenen Einnahmen decken können, bedürfen keiner ergänzenden Finanzzuweisungen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 272, 273 = NWVBl. 1998, 390, 397).

    Mit Sinn und Zweck des übergemeindlichen Finanzausgleichs im Sinne von Art. 79 Satz 2 LV ist es nicht vereinbar, wenn nach dessen Durchführung die reale Finanzlage vormals finanzstärkerer Gemeinden ungünstiger ist als diejenige vormals finanzschwächerer Gemeinden; ebenso wenig steht eine vollständige Einebnung der Finanzkraftunterschiede mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz der gemeindlichen Pluralität und Individualität im Einklang (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f., m.w.N.; OVGE 40, 300, 305 = NWVBl. 1989, 85, 87; OVGE 43, 252, 265 = NWVBl. 1993, 381, 386; OVGE 47, 249, 273 = NWVBl. 1998, 390, 397).

    Sie beruht damit auf Indikatoren, die im Finanzausgleichssystem des Landes eine langjährige Grundlage haben und in der Rechtsprechung des VerfGH als sachgerecht bestätigt worden sind (vgl. z.B. VerfGH, OVGE 43, 252 = NWVBl. 1993, 381; OVGE 47, 249 = NWVBl. 1998, 390).

    Zudem bemisst sich die Steuerkraftmesszahl, soweit es die hebesatzabhängigen Steuern betrifft, nicht nach den realen Erträgen, sondern nach normativen (fiktiven) Hebesätzen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 274 = NWVBl. 1998, 390, 398).

    Ein Verstoß gegen den auch im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zu prüfenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 275 f. = NWVBl. 2003, 261, 263) lässt sich gleichfalls nicht feststellen.

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 275 f. = NWVBl. 2003, 261, 263).

    Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, veränderte Rahmenbedingungen, neue Erkenntnisse und gewandelte Präferenzen bei der jährlichen Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen (VerfGH NRW, OVGE 38, 301, 311 f.; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 276 = NWVBl. 2003, 261, 263; vgl. auch BVerfGE 23, 353, 367).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - VerfGH 34/14

    Solidaritätsumlage verfassungsgemäß

    Denn dass die Kommunen jedenfalls nicht über die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit hinaus belastet werden dürfen, folgt schon aus ihrem im Selbstverwaltungsrecht wurzelnden Anspruch auf angemessene Finanzausstattung sowie - darauf bezogen - der sog. fiskalischen Funktion des Finanzausgleichs (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 129; Urteil vom 11. Dezember 2007 - VerfGH 10/06 -, OVGE 51, 272 = juris, Rn. 67), der die Gesamteinnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände so weit aufstocken soll, dass die finanzielle Möglichkeit zu eigenverantwortlicher, freiwilliger Selbstverwaltungstätigkeit gegeben ist.

    106 Neben seiner sog. fiskalischen, auf eine Aufstockung der den Kommunen insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmasse zielenden Funktion erfüllt der übergemeindliche Finanzausgleich eine sog. redistributive Funktion, indem er die sich aus der ungleichmäßigen Streuung des Steueraufkommens ergebenden Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften angleichen soll (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 130; Urteil vom 11. Dezember 2007 - VerfGH 10/06 -, OVGE 51, 272 = juris, Rn. 67).

    Dieser Funktion entspricht es zum einen, wenn der Gesetzgeber finanzstärkeren Gemeinden relativ weniger Mittel als finanzschwächeren Gemeinden zukommen lässt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VerfGH 10/06 -, OVGE 51, 272 = juris, Rn. 67) und abundante Gemeinden, die ihren Finanzbedarf aus eigenen Einnahmen decken können, nicht an den Zuweisungen des Finanzausgleichs beteiligt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 131).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 63; Urteil vom 19. Juli 2011 - VerfGH 32/08 -, OVGE 54, 255 = juris, Rn. 63; Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl. 2014, 918 = juris, Rn. 44, 47; Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 19/13 -, juris, Rn. 56, 59).

    113 Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum Grenzen ziehen und deren Einhaltung vom Verfassungsgerichtshof zu überprüfen ist, gehören die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und der ihr innewohnende Grundsatz gemeindlicher Pluralität, Individualität und Eigenverantwortung sowie der hierauf bezogene Sinn und Zweck des Art. 79 Satz 2 LV NRW (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. Juli 1985 - VerfGH 22/83 -, OVGE 38, 312, 315 ff.; Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 62; Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl. 2014, 918 = juris, Rn. 43; Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 19/13 -, juris, Rn. 55).

