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AG Hamburg-Wandsbek, 20.10.2006 - 716c C 122/06 |
Zitiervorschläge
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 716c C 122/06 (https://dejure.org/2006,28207)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Trennung von Gartenpflegekosten bei der Betriebskostenabrechnung trotz Vorliegens einer Wirtschaftseinheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zur Wirksamkeit der Umlegung der Betriebskosten nach anteiliger Fläche
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 135/03
Umlagefähigkeit der Kosten der Gartenpflege
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 20.10.2006 - 716c C 122/06
Zwar ist nach mittlerweile höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass Kosten der Pflege einer gemeinschaftlichen Gartenanlage unabhängig von der tatsächlichen Nutzung umgelegt werden können (BGH, WuM 2004, 399, 400; vgl. LG Hamburg, ZMR 1995, 32). - LG Köln, 10.01.2001 - 10 S 249/00
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 20.10.2006 - 716c C 122/06
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer gemeinsamen Abrechnung nach einer Wirtschaftseinheit entfällt, wo unschwer eine Aufteilung unterschiedlich angefallener Betriebskosten möglich ist (LG Köln, NZM 2001, 617). - AG Prenzlau, 25.06.1997 - 1 C 196/97
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 20.10.2006 - 716c C 122/06
Bei Grünflächen, die einem bestimmten Objekt zuzuordnen sind, ist die Pflege von den Bewohnern dieses Objektes zu tragen (vgl. AG Mülheim, WuM 1998, 39). - OLG Koblenz, 27.02.1990 - 4 W REMiet 32/88
Nebenkostenabrechnung; Abrechnungsmodus; Bestimmungsrecht
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 20.10.2006 - 716c C 122/06
Eine unmittelbare Nachbarschaft ist nicht unbedingt erforderlich (OLG Koblenz, WuM 1990, 268). - EuGH - C-197/01
Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 396/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 20.10.2006 - 716c C 122/06
Entsprechend der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 08.01.2002 (Az 713 A C 197/01) rechtskräftig festgelegten Verpflichtung der Beklagten, die Beleuchtungskosten getrennt abzurechnen, gelte dies auch für die Gartenpflegekosten.