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   AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04   

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https://dejure.org/2010,18165
AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04 (https://dejure.org/2010,18165)
AG Göttingen, Entscheidung vom 06.05.2010 - 71 IN 14/04 (https://dejure.org/2010,18165)
AG Göttingen, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 71 IN 14/04 (https://dejure.org/2010,18165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Vermögensverschwendung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögensverschwendung im Falle finanzieller Ausgaben für Spielcasinos und Nachtbars vor Stellung des Insolvenzantrages

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögensverschwendung im Falle finanzieller Ausgaben für Spielcasinos und Nachtbars vor Stellung des Insolvenzantrages

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
    Vermögensverschwendung durch Verspielen von Geld in einem Spielkasino wenige Tage vor Stellung des Insolvenzantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 42
  • NZI 2010, 866
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Auszug aus AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04
    Durch die vom Schuldner selbst vorgetragene weitere Verwendung des Geldes, nämlich Ausgabe in Spielkasinos und Nachtbars, hat er gleichzeitig die zweite Tatbestandsalternative § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, nämlich Verschwendung seines Vermögens, verwirklicht, denn das Verspielen des Geldes stellt nicht einen sanktionslosen bloßen Vermögensverbrauch dar, sondern hierin liegt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von Vermögenswerten, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI 2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480).
  • LG Hagen, 07.12.2006 - 10a T 75/06

    Insolvenzrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Versagung

    Auszug aus AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04
    Durch die vom Schuldner selbst vorgetragene weitere Verwendung des Geldes, nämlich Ausgabe in Spielkasinos und Nachtbars, hat er gleichzeitig die zweite Tatbestandsalternative § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, nämlich Verschwendung seines Vermögens, verwirklicht, denn das Verspielen des Geldes stellt nicht einen sanktionslosen bloßen Vermögensverbrauch dar, sondern hierin liegt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von Vermögenswerten, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI 2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480).
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