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   EGMR, 19.10.2011 - 7227/11   

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https://dejure.org/2011,101678
EGMR, 19.10.2011 - 7227/11 (https://dejure.org/2011,101678)
EGMR, Entscheidung vom 19.10.2011 - 7227/11 (https://dejure.org/2011,101678)
EGMR, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 7227/11 (https://dejure.org/2011,101678)
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Kurzfassungen/Presse

  • dstv.de (Kurzinformation)

    Beschwerden zur Abgeordnetenpauschale abgewiesen

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Niedersachsen, 12.12.2018 - 7 K 128/15

    Streit um die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des

    Es seien zwei entsprechende Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 7258/11 und 7227/11 anhängig.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10

    Bei Überdotierung greift das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 d Abs. 1 S. 2

    die Vorläufigkeitsvermerke in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 dahin gehend zu ergänzen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer in diesem Jahr gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig erklärt wird,.

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat keinen Erfolg (hierzu unter I.).

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Hiernach hat der Beklagte d ie Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sowohl im Hinblick auf die beim EGMR anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11, die die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, als auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt.

  • FG Niedersachsen, 31.01.2013 - 10 K 233/12

    Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Finanzamts zum Ruhenlassen von

    Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamts, Einsprüche bis zur Entscheidung des EGMR in den Verfahren 7227/11 und 7258/11 ruhen zu lassen.

    Diesbezüglich seien zwei entsprechende Beschwerden beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter den Aktenzeichen 7258/11 und 7227/11 anhängig.

    die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2010 vom 18. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dass Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des EGMR in den Verfahren 7227/11 und 7258/11 ruhen zu lassen.

    Das FA war nicht verpflichtet, den Einspruch bis zur Entscheidung des EGMR in den Verfahren 7227/11 und 7258/11 ruhen zu lassen.

  • BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer

    bb) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das FG hätte das Klageverfahren im Hinblick auf die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 7227/11 und 7258/11 weiterhin ruhen lassen müssen, hätte dies gemäß § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter erfordert.
  • FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11

    Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,

    Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 20.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 28.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH in der Sache X B 183/11 entschieden hat.

  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 3754/11

    Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen

    Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 16.09.2011 mit dem Hinweis, dass wegen der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwei Verfahren anhängig seien (Az. 7258/11 und 7227/11).

    Der Kläger beantragt, das vorliegende Verfahren gem. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen oder gem. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 155 FGO ruhen zu lassen bis zur Entscheidung des EGMR in den Verfahren 7258/11 und 7227/11, hilfsweise, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu ändern und einen pauschalen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2011 zu verpflichten, das Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des EGMR in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 ruhen zu lassen, äußerst hilfsweise, im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

  • FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11

    Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

    Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 27.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren X B 183/11 entschieden hat.

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