    Dementsprechend soll der übergemeindliche Finanzausgleich nach Art. 79 Satz 2 LV NRW den Kommunen die für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Grundlagen sichern (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 57 f., 129; Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl. 2014, 918 = juris, Rn. 40; Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 19/13 -, juris, Rn. 52), sie aber nicht von den finanziellen Folgen eigenverantwortlich getroffener Entscheidungen freistellen.

    118 Die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, dürfen nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 63; Urteil vom 19. Juli 2011 - VerfGH 32/08 -, OVGE 54, 255 = juris, Rn. 63; Urteil vom 6. Mai 2014 -, VerfGH 14/11 - DVBl. 2014, 918 = juris, Rn. 44; Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 19/13 -, juris, Rn. 56).

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 65; Urteil vom 19. Juli 2011 - VerfGH 32/08 -, OVGE 54, 255 = juris, Rn. 63).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 32/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 erfolglos

    Die Angemessenheit der Finanzausstattung der Gemeinden hängt außerdem von der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden ab, nach der sich die Zuteilung der jeweiligen Mittel bestimmen muss (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 m. w. N.).

    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 256 f.).

    Weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 m. w. N.).

    Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, veränderte Rahmenbedingungen, neue Erkenntnisse und gewandelte Präferenzen bei der jährlichen Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 m. w. N.).

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 m. w. N.).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 f. m. w. N.).

    Es genügt daher nicht, wenn der Gesetzgeber einmal festgesetzte Werte, Größenordnungen oder Prozentzahlen lediglich in den folgenden Gemeindefinanzierungsgesetzen fortschreibt, ohne sich erneut ihrer sachlichen Eignung zu vergewissern (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254).

    Die normative Bewertung obliegt in den dargelegten Grenzen dem Gesetzgeber (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 255 m. w. N.).

    Gleichwohl bleibt der Gesetzgeber gehalten, sich um eine möglichst realitätsnahe Ermittlung des Aufwands zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, namentlich der Pflichtaufgaben, zu bemühen; insbesondere muss er auf erkennbare Belastungsverschiebungen im Bereich kommunaler Pflichtaufgaben reagieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254; Thür. VerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 -, NVwZ-RR 2005, 665, 668 f.).

    Ein einheitlicher Soziallastenansatz für alle Gemeinden passt sich auch in das Gesamtsystem ein, weil die Soziallasten im kreisangehörigen Raum in unmittelbare Beziehung gesetzt werden zu den Soziallasten im kreisfreien Raum; auf diese Weise ist eine lastengerechte Verteilung zwischen kreisangehörigem und kreisfreiem Raum gewährleistet (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 265 f.).

    Soweit die Beschwerdeführer sich hieraus ergebende Minder- bzw. Mehrbelastungen einzelner kreisangehöriger Gemeinden bei der Festsetzung der Kreisumlage geltend machen, ist diese - sich unabhängig von konkreten Schlüsselzuweisungen stellende - Frage in dem von den Beschwerdeführern nicht angegriffenen § 56 Kreisordnung NRW geregelt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 265).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 2/08

    Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 (GFG 2008) verstoßen nicht

    Die Angemessenheit der Finanzausstattung der Gemeinden hängt außerdem von der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden ab, nach der sich die Zuteilung der jeweiligen Mittel bestimmen muss (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 m. w. N.).

    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 256 f.).

    Weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 m. w. N.).

    Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, veränderte Rahmenbedingungen, neue Erkenntnisse und gewandelte Präferenzen bei der jährlichen Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 m. w. N.).

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 m. w. N.).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 f. m. w. N.).

    Es genügt daher nicht, wenn der Gesetzgeber einmal festgesetzte Werte, Größenordnungen oder Prozentzahlen lediglich in den folgenden Gemeindefinanzierungsgesetzen fortschreibt, ohne sich erneut ihrer sachlichen Eignung zu vergewissern (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254).

    Die normative Bewertung obliegt in den dargelegten Grenzen dem Gesetzgeber (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 255 m. w. N.).

    Gleichwohl bleibt der Gesetzgeber gehalten, sich um eine möglichst realitätsnahe Ermittlung des Aufwands zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, namentlich der Pflichtaufgaben, zu bemühen; insbesondere muss er auf erkennbare Belastungsverschiebungen im Bereich kommunaler Pflichtaufgaben reagieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254; Thür. VerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 -, NVwZ-RR 2005, 665, 668 f.).

    Ein einheitlicher Soziallastenansatz für alle Gemeinden passt sich auch in das Gesamtsystem ein, weil die Soziallasten im kreisangehörigen Raum in unmittelbare Beziehung gesetzt werden zu den Soziallasten im kreisfreien Raum; auf diese Weise ist eine lastengerechte Verteilung zwischen kreisangehörigem und kreisfreiem Raum gewährleistet (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 265 f.).

