Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.1981 - 70/80   

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https://dejure.org/1981,1364
EuGH, 27.01.1981 - 70/80 (https://dejure.org/1981,1364)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1981 - 70/80 (https://dejure.org/1981,1364)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1981 - 70/80 (https://dejure.org/1981,1364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Vigier

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERKLÄRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - WIRKUNGEN

  • EU-Kommission

    Vigier

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für die innerhalb der Gemeinschaft zuwandernden und abwandernden Arbeitnehmer und deren Familien; Ansprüche einer Verfolgten mit einer französischen Staatsangehörigkeit gegen einen deutschen Sozialversicherungsträger nach dem ...

  • Judicialis

    WGSVG § 10; ; WGSVG § 10a; ; BEG § 1; ; BEG § 116; ; BEG § 118; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 9 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERKLÄRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - WIRKUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermessensmäßige Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit der betroffenen Wanderarbeitnehmer; Geltungsbereich der Verordnung EWGV 1408/71; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung der Arbeitnehmer; Nichtvorliegen ...

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 27.01.1981 - 70/80
    Die Bedingungen für den Erwerb dieser Mitgliedschaft richteten sich nach den innerstaatlichen Vorschriften jedes einzelnen Mitgliedstaats (Rechtssache 110/79, Coonan).

    Über den Zugang zur Sozialversicherung entscheide allein das innerstaatliche Recht des zuständigen Mitgliedstaats (Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705; Rechtssache 110/79, Coonan, noch nicht veröffentlicht).

    Hängt der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder einem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht von der Voraussetzung ab, daß der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört hat, so verpflichtet die Verordnung Nr. 1408/71 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 24. April 1980 (Rechtssache 110/79, Coonan, noch nicht veröffentlicht), die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten solchen Zeiten gleichzustellen, die im eigenen Staatsgebiet zurückgelegt sein müssen.

  • EuGH, 12.07.1979 - 266/78

    Brunori

    Auszug aus EuGH, 27.01.1981 - 70/80
    Über den Zugang zur Sozialversicherung entscheide allein das innerstaatliche Recht des zuständigen Mitgliedstaats (Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705; Rechtssache 110/79, Coonan, noch nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28, und vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21) ist nämlich die Nichterwähnung einer Regelung in der von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, so daß daraus nicht ohne weiteres folgt, daß die betreffende Regelung nicht unter die fragliche Bestimmung fällt.
  • BSG, 08.11.1983 - 12 RK 70/81

    Beitragsnachentrichtung - Nachentrichtung - Vertriebene - Ersatzzeit -

    Die Anknüpfung an diesen Status sei aber nach einem bereits vorliegenden Urteil des EuGH vom 27. Januar 1981 (Rechtssache 70/80) zulässig.

    Zur Regelung der Verhältnisse einzelner Personengruppen, denen aus bestimmten, im nationalen Bereich wurzelnden Gründen besondere Vergünstigungen gewährt werden, ist diese Begrenzung jedoch - wie der EuGH bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Rechtssache 70/80, SozR 6050 Art. 4 Nr. 12) zu beanstanden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

    Des Weiteren hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 5. Mai 1977, Jansen (104/76, Slg. 1977, 829, Randnr. 7), vom 27. Januar 1981, Vigier (70/80, Slg. 1981, 229, Randnrn. 12 ff.), und vom 18. Mai 1995, Rheinhold und Mahla (C-327/92, Slg. 1995, I-1235, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Was schließlich die Urteile vom 24. April 1980, Coonan (110/79, Slg. 1980, 1445, Randnr. 13), und vom 27. Januar 1981, Vigier (70/80, Slg. 1981, 229, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-25/95

    Otte / Deutschland

    20 Der Umstand, daß ein Staat ein Gesetz in dieser Erklärung nicht erwähnt hat, hat nämlich nicht zur Folge, daß dieses Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen wäre (Urteile vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9, vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, und vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92, Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 18).
  • BSG, 14.05.1981 - 12 RK 14/79
    Der EuGH hat mit Urteil vom 27. Januar 1981 (Rechtssache 70/80)entschiedenz.

    sich niedergelassen und ihr Berufsleben durchlaufen hat° Der durch die.Auswanderung entstandene Verlust.der Möglichkeit, Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zu entrichten, ist überdies im WGSVG generell nicht als ein zu entschädigender Nachteil anerkannt; 5 14 WGSVGbetrifft andere Fälle° Wie der EuGH nunmehr in seinem Urteil vom 270 Januar 1981 (Rechtssache 70/80) entschieden hat9 ergibt sich auch aus der EWG-VONr 1408/71 nicht9 daß für den hier maßgeblichen"l den Status als Versicherter begründenden Beitrag ausländische Beiträge zu anderen Versicherungseinrichtungen im Raum der EG deutschen Beiträgen gleichzustellen sind, Die EWG-VO Nr. 1408/71 ist zwar auch auf die Regelungen des WGSVG anzuwenden° Der Gleichbehandlungsgrunder ebenfalls satz dieser V0 ist nicht verletzt, so daß.

