Rechtsprechung
AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Restschuldbefreiung: Versagung wegen Vermögensverschwendung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögensverschwendung im Falle finanzieller Ausgaben für Spielcasinos und Nachtbars vor Stellung des Insolvenzantrages
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögensverschwendung im Falle finanzieller Ausgaben für Spielcasinos und Nachtbars vor Stellung des Insolvenzantrages
- zvi-online.de
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Vermögensverschwendung durch Verspielen von Geld in einem Spielkasino wenige Tage vor Stellung des Insolvenzantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Restschuldbefreiung nach Geldverschwendung
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Verschwendung rechtfertigt Versagung der Restschuldbefreiung
Papierfundstellen
- NZI 2010, 42
- NZI 2010, 866
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter …
Auszug aus AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04
Durch die vom Schuldner selbst vorgetragene weitere Verwendung des Geldes, nämlich Ausgabe in Spielkasinos und Nachtbars, hat er gleichzeitig die zweite Tatbestandsalternative § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, nämlich Verschwendung seines Vermögens, verwirklicht, denn das Verspielen des Geldes stellt nicht einen sanktionslosen bloßen Vermögensverbrauch dar, sondern hierin liegt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von Vermögenswerten, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI 2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480). - LG Hagen, 07.12.2006 - 10a T 75/06
Insolvenzrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Versagung …
Auszug aus AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04
Durch die vom Schuldner selbst vorgetragene weitere Verwendung des Geldes, nämlich Ausgabe in Spielkasinos und Nachtbars, hat er gleichzeitig die zweite Tatbestandsalternative § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, nämlich Verschwendung seines Vermögens, verwirklicht, denn das Verspielen des Geldes stellt nicht einen sanktionslosen bloßen Vermögensverbrauch dar, sondern hierin liegt ein vom Schuldner begangenes grob unangemessenes Verschwenden von Vermögenswerten, das wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. grundsätzlich dazu BGH NZI 2006, 712 Tz.. 9; Landgericht Hagen ZVI 2007, 480).