Rechtsprechung
   EGMR, 11.06.2009 - 71972/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18631
EGMR, 11.06.2009 - 71972/01 (https://dejure.org/2009,18631)
EGMR, Entscheidung vom 11.06.2009 - 71972/01 (https://dejure.org/2009,18631)
EGMR, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 71972/01 (https://dejure.org/2009,18631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,18631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf Verhandlung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen durch ein Gericht innerhalb angemessener Frist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte; Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Dauer ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    MIANOWICZ c. ALLEMAGNE (N° 2)

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 13, Art. 41 MRK
    Partiellement irrecevable Violation de l'art. 6-1 Violation de l'art. 13 Préjudice moral - réparation Dommage matériel - demande rejetée (französisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 09.12.2008 - 38019/07

    ZAREMBA c. POLOGNE

    Auszug aus EGMR, 11.06.2009 - 71972/01
    Die Wirksamkeit einer solchen Beschwerde hängt aber nicht von der Gewissheit ab, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich endet, sondern bedeutet lediglich die Eröffnung eines Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, um eine Rüge in der Sache zu prüfen (Bohucký. /.Slowakei, Nr. 16988/02, Rdnr. 43, 23. Oktober 2007, Sadura ./. Polen, Nr. 35382/06, Rdnr. 47, 1. Juli 2008, und Zaremba ./. Polen (Entsch.), Nr. 38019/07, 9. Dezember 2008).
  • EGMR, 11.09.2002 - 57220/00

    MIFSUD contre la FRANCE

    Auszug aus EGMR, 11.06.2009 - 71972/01
    Eine Beschwerde ist folglich wirksam, sobald sie es ermöglicht, entweder die befassten Gerichte zu einer früheren Entscheidungsfindung zu veranlassen oder dem Rechtssuchenden für die bereits beanstandeten Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (Mifsud ./. Frankreich (Entsch.) [GK], Nr. 57220/00, Rdnr. 17, CEDH 2002-VIII).
  • EGMR, 23.10.2007 - 16988/02

    BOHUCKY v. SLOVAKIA

    Auszug aus EGMR, 11.06.2009 - 71972/01
    Die Wirksamkeit einer solchen Beschwerde hängt aber nicht von der Gewissheit ab, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich endet, sondern bedeutet lediglich die Eröffnung eines Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, um eine Rüge in der Sache zu prüfen (Bohucký. /.Slowakei, Nr. 16988/02, Rdnr. 43, 23. Oktober 2007, Sadura ./. Polen, Nr. 35382/06, Rdnr. 47, 1. Juli 2008, und Zaremba ./. Polen (Entsch.), Nr. 38019/07, 9. Dezember 2008).
  • EGMR, 01.07.2008 - 35382/06

    SADURA c. POLOGNE

    Auszug aus EGMR, 11.06.2009 - 71972/01
    Die Wirksamkeit einer solchen Beschwerde hängt aber nicht von der Gewissheit ab, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich endet, sondern bedeutet lediglich die Eröffnung eines Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, um eine Rüge in der Sache zu prüfen (Bohucký. /.Slowakei, Nr. 16988/02, Rdnr. 43, 23. Oktober 2007, Sadura ./. Polen, Nr. 35382/06, Rdnr. 47, 1. Juli 2008, und Zaremba ./. Polen (Entsch.), Nr. 38019/07, 9. Dezember 2008).
  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus EGMR, 11.06.2009 - 71972/01
    Der Gerichtshof erinnert daran, er habe bereits festgestellt, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die übermäßige Dauer eines noch anhängigen Zivilverfahrens (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-...) oder im Übrigen eines bereits abgeschlossenen Zivilverfahrens (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-68, 11. Januar 2007) zu rügen.
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 11.06.2009 - 71972/01
    Der Gerichtshof erinnert daran, er habe bereits festgestellt, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die übermäßige Dauer eines noch anhängigen Zivilverfahrens (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-...) oder im Übrigen eines bereits abgeschlossenen Zivilverfahrens (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-68, 11. Januar 2007) zu rügen.
  • EGMR, 13.10.2011 - 37264/06

    Schadensersatz wegen Verletzung des Grundsatzes der Dauer des Verfahrens im Falle

    Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall aufwerfen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (Rechtssache M., a. a. O., Dostál ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, ./. Deutschland (Nr. 2) Individualbeschwerde Nr. 71972/01, 11. Juni 2009und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
  • EGMR, 21.12.2010 - 974/07

    Aussetzung nach § 396 AO kann Schadenersatz begründen

    Selbst wenn der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts, über einen gewissen Zeitraum den Ausgang eines parallel laufenden Verfahrens abzuwarten, angezeigt sein kann, wenn ein solches Verfahren insbesondere eine Grundsatzfrage betrifft, über die ein oberstes Gericht oder ein Verfassungsgericht zu entscheiden hat (o. a. Sache Pafitis und andere, Rdnr. 97, K. ./. Deutschland, Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007), so erinnert er dennoch daran, dass die Wartezeit nicht unbegrenzt sein darf und das betroffene nationale Gericht die einschlägigen Umstände des Falles berücksichtigen muss, wie insbesondere die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussetzungsbeschluss ergangen ist (T. ./. Deutschland, Nr. 68103/01, Rdnr. 31, 4. Dezember 2003, L. . /. Deutschland, Nr. 14635/03, Rdnr. 71, 26. April 2007, und M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, Rdnr. 46, 11.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht