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   AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20   

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AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20 (https://dejure.org/2020,42622)
AG Dortmund, Entscheidung vom 01.09.2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20 (https://dejure.org/2020,42622)
AG Dortmund, Entscheidung vom 01. September 2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20 (https://dejure.org/2020,42622)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • beck-blog (Kurzanmerkung und Volltext)

    In Einkaufswagenfällen keine Unfallflucht

  • strafrechtsiegen.de

    Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB bei Einkaufswagen-Fällen?

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Unfall im Straßenverkehr bei Zusammenstoß mit einem Einkaufswagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsspezifischer Zusammenhang als Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Unfallflucht bei Unfall mit Einkaufswagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht nach Beschädigung durch Einkaufswagen

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzanmerkung und Volltext)

    In Einkaufswagenfällen keine Unfallflucht

Papierfundstellen

  • StV 2022, 29 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01

    Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr "nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen" ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1982, Az. 7 Ss 343/82 - juris; Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 23; Kretschmer in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 142 Rn. 39; Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 142 StGB Rn. 26; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rn. 18).

    Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.

    Denn "das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341) [und] taugt [deshalb ...] für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des 'Unfalls im Straßenverkehr'" (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris), wenn der Gesetzgeber nicht schon dieses allgemeine Lebensrisiko zum Anlass für eine generelle Feststellungsermöglichungspflicht genommen, sondern den Tatbestand des § 142 StGB auf Vorgänge im Straßenverkehr beschränkt hat.

  • OLG Stuttgart, 30.04.1969 - 1 Ss 710/68
    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    So bejaht etwa Geppert (a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen.
  • OLG Hamm, 12.05.1982 - 7 Ss 343/82
    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr "nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen" ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1982, Az. 7 Ss 343/82 - juris; Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 23; Kretschmer in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 142 Rn. 39; Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 142 StGB Rn. 26; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rn. 18).
  • AG Berlin-Tiergarten, 16.07.2008 - 290 Cs 145/08

    Unfallflucht: Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Entladen eines LKW;

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    So bejaht etwa Geppert (a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen.
  • KG, 03.08.1998 - 1 Ss 114/98

    Unfall im Sinne des § 142 StGB auch bei Beschädigung durch einen selbständig

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.
  • OLG Koblenz, 03.12.1992 - 1 Ss 306/92

    Zur Wartepflicht bei nicht ganz unbegründetem Beteiligungsverdacht

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.
  • OLG Köln, 29.06.1983 - 3 Ss 353/83
    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    So bejaht etwa Geppert (a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 1 RVs 62/11

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr";

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    Nach OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.11.2011, Az. 1 RVs 62/11 m.w.N. - juris) soll die Kollision eines Einkaufswagens mit einem auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz parkenden PKW ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB sein, da es in diesen Fällen "unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung" gefestigter Rechtsprechung entspreche, dass sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirkliche (Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 26.10.2010 - 2 St OLG Ss 147/10

    Fahrverbot: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung nach 21 Monaten

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.
  • LG Düsseldorf, 06.05.2011 - 29 Ns 3/11

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Schaden aufgrund des Rollens eines

    Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
    An einem solchen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt es nach Auffassung des Gerichts in "Einkaufswagen"-Fällen wie dem vorliegenden, weil der Unfall nicht spezifisch Ausdruck jener Gefahren ist, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO verbunden sind (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011, Az. 29 Ns 3/11 Rn. 14 - zit. nach juris; Krumm in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwKomm-StGB, § 142 Rn. 8; Niehaus, a.a.O, Rn. 28; in diese Richtung auch Stein in: SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 142 Rn. 12.
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