Weitere Entscheidung unten: AG Köln, 13.12.2011

Rechtsprechung
   AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09   

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AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09 (https://dejure.org/2011,13507)
AG Köln, Entscheidung vom 02.03.2011 - 74 IK 7/09 (https://dejure.org/2011,13507)
AG Köln, Entscheidung vom 02. März 2011 - 74 IK 7/09 (https://dejure.org/2011,13507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 295 InsO, § 296 Abs. 1 InsO, § 296 Abs. 2 S. 3 InsO
    Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung einer Restschuldbefreiung bei Verstoß eines Schuldners gegen Verfahrensobliegenheiten; Zulässigkeit eines Versagungsantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiungsversagung auf "Anregung" des Treuhänders

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiungsversagung auf "Anregung" des Treuhänders -

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2011, 256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09
    Zwar trifft es zu, dass für eine Versagung der Restschuldbefreiung, die sich auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO und damit auf den eigenen Versagungsgrund der Missachtung einer Verfahrensobliegenheit stützt, selbst weder ein Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6); jedoch muss das gerichtliche Auskunftsverfahren nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 296 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO, wonach u.a. der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag (nach § 296 Abs. 1 InsO) zu hören ist und über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der ihm gesetzten Frist Auskunft zu erteilen hat, überhaupt erst durch einen Gläubigerantrag in Gang gesetzt worden sein.

    Diesen Grundsätzen entsprechend führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, die Gerichte von der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den Versagungsgründen des § 295 InsO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in den Fällen zu entlasten, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuldhafter Verstoß gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last fällt (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, a.a.O., Rn. 15).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09
    Hier ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gerichts zur Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nach § 295 InsO samt angemessener Fristsetzung und ausdrücklicher Belehrung darüber, dass der Schuldner mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.01.2010, IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, Rn. 22), bislang nicht ergangen.

    Dies stellt mithin eine Abweichung von dem Grundsatz dar, wonach eine Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gestützt werden darf und das Insolvenzgericht - jedenfalls innerhalb des Versagungstatbestandes des § 296 Abs. 1 InsO - keine anderen, nicht vom Antragsteller vorgetragenen Obliegenheitsverletzungen zur Begründung der Versagung der Restschuldbefreiung heranziehen darf (BGH, Beschl. v. 21.01.2010 a.a.O., Rn. 11).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09
    Zwar trifft es zu, dass für eine Versagung der Restschuldbefreiung, die sich auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO und damit auf den eigenen Versagungsgrund der Missachtung einer Verfahrensobliegenheit stützt, selbst weder ein Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6); jedoch muss das gerichtliche Auskunftsverfahren nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 296 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO, wonach u.a. der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag (nach § 296 Abs. 1 InsO) zu hören ist und über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der ihm gesetzten Frist Auskunft zu erteilen hat, überhaupt erst durch einen Gläubigerantrag in Gang gesetzt worden sein.

    Erst die drei auf das durch einen Gläubigerantrag hin eingeleitete Versagungsverfahren bezogenen Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO, die dem Gericht die Sachaufklärung auf der Grundlage des Vortrages des Gläubigers erleichtern und die Beteiligung des Schuldners an dem Versagungsverfahren gewährleisten sollen (BGH, Beschl. v. 08.10.2009, a.a.O., Rn. 6; Ahrens, a.a.O., Rn. 1), ermöglichen bei einem Verstoß des Schuldners hiergegen eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen durch das Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO.

  • AG Hamburg, 19.02.2010 - 67g IN 127/06

    Versagung der Restschuldbefreiung bei "Abtauchen" des Schuldners nach Neuseeland

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09
    Nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (Beschl. v. 19.02.2010, 67g IN 127/06, ZInsO 2010, 444), wonach es für das Verfahren zur Erlangung von Auskünften gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO angesichts der so zu verstehenden Entscheidungen des BGH keines auf die §§ 295, 296 InsO gestützten Versagungsantrages eines Insolvenzgläubigers bedürfe, die Vorschrift dem Insolvenzgericht vielmehr eröffne, Auskünfte vom Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zu erlangen, ohne dass es eines Versagungsantrages bedürfe (AG Hamburg, a.a.O., Rn. 5).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

    Diese besonderen Obliegenheiten träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zulässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 3 T 312/10 Rn. 7; AG Köln, Beschluss vom 2. März 2011 - 74 IK 7/09 Rn. 5, 6; AG Wuppertal, Beschluss vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 Rn. 12; alle Entscheidungen nur in juris veröffentlicht; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39).
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   AG Köln, 13.12.2011 - 74 IK 7/09   

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https://dejure.org/2011,6372
AG Köln, 13.12.2011 - 74 IK 7/09 (https://dejure.org/2011,6372)
AG Köln, Entscheidung vom 13.12.2011 - 74 IK 7/09 (https://dejure.org/2011,6372)
AG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 74 IK 7/09 (https://dejure.org/2011,6372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch Deliktsgläubiger dürfen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schließt Antragsbefugnis für Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Forderung aus unerlaubter Handlung schließt Antragsbefugnis für Versagung der Restschuldbefreiung nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 90
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus AG Köln, 13.12.2011 - 74 IK 7/09
    Der Antrag ist auf die gesetzlichen Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 InsO gestützt, wobei hinsichtlich der Auskunftspflichtverletzung des Schuldners durch "Abtauchen" die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 24.01.2011, aus dem sich konkrete Hinweise auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ergeben, als Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 2 InsO ausreicht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 08.01.2009, IX ZB 73/08, NZI 2009, 253, Rn. 6; Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 290 Rn. 10), zumal vorliegend der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist.

    Denn nur der redliche Schuldner, der sich seinen Gläubigern gegenüber nichts hat zuschulden kommen lassen, soll Restschuldbefreiung erlangen können (BGH, Beschl. v. 08.01.2009, a.a.O., Rn. 14).

    Diese sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftspflichten beinhalten, dass ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen und alle seitens des Treuhänders von ihm verlangten Auskünfte zu erteilen hat (BGH, Beschl. v. 08.01.2009, a.a.O., Rn. 12; Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 290 Rn. 67).

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/05

    Berechtigung der Gläubiger zur Stellung eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus AG Köln, 13.12.2011 - 74 IK 7/09
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt ist, der seine Forderung angemeldet hat, und nicht nur der im Einzelfall durch die unvollständigen Angaben betroffene Gläubiger (BGH, Beschl. v. 22.02.2007, IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).

    Eine einengende Betrachtungsweise des Kreises der antragsberechtigten Insolvenzgläubiger zugunsten des unredlichen Schuldners ist mit diesem Zweck nicht vereinbar (vgl. BGH, Beschl. v. 22.02.2007, a.a.O., zum Normzweck des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO), zumal ein fehlendes schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, Vor § 253, Rn. 18).

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