    Soweit die Beschwerdeführer sich hieraus ergebende Minder- bzw. Mehrbelastungen einzelner kreisangehöriger Gemeinden bei der Festsetzung der Kreisumlage geltend machen, ist diese - sich unabhängig von konkreten Schlüsselzuweisungen stellende - Frage in dem von den Beschwerdeführern nicht angegriffenen § 56 Kreisordnung NRW geregelt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 265).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - VerfGH 14/11

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 verfassungskonform

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen oder gar eine "Übernivellierung", d. h. eine Umkehrung der tatsächlichen Finanzkraftrangfolge der Kommunen, stünde mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht in Einklang; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 = juris, Rn. 61 f., m. w. N.; NdsStGH, NVwZ-RR 2001, 553, 556 = juris, Rn. 131, m. w. N.).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 f. = juris, Rn. 63, m. w. N.).

    Bei Finanzausgleichs- oder Haushaltsregelungen ist wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Faktoren sowie der vielfältigen Interdependenzen der Prognosezeitraum begrenzt und die gesetzliche Regelung deshalb von vornherein auf einen festgelegten Zeitraum beschränkt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 = juris, Rn. 64).

    Nach der gegebenen Verfassungsrechtslage lässt sich weder die Höhe einer insgesamt angemessenen Finanzausgleichsmasse noch der verfassungsrechtlich gesicherten Mindestfinanzausstattung in Form zahlenmäßig festgelegter Beträge, bestimmter Quoten oder allgemeingültiger Maßstäbe nachrechenbar bestimmen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 = juris, Rn. 59, m. w. N.; NWVBl. 1999, 136, 137 = juris, Rn. 34 und 47).

    Insbesondere steht es den Ländern frei, ob und inwieweit sie ggf. im Rahmen dualistischer Finanzierungsmodelle bei Übertragung staatlicher Aufgaben finanzkraftunabhängige Landeszuweisungen an die Kommunen vorsehen (vgl. z. B. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 667) oder sich für ein einheitliches finanzkraftabhängiges Finanzierungsmodell entscheiden, das Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises gleichermaßen umfasst (vgl. z. B. VerfGH Rh.-Pf., DVBl. 1978, 802, 803; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 1995, 153 = juris, Rn. 35; VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 259 f. = juris, Rn. 80 ff.).

    Außer dem Verfassungsgerichtshof NRW haben auch zahlreiche andere Landesverfassungsgerichte klargestellt, dass sich Inhalt und Umfang einer angemessenen Finanzausstattung nicht ausschließlich nach den Erfordernissen der kommunalen Selbstverwaltung richten, sondern nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange des im Finanzverbund mit den Kommunen stehenden Landes bestimmt werden können (vgl. VerfGH NRW, OVGE 54, 255, 262 f. = juris, Rn. 56 ff.; OVGE 50, 306, 313 = juris, Rn. 72; OVGE 47, 249, 252 = juris, Rn. 58; VerfGH Sachsen, …

    Die Abwägung zwischen hohen Bedarfsansätzen im Sozialbereich und stärkeren Anreizen für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Basis des Landes (vgl. Büttner/Schneider, S. 150, LT-Vorlage 16/759, Anlage 1) obliegt allein dem Gesetzgeber, solange die Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden innerhalb des vertretbar gewählten Ausgleichssystems nicht eingeebnet oder gar die Steuerkraftreihenfolge verändert wird (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 273 = juris, Rn. 132, m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - VerfGH 9/12

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 verfassungskonform

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen oder gar eine "Übernivellierung", d. h. eine Umkehrung der tatsächlichen Finanzkraftrangfolge der Kommunen, stünde mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht in Einklang; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 = juris, Rn. 61 f., m. w. N.; NdsStGH, NVwZ-RR 2001, 553, 556 = juris, Rn. 131, m. w. N.).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 253 f. = juris, Rn. 63, m. w. N.).

    Bei Finanzausgleichs- oder Haushaltsregelungen ist wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Faktoren sowie der vielfältigen Interdependenzen der Prognosezeitraum begrenzt und die gesetzliche Regelung deshalb von vornherein auf einen festgelegten Zeitraum beschränkt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 = juris, Rn. 64).

    Nach der gegebenen Verfassungsrechtslage lässt sich weder die Höhe einer insgesamt angemessenen Finanzausgleichsmasse noch der verfassungsrechtlich gesicherten Mindestfinanzausstattung in Form zahlenmäßig festgelegter Beträge, bestimmter Quoten oder allgemeingültiger Maßstäbe nachrechenbar bestimmen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 = juris, Rn. 59, m. w. N.; NWVBl. 1999, 136, 137 = juris, Rn. 34 und 47).

