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   EuGH, 14.06.1989 - 218/87, 223/87, 72/88, 92/88   

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EuGH, 14.06.1989 - 218/87, 223/87, 72/88, 92/88 (https://dejure.org/1989,3192)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.1989 - 218/87, 223/87, 72/88, 92/88 (https://dejure.org/1989,3192)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 1989 - 218/87, 223/87, 72/88, 92/88 (https://dejure.org/1989,3192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Hoogovens Groep u.a. / Kommission

    EGKS-Vertrag, Artikel 58 § 2; Allgemeine Entscheidungen Nrn . 1433/87 und 194/88, Artikel 5 und 17
    1 . EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Festsetzung angemessener Quoten - Anpassung der Relation zwischen Erzeugungs - und Lieferquote - Erlaß von Vorschriften durch die Kommission, die nicht dem entsprechen, was die Kommission selbst ...

  • EU-Kommission

    Hoogovens Groep u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung von Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS; Nichtigerklärung von Art. 5 und 17 Entscheidung Nr. 194/88/EGKS

  • Judicialis

    Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes; ; Entsch... eidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie Art. 5; ; Entscheidung Nr. 194/88/EGKS Art. 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Festsetzung angemessener Quoten - Anpassung der Relation zwischen Erzeugungs - und Lieferquote - Erlaß von Vorschriften durch die Kommission, die nicht dem entsprechen, was die Kommission selbst ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.06.1989 - 72/88
    Auszug aus EuGH, 14.06.1989 - 218/87
    In den verbundenen Rechtssachen 218 und 223/87 sowie 72 und 92/88 1) Hoogovens Groep BV, Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit Sitz in IJmuiden (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile, F. O. W. Vogelaar und L. H. van Lennep, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg, (Rechtssachen 218/87 und 72/88) 2) Federacciai (Federazione imprese siderurgiche italiane), vormals Assider-Associazione industrie siderurgiche italiane, Vereinigung italienischen Rechts mit Sitz in Mailand (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cesare Grassetti und Guido Greco, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg, (Rechtssachen 223/87 und 92/88).

    - Nichtigerklärung der Artikel 5, 6 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (Rechtssache 72/88), - Nichtigerklärung des Artikels 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS (Rechtssache 92/88),.

    3) Die Klage in der Rechtssache 72/88 wird abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS gerichtet ist.

    5) In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 05.06.1992 - T-26/90

    Società Finanziaria Siderurgica Finsider SpA gegen Kommission der Europäischen

    10 Durch Urteil vom 14.

    Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1988, 4309; im folgenden: Urteil vom 14. Juli 1988) wurde Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 vom Gerichtshof "insoweit für nichtig erklärt, als er es der Kommission nicht gestattet, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt".

    19 Durch Urteil vom 14.

    Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87, 72/88 und 92/88 (Hoogovens Gröp und Federacciai/Kommission, Slg. 1989, 1711; im folgenden: Urteil vom 14. Juni 1989) erklärte der Gerichtshof auf Antrag der Gesellschaft Hoogovens Gröp BV Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 und auf Antrag dieser Gesellschaft sowie der Federacciai ° eines Verbands von Stahlerzeugern, dem die Klägerin angehört ° die Entscheidung Nr. 1433/87, die als Artikel 17 in die Entscheidung Nr. 194/88 übernommen wurde, deswegen für nichtig, weil diese Vorschriften nach dem Eingeständnis der Kommission nicht dem entsprachen, was zur Sicherung einer angemessenen Quotenverteilung notwendig war.

    21 Mit Schreiben vom 14. Juli 1989 baten die Vertreter der Assider ° eines Verbands, dem die Klägerin angehört ° die Kommission um ein Treffen, um zu erfahren, in welcher Weise und in welchem Umfang die Kommission die Klägerin für die Verluste zu entschädigen gedenke, die sich aus dem vom Gerichtshof durch Urteil vom 14.

    Sie machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß sie gemäß dem Urteil vom 14.

    Juli 1988, auf das sich das Urteil vom 14.

    Die sich aus dem Urteil vom 14.

    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 14.

    42 Die Klägerin ist der Ansicht, das Urteil vom 14.

    43 Zur Nichtigerklärung des Artikels 5 ist die Klägerin der Auffassung, die Kommission gehe von einem unvollständigen und nicht vertretbaren Verständnis der Urteile vom 14.

    44 Die Klägerin stimmt zwar der Kommission darin zu, daß eine Anpassung gemäß dem Urteil vom 14.

    Weil dies aber das letzte Quartal gewesen sei, in dem das Quotensystem gegolten habe, und weil das Urteil vom 14.