  • LSG Bayern, 15.05.2018 - L 9 AL 80/15

    Gewährung von Arbeitslosengeld

    Aufschlussreicher erscheinen die beiden EuGH-Urteile Coonan (EuGH v. 24.04.1980, Rs. 110/79, Slg. 1980, 1445) und Vigier (EuGH v. 27.01.1981, Rs. 70/80, Slg. 1981, 229), beide ergangen zum Recht der VO (EWG) Nr. 1408/71. In beiden Entscheidungen hat der EuGH judiziert, hänge der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder einem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht von der Voraussetzung ab, dass der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört habe, so verpflichte die VO (EWG) Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten mit im eigenen Staatsgebiet zurückgelegten Zeiten gleichzustellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-20/96

    Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer.

    (37) - Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80 (Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

    26 - Urteile vom 24. April 1980, Coonan (110/79, Slg. 1980, 1445), und vom 27. Januar 1981, Vigier (70/80, Slg. 1981, 229).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-297/92

    INPS / Baglieri

    5 Das vorlegende Gericht stellt fest, daß der Gerichtshof im Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80 (Vigier, Slg. 1981, 229) bereits entschieden habe, daß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichte, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer im ersteren Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet habe, der zur Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben sei.
  • EuGH, 18.05.1995 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-88/95

    Bernardina Martínez Losada, Manuel Fernández Balado und José Paredes gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99

    Offermanns

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla NV gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1993 - C-297/92

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale gegen Corradina Baglieri.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1993 - C-66/92

    Genaro Acciardi gegen Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1991 - C-356/89

    Roger Stanton Newton gegen Chief Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1987 - 82/86

    Giancarlo Laborero und Francesca Sabato gegen Office de sécurité sociale

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1986 - 302/84

    A. A. Ten Holder gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87

    Lieselotte Hartmann Troiani gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82

    Paola Piscitello gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). -

  • BSG, 14.05.1981 - 12 RK 6/79
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980 - 70/80   

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https://dejure.org/1980,14361
Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980 - 70/80 (https://dejure.org/1980,14361)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.12.1980 - 70/80 (https://dejure.org/1980,14361)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 - 70/80 (https://dejure.org/1980,14361)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Tamara Vigier gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

    Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Zugehörigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.1979 - 266/78

    Brunori

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980 - 70/80
    So wurde im Urteil der Rechtssache 266/78 (Bruno Brunori/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Urteil vom 12. Juli 1979, Slg. 1979, 2712) betont, in Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 sei zwar eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorgesehen; die Zusammenrechnung betreffe als solche aber "nicht die Fragen der Zugehörigkeit und der Beendigung der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, deren Regelung sich allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet".
  • EuGH, 06.07.1978 - 9/78

    Gillard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980 - 70/80
    Dazu kann auf das Urteil der Rechtssache 9/78 (Directeur Régionale de la Sé- curité Sociale Nancy/Paulin Gillard und Caisse Régionale d'Assurance Maladie du Nord-Est, Nancy, Urteil vom 6. Juli 1978, Slg. 1978, 1661) verwiesen werden.
  • EuGH, 31.03.1977 - 79/76

    Fossi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980 - 70/80
    Von Bedeutung ist dabei auch - dies läßt sich dem Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 79/76 (Carlo Fossi gegen Bundesknappschaft, Slg. 1977, 678) entnehmen -, daß Rechtsvorschriften, die dem Betroffenen eine gesetzlich umschriebene, von jeder Ermessensbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit und der Verhältnisse im Einzelfall unabhängige Rechtsstellung einräumen, grundsätzlich dem Bereich der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind.
  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1980 - 70/80
    Desgleichen wurde im Urteil der Rechtssache 110/79 (Una Coonan/Insurance Officer, Urteil vom 24. April 1980) hervorgehoben, die Artikel 18 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 regelten die Zusammenrechnung anrechenbarer Versicherungszeiten, "jedoch nicht die Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats dem System der sozialen Sicherheit eines.
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