Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.1980 - 733/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,555
EuGH, 12.06.1980 - 733/79 (https://dejure.org/1980,555)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1980 - 733/79 (https://dejure.org/1980,555)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1980 - 733/79 (https://dejure.org/1980,555)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,555) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Laterza

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GEGENSTAND - KOORDINIERUNG DER NATIONALEN SYSTEME - FOLGEN

  • EU-Kommission

    Laterza

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Aberkennung belgischer Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder gegenüber einem italienischen Arbeitnehmer, der eine belgische Invaliditätsrente bezieht und in Italien wohnt; Gegenseitige Wirkungen eines Anspruchs auf ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GEGENSTAND - KOORDINIERUNG DER NATIONALEN SYSTEME - FOLGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Koordinierung der nationalen Systeme; Anspruch auf eine Zusatzleistung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.07.1976 - 19/76

    Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 733/79
    Die Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches, Sig. 1976, 1243) anerkannt worden.
  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 733/79
    Die vom Tribunal du Travail Charleroi gestellte Frage laufe praktisch darauf hinaus, ob der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 831) entwickelte Rechtsprechungsgrundsatz in bezug auf die Tragweite der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für Artikel 77 Absatz 2 dieser Verordnung gelte.
  • EuGH, 12.07.1984 - 242/83

    Patteri

    Schließlich ergebe sich aus der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Vorabentscheidung vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 gegeben habe, daß "der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen.

    von ihr kritisierte Auslegung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Berufungsgericht im Einklang mit der Auslegung stehe, die der Gerichtshof derselben Bestimmung zuvor in seinem Urteil Laterza gegeben habe.

    Diese neuen Gesichtspunkte bestünden zum einen in der Überlegung, daß der Gerichtshof im Urteil Laterza (sowie in anderen Urteilen über ähnliche Fälle) die in Rede stehende Bestimmung (oder ähnliche Fälle betreffende Bestimmungen) ausgelegt habe, ohne auf die Frage der Gültigkeit der ausgelegten Bestimmung einzugehen, und zum anderen in der Überlegung, daß die Befugnis des Rates gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag zum Erlaß von Verordnungen, die unmittelbare Ansprüche begründen könnten, nur so weit gehe, den Berechtigten die Sozialleistungen im Wege der Zusammenrechnungen der aufeinanderfolgenden nationalen Bezugszeiträume zu gewähren (Artikel 51 Buchstabe a) und sicherzustellen, daß die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen an Personen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, tatsächlich gezahlt würden (Artikel 51 Buchstabe b).

    Zu dem Urteil Laterza, auf das sich die Cour du travail Mons in ihrem Urteil vom 25. September 1981 ausdrücklich beziehe, bemerkt die Kasse, dieses sei das einzige Urteil, in dem über die Auslegung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden worden sei; das Urteil beschränke sich jedoch darauf, diese Bestimmung unter Hinweis auf die Ziele des EWG- Vertrags sowie auf die Begründungserwägungen zur Verordnung selbst, insbesondere auf die siebte und achte Begründungserwägung, auszulegen.

    Der Wohnortwechsel führe lediglich zu der Frage, welches Recht anwendbar sei, die im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Laterza in der Rechtssache 733/79, Gravina in der Rechtssache 807/79 und D'Amario in der Rechtssache 320/82) beantwortet werden müsse; die diesbezüglichen Anwendungsmodalitäten seien nunmehr durch den Beschluß Nr. 122 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1983 (ABl. C 295 vom 2.11.1983) festgelegt.

    Er schlägt dem Gerichtshof daher vor, die bisherige Rechtsprechung (Urteile Laterza, Rechtssache 733/79, Gravina, Rechtssache 807/79 und D'Amano, Rechtssache 320/82) zu bestätigen mit der Ergänzung, daß der so ausgelegte Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstoße.