    Würde das Gericht den Argumenten der Klägerin folgen, so müssten die ursprünglichen Quoten der Klägerin gemäß den Grundsätzen neu berechnet werden, die der Gerichtshof im Urteil vom 14.

    Juli 1988, auf das das Urteil vom 14.

    51 Schließlich führe das Urteil vom 14.

    Die Kommission hätte andere Entscheidungen förmlich nur erlassen müssen, wenn das Urteil vom 14.

    52 Das Gericht stellt fest, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14.

    Deshalb ist er aus den gleichen Gründen für nichtig zu erklären, wie sie zur Nichtigerklärung dieser Vorschrift im Urteil vom 14.

    Für die Nichtigerklärung von Artikel 5 wird nämlich im Urteil vom 14.

    Da das Urteil vom 14.

    Juni 1989 gegenüber dem vom 14. Juli 1988 keinerlei zusätzliche Begründung für eine weitergehende Nichtigerklärung des Artikels 5 enthält, kann Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 durch das erstgenannte Urteil nur in derselben Weise für nichtig erklärt worden sein wie Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 durch das Urteil vom 14.

    Tatsächlich befand sich die Klägerin gegenüber den Unternehmen, die die Nichtigerklärung des Artikels 5 im Urteil vom 14.

    Die Parteien sind sich aber zu Recht darüber einig, daß die Beachtung des Grundsatzes wohlerworbener Rechte ein solches Ergebnis ausschließt, das übrigens vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.

    66 Folglich hat die Kommission der Klägerin gegenüber in Ansehung des Quartals und der Erzeugnisgruppen, um die es im vorliegenden Verfahren allein geht, ordnungsgemäß die Maßnahmen getroffen, die sich aus dem Urteil vom 14.

    90 Die Kommission hebt zunächst hervor, der Gerichtshof habe mehrfach festgestellt (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Société française des Biscuits Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395), daß Wirtschaftsteilnehmer nicht damit rechnen könnten, daß eine bestehende Situation, die im Rahmen des den Gemeinschaftsorganen zustehenden Ermessens geändert werden könne, beibehalten werde.

    104 Hilfsweise und für den Fall, daß das Gericht in bezug auf die Verhängung der Sanktion annehmen sollte, die von der Kommission durchgeführten internen Berechnungen reichten aus, um aus dem Urteil vom 14.

    Juni 1989 die notwendigen Folgerungen zu ziehen, bringt die Klägerin vor, diese Berechnungen, von deren Vorhandensein sie nichts wisse, seien ihr jedenfalls nie bekanntgegeben worden, und dies trotz wiederholter Anträge, von der Kommission gegebener Zusagen und wiederholter Bitten um eine Zusammenkunft zum Zweck der Klärung der aus dem Urteil vom 14.

    Im übrigen seien die wirtschaftlichen Daten, die der Beurteilung der fraglichen Überschreitung zugrunde lägen, der Klägerin wohlbekannt gewesen, denn sie seien schon anläßlich der Rechtssachen, in denen das Urteil vom 14.

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    22 Mit Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens Gröp BV u. a./Kommission, Slg. 1989, 1711) erklärte der Gerichtshof Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 25, S. 1) für das erste Halbjahr 1988 für nichtig, der mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 wörtlich übereinstimmte und auf den die individuellen Entscheidungen der Kommission für das erste und das zweite Quartal 1988 gestützt waren.

    Die beiden letztgenannten Entscheidungen hatten im wesentlichen denselben Inhalt wie die aufgehobenen individuellen Entscheidungen, da sie Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88 durchführten, der mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 identisch ist und im übrigen wie dieser vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden war (Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88, Hoogovens).

    61 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit der Nichtigerklärung der Artikel 5 der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3485/85 und 194/88 in den Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) den individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, die vier Quartale 1987 sowie die ersten beiden Quartale 1986 mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der für nichtig erklärten allgemeinen Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen.

    Die Folgen der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens u. a.) festgestellten Rechtsfehler.

    Dasselbe gilt für Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88, die der Gerichtshof aus denselben Gründen mit Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) für nichtig erklärt hat, da dieser Artikel 5 mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 identisch war.

    130 Nach Auffassung der Kommission ist im vorliegenden Fall kein nach Artikel 34 EGKS-Vertrag zu ersetzender Schaden gegeben, da dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1988 in der Rechtssache 92/88 R, Assider/Kommission, Slg. 1988, 2425) eine dauerhafte "Verschlechterung der relativen Marktstellung" verlange.