    Insbesondere steht es den Ländern frei, ob und inwieweit sie ggf. im Rahmen dualistischer Finanzierungsmodelle bei Übertragung staatlicher Aufgaben finanzkraftunabhängige Landeszuweisungen an die Kommunen vorsehen (vgl. z. B. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 667) oder sich für ein einheitliches finanzkraftabhängiges Finanzierungsmodell entscheiden, das Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises gleichermaßen umfasst (vgl. z. B. VerfGH Rh.-Pf., DVBl. 1978, 802, 803; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 1995, 153 = juris, Rn. 35; VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 259 f. = juris, Rn. 80 ff.).

    Außer dem Verfassungsgerichtshof NRW haben auch zahlreiche andere Landesverfassungsgerichte klargestellt, dass sich Inhalt und Umfang einer angemessenen Finanzausstattung nicht ausschließlich nach den Erfordernissen der kommunalen Selbstverwaltung richten, sondern nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange des im Finanzverbund mit den Kommunen stehenden Landes bestimmt werden können (vgl. VerfGH NRW, OVGE 54, 255, 262 f. = juris, Rn. 56 ff.; OVGE 50, 306, 313 = juris, Rn. 72; OVGE 47, 249, 252 = juris, Rn. 58; VerfGH Sachsen, SächsVBl.

    Die Abwägung zwischen hohen Bedarfsansätzen im Sozialbereich und stärkeren Anreizen für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Basis des Landes (vgl. Büttner/Schneider, S. 150, LT-Vorlage 16/759, Anlage 1) obliegt allein dem Gesetzgeber, solange die Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden innerhalb des vertretbar gewählten Ausgleichssystems nicht eingeebnet oder gar die Steuerkraftreihenfolge verändert wird (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 273 = juris, Rn. 132, m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 19/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

    Nach der gegebenen Verfassungsrechtslage lässt sich weder die Höhe einer insgesamt angemessenen Finanzausgleichsmasse noch einer verfassungsrechtlich gesicherten Mindestfinanzausstattung in Form zahlenmäßig festgelegter Beträge, bestimmter Quoten oder allgemeingültiger Maßstäbe nachrechenbar bestimmen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 252 = juris, Rn. 59, m. w. N.; NWVBl. 1999, 136, 137 = juris, Rn. 34 und 47).

    Insbesondere steht es den Ländern frei, ob und inwieweit sie ggf. im Rahmen dualistischer Finanzierungsmodelle bei Übertragung staatlicher Aufgaben finanzkraftunabhängige Landeszuweisungen an die Kommunen vorsehen (vgl. z. B. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 667) oder sich für ein einheitliches finanzkraftabhängiges Finanzierungsmodell entscheiden, das Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises gleichermaßen umfasst (vgl. z. B. VerfGH Rh.-Pf., DVBl. 1978, 802, 803; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 1995, 153 = juris, Rn. 35; VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 259 f. = juris, Rn. 80 ff.).

    Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob die einschlägigen landesverfassungsrechtlichen Vorschriften mit dem bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten (Mindest-)Standard der Selbstverwaltungsgarantie im Einklang stehen (vgl. VerfGH NRW, NWVBl. 2015, 336 = juris, Rn. 39; NWVBl. 2015, 140 = juris, Rn. 70; DVBl. 2014, 918, 921 [insoweit nicht vollständig abgedruckt] = juris, Rn. 59; OVGE 50, 306, 208 = juris, Rn. 52; NWVBl. 1999, 136 = juris, Rn. 31; OVGE 47, 249, 251 = juris, Rn. 55; 43, 252, 254 = juris, Rn. 30).

    106 (bb) Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof erstmals in seinem Urteil vom 9. Juli 1998 - betreffend das GFG 1996 und 1997 (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 265 = juris, Rn. 102) - in den Blick genommen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - VerfGH 12/09

    Konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung bei Ersatz einer bundes- durch eine

    In diesem Rahmen bezweckt das Konnexitätsprinzip den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung vor finanzieller Aushöhlung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O., Rn. 72; zu Art. 78 Abs. 3 LV NRW a.F. bereits OVGE 38, 301, 302 f.; OVGE 46, 262, 265; OVGE 47, 249, 258).