    Unter Hinweis darauf, daß Artikel 51 EWG-Vertrag den Erlaß der "für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen" Maßnahmen zum Ziel habe, und gestützt auf die Auslegung, die der Gerichtshof dieser Bestimmung in seinem Urteil Laterza gegeben habe, macht der Rat geltend, er sei gemäß Artikel 51 nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Vorschriften zu erlassen, die in allen Fällen die aufgrund nationalen Rechts erworbenen Ansprüche der Wanderarbeitnehmer schützten.

    Abschließend ersucht der Rat den Gerichtshof, im vorliegenden Fall für Recht zu erkennen, daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 gültig sei, soweit er den Arbeitnehmern andere Ansprüche zuerkenne, als sie sich allein aus dem nationalen Recht ergäben, und sein bereits ergangenes Urteil in der Rechtssache 733/79, Laterza zu bestätigen.

    Im Urteil Laterza sei Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Weise ausgelegt worden, die dem Sinn des Artikels 51 EWG- Vertrag gerecht werde.

    Damit erinnere der Gerichtshof an den Grundsatz der Erhaltung wohlerworbener Rechte, wonach die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen so anzuwenden sei, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkenne (Urteil vom 6.3. 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, auf welches das Urteil Laterza Bezug nehme).

    Dieser Umstand sei eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, daß im vorliegenden Fall Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i im Einklang mit dem Urteil Laterza ausgelegt werde.

    4 Der belgische Sozialleistungsträger war nicht der Auffassung, daß diese Frage angesichts der Auslegung, die der Gerichtshof dieser Bestimmung in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) gegeben hat, bereits geklärt sei.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden sind, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 4, und Kromhout, Randnr. 21).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    In diesem Fall wäre Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass, wenn im Wohnsitzmitgliedstaat Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, nur in einer Höhe vorgesehen sind, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses Risiko beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, nach den die Verordnung Nr. 1408/71 leitenden Grundsätzen einer Person in einer Situation wie der von Herrn da Silva Martins gegenüber dem zuständigen Träger des zuletzt genannten Staates ein Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen gewährt werden muss (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 9, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 7, Dammer, Randnrn. 23 und 24, vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 17, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,11094
Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79 (https://dejure.org/1980,11094)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.03.1980 - 733/79 (https://dejure.org/1980,11094)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. März 1980 - 733/79 (https://dejure.org/1980,11094)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,11094) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Caisse de compensation des allocations familiales des régions de Charleroi et de Namur gegen Cosimo Laterza.

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.10.1976 - 32/76

    Saieva / Caisse allocations familiales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Vor dem Tribunal du Travail hat Herr Laterza unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/76 (Saieva, Slg. 1976, 1523) vorgetragen, sein Anspruch auf die italienische Rente und die italienischen Familienleistungen sei insoweit unter Verstoß gegen Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden, als nach dieser Bestimmung nur der Rentenempfänger selbst die Neufeststellung seiner Ansprüche veranlassen könne.

    Ich stütze mich außerdem darauf, daß der Gerichtshof im Urteil Saieva den Grundsatz anerkannt hat, daß Leistungen, die unter der Verordnung Nr. 3 gewährt worden sind und die günstiger sind als die Leistungen, die sich aus der neuen Verordnung ergeben, nicht gekürzt werden sollen".

  • EuGH, 10.12.1969 - 34/69

    Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Duffy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Die Gedankenführung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache ist nicht einfach nachzuvollziehen und scheint mir schwer mit den Entscheidungen in Einklang zu bringen zu sein, nach denen derjenige, der sich auf Gemeinschaftsrecht berufen muß, um einen Leistungsanspruch nachzuweisen, dabei auch die in diesem Recht vorgesehenen Einschränkungen hinnehmen muß (vgl. z. B. Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 184/73, Kaufmann, Slg. 1974, 517, Randnr. 9 ff. der Entscheidungsgründe; Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 83/77, Naselli, Slg. 1978, 683, Randnrn.
  • EuGH, 14.03.1978 - 105/77