  • EuGH, 15.12.1994 - C-320/92

    Finsider / Kommission

    ° das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1989 in den Rechtssachen 218/87, 223/87, 72/88 und 92/88 (Hoogovens Gröp u. a./Kommission, Slg. 1989, 1711), in dem die Artikel 5 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88 für nichtig erklärt worden seien, verkannt;.

    8 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß das Gericht das Urteil Hoogovens Gröp u. a./Kommission (a. a. O.), in dem der Gerichtshof die Artikel 5 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88 für nichtig erklärt habe, verkannt habe.

    Da diese Vorschrift mit dem erwähnten Urteil Hoogovens Gröp u. a./Kommission für nichtig erklärt worden sei, hätten die für das Jahr 1988 festgesetzten Quoten jede Gültigkeit verloren, so daß die Feststellung irgendeiner Überschreitung unmöglich geworden sei.

    13 Daraus folgt, daß die Kommission die Quoten für 1988 unter Beachtung des vom Gerichtshof hervorgehobenen Gebots der Billigkeit festsetzen konnte, daß anhand dieser Quoten geprüft werden konnte, ob die Rechtsmittelführerin die ihr zugeteilte Menge überschritten hatte, und daß das Gericht demnach entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin das erwähnte Urteil Hoogovens Gröp u. a./Kommission nicht verkannt hat.

    14 Die zweite Vorschrift, auf die die Rechtsmittelführerin in ihrem ersten Rechtsmittelgrund verweist, nämlich Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88, der gleichfalls mit dem erwähnten Urteil Hoogovens Gröp u. a./Kommission für nichtig erklärt worden ist, gestattete den Unternehmen, einen Teil des Unterschieds zwischen den ihnen zugeteilten Produktionsquoten und ihren Lieferquoten in Lieferquoten umzuwandeln:.

  • EuGH, 18.05.1993 - C-220/91

    Kommission / Stahlwerke Peine-Salzgitter

    10 Mit Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens Gröp BV u. a./Kommission, Slg. 1989, 1711) erklärte der Gerichtshof jedoch Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie für das erste Halbjahr 1988 (ABl. L 25, S. 1) für nichtig, der mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 wörtlich übereinstimmte und auf den die individuellen Entscheidungen der Kommission für das erste und das zweite Quartal 1988 gestützt waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-320/92

    Società Finanziaria Siderurgica Finsider SpA (in liquidazione) gegen Kommission

    (8) - Rechtssachen 218/87, 223/87, 72/88 und 92/88, Slg. 1989, 1711.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1993 - C-220/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Stahlwerke Peine-Salzgitter AG.

    (8) ° Später erklärte der Gerichtshof auch Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88 für nichtig, die die gerade genannte Entscheidung Nr. 3485/85 ablöste und die für das erste Halbjahr 1988 galt (vgl. Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87, 72/88 und 92/88, Slg. 1989, 1711).
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   VG Hannover, 28.11.1991 - A 72/88   

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VG Hannover, 28.11.1991 - A 72/88 (https://dejure.org/1991,21139)
VG Hannover, Entscheidung vom 28.11.1991 - A 72/88 (https://dejure.org/1991,21139)
VG Hannover, Entscheidung vom 28. November 1991 - A 72/88 (https://dejure.org/1991,21139)
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   EuGH, 14.06.1989 - 72/88   

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EuGH, 14.06.1989 - 72/88 (https://dejure.org/1989,12514)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.1989 - 72/88 (https://dejure.org/1989,12514)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 1989 - 72/88 (https://dejure.org/1989,12514)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 14.06.1989 - 218/87

    Hoogovens Groep u.a. / Kommission

    In den verbundenen Rechtssachen 218 und 223/87 sowie 72 und 92/88 1) Hoogovens Groep BV, Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit Sitz in IJmuiden (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile, F. O. W. Vogelaar und L. H. van Lennep, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg, (Rechtssachen 218/87 und 72/88) 2) Federacciai (Federazione imprese siderurgiche italiane), vormals Assider-Associazione industrie siderurgiche italiane, Vereinigung italienischen Rechts mit Sitz in Mailand (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cesare Grassetti und Guido Greco, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg, (Rechtssachen 223/87 und 92/88).

    - Nichtigerklärung der Artikel 5, 6 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (Rechtssache 72/88), - Nichtigerklärung des Artikels 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS (Rechtssache 92/88),.

    3) Die Klage in der Rechtssache 72/88 wird abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS gerichtet ist.

    5) In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1989 - 218/87

    Hoogovens Groep BV und Federacciai (Federazione imprese siderurgiche italiane)

    b) Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 72/88 abgewiesen.

    c) In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

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