    Des Weiteren entfaltet es eine Warnfunktion für den Landesgesetzgeber, der sich über die entstehenden Kosten einer Aufgabenerfüllung bewusst werden muss (VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 258).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2003 - VerfGH 2/02

    Gemeindefinanzierungsgesetze 2001 und 2002 zurückgewiesen

    Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung (Art. 78 LV) umfasst auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften voraus (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 314; 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 251 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Dabei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welchem Umfang und auf welche Art er diese Gewährleistung erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (VerfGH NRW, OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 f. = NWVBl. 1998, 390, 392).

    Dementsprechend ist die Finanzausstattungsgarantie verletzt, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 47, 249, 251 f. = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Im Übrigen legen Art. 78 und 79 LV den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 303 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund fehlt (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f.; 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254 = NWVBl. 1998, 390, 392).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09

    Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

    Der Verfassungsgerichtshof kann Einschätzungen und Prognosen über die sachliche Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (VerfGH NRW, Urteil vom 11.12.2007 - VerfGH 10/06 -, NWVBl. 2008, 223, 225; OVGE 47, 249, 254).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

  • VG Dessau, 27.02.2002 - 4 A 38/02
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - VerfGH 17/15

    Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verfassungsgemäß

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2003 - VerfGH 5/02

    Nichtberücksichtigung von Stationierungsstreitkräften als Einwohner im kommunalen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 24/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 1/18

    Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die Durchführungsverordnung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

  • StGH Niedersachsen, 04.06.2010 - StGH 1/08

    Übergemeindlicher Finanzausgleich; Finanzausgleich; vertikaler Finanzausgleich;

  • VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 5/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde; Gesetz zur Neuordnung des kommunalen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2011 - LVerfG 10/10

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Kleinstgemeindenregelung im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97

    Kommunaler Finanzausgleich: zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung, das

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2015 - VerfGH 24/12

    Die Mittelverteilung nach dem Stärkungspaktgesetz ist für die Jahre 2011 und 2012

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.01.2004 - VerfGH 16/02

    Heranziehung der Gemeinden zur Krankenhausumlage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Vorteilsabschöpfung nach § 7a Satz 2 bis 4

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - VerfGH 17/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

  • VG Köln, 20.12.2005 - 20 K 1600/04

    Anfechtung der Festsetzung eines Zuschusses für die Kosten des Feuerschutzes;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - VerfGH 2/11

    Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen Einheitslastenabrechnungsgesetz

  • StGH Niedersachsen, 07.03.2008 - StGH 2/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde: Absenkung der Verbundquote von 16,09 vH auf 15,04

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 37/10

    Zulässigkeit einer und Anforderungen an eine Stadt-Umland-Umlage

  • StGH Niedersachsen, 27.02.2008 - StGH 2/07

    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2003 - LVerfG 13/02

    Amtsangehörige Gemeinden - Kommunale Selbstverwaltung, Finanzausgleich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2008 - 16 A 1847/04

    Rückerstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Sozialhilfekosten;

  • VG Gelsenkirchen, 30.04.2005 - 15 K 1594/01

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ehemalige Asylbewerber nach

  • VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08

    Streit um Finanzausgleich

  • VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH 22/13

    § 29 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10)

  • VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 5/12

    § 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 10)

  • VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 6/12

    § 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31.Januar 2013 (GVBL S. 10)

  • VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH X B 222/13
  • OVG Thüringen, 20.07.2000 - 1 N 1147/97

    Schulrecht; Schulrecht; Schulrecht; Bestimmtheit; Verordnung; Ermächtigung;

  • VG Potsdam, 12.06.2001 - 3 K 2522/96

    Anspruch des Landkreises gegen das Land Brandenburg auf Kostenübernahme;

  • VG Gelsenkirchen, 30.04.2004 - 15 K 1728/01

    Anspruch einer Gemeinde gegen das Land auf Erstattung von Aufwendungen nach dem

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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 02.10.1997 - I 7/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,35462
FG Nürnberg, 02.10.1997 - I 7/97 (https://dejure.org/1997,35462)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 02.10.1997 - I 7/97 (https://dejure.org/1997,35462)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - I 7/97 (https://dejure.org/1997,35462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 26
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 20.07.2000 - VI R 59/98

    Steuerfreiheit von Zinszuschüssen des Arbeitgebers

    c; Handzik in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 3 EStG Rz. 875 und 876; Scholtz in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rz. 66 l; FG Nürnberg, Urteil vom 2. Oktober 1997 I 7/97, EFG 1998, 26, sowie die einschlägigen Verwaltungsanweisungen in Abschn. 28 Abs. 13 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993; Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19. Dezember 1988 IV B 6 -S 2334- 184/88, Finanz-Rundschau 1989, 53; Schreiben des Finanzministeriums des Saarlandes vom 8. September 1994 B/II - 536/94 - S 2334, Deutsches Steuer-Recht 1994, 1537).
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