    Boerboom-Kersjes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Das Urteil ist eine Woche nach dem Erlaß der Urteile in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) ergangen, in denen ebenfalls auf die Bestimmungen über die Zusammenrechnung und Proratisierung Bezug genommen wurde, obgleich es in diesem Zusammenhang, wie im folgenden aus den Urteilen in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) und in der Rechtssache 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717) hervorging, auf die Anwendung oder Nichtanwendung dieser.
  • EuGH, 20.10.1977 - 32/77

    Giuliani

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    In der Annahme, daß ihm belgische Familienbeihilfen allein aufgrund des belgischen Rechts zustünden, obwohl seine Kinder außerhalb Belgiens aufgezogen wurden, hat Herr Laterza den Gerichtshof auf die Rechtssache 32/77 (Guiliani, Slg. 1977, 1857) hingewiesen.
  • EuGH, 20.02.1975 - 64/74

    Reich / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Es stellt sich somit die Frage, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zum Schutze solcher Leistungen bedeutet, daß die Verfasser der Verordnungen beabsichtigt haben, diese Leistungen den Empfängern in Fällen wie dem vorliegenden zu entziehen, oder ob es bedeutet, daß sie diese Frage übersehen haben, so daß eine Regelungslücke in den Verordnungen vorliegt, die durch eine richterliche Entscheidung auszufüllen wäre, um ein ungerechtes Ergebnis zu vermeiden (wie es zum Beispiel in der Rechtssache 64/74, Reich/HZA Landau, Slg. 1975, 261, der Fall war).
  • EuGH, 14.03.1978 - 98/77

    Schaap

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Das Urteil ist eine Woche nach dem Erlaß der Urteile in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) ergangen, in denen ebenfalls auf die Bestimmungen über die Zusammenrechnung und Proratisierung Bezug genommen wurde, obgleich es in diesem Zusammenhang, wie im folgenden aus den Urteilen in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) und in der Rechtssache 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717) hervorging, auf die Anwendung oder Nichtanwendung dieser.
  • EuGH, 13.10.1977 - 37/77

    Greco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Das Urteil ist eine Woche nach dem Erlaß der Urteile in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) ergangen, in denen ebenfalls auf die Bestimmungen über die Zusammenrechnung und Proratisierung Bezug genommen wurde, obgleich es in diesem Zusammenhang, wie im folgenden aus den Urteilen in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) und in der Rechtssache 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717) hervorging, auf die Anwendung oder Nichtanwendung dieser.
  • EuGH, 25.11.1975 - 50/75

    Caisse des pension des E.P. / Massonet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Die Gedankenführung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache ist nicht einfach nachzuvollziehen und scheint mir schwer mit den Entscheidungen in Einklang zu bringen zu sein, nach denen derjenige, der sich auf Gemeinschaftsrecht berufen muß, um einen Leistungsanspruch nachzuweisen, dabei auch die in diesem Recht vorgesehenen Einschränkungen hinnehmen muß (vgl. z. B. Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 184/73, Kaufmann, Slg. 1974, 517, Randnr. 9 ff. der Entscheidungsgründe; Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 83/77, Naselli, Slg. 1978, 683, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Ich möchte dieses Prinzip nach der ersten einer Reihe von Grundsatzentscheidungen, in denen es entwickelt wurde, (Rechtssache 24/75, Petroni/ONPTS, Slg. 1975, 1149) das "Petroni-Prinzip" nennen.
  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79
    Das Urteil ist eine Woche nach dem Erlaß der Urteile in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) ergangen, in denen ebenfalls auf die Bestimmungen über die Zusammenrechnung und Proratisierung Bezug genommen wurde, obgleich es in diesem Zusammenhang, wie im folgenden aus den Urteilen in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) und in der Rechtssache 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717) hervorging, auf die Anwendung oder Nichtanwendung dieser.
  • EuGH, 14.03.1978 - 83/77

    Naselle

  • EuGH, 15.05.1974 - 184/73

    Bedrijfsvereniging / Kaufmann

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht