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   RG, 23.05.1891 - Rep. I. 77/91   

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RG, 23.05.1891 - Rep. I. 77/91 (https://dejure.org/1891,131)
RG, Entscheidung vom 23.05.1891 - Rep. I. 77/91 (https://dejure.org/1891,131)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1891 - Rep. I. 77/91 (https://dejure.org/1891,131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Einwand des Schuldners gegen den Cessionar, daß dieser die cedierte Forderung dem Cedenten im Interesse des Schuldners bezahlt und die Zahlung in einem mit dem Schuldner geführten Kontokorrente diesem in das Debet gestellt und zu Saldierungen verwandt habe. Folgerung aus ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kontokorrent

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 28, 31
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

    Richtlinie 77/91/EWG.

    Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 77/91(2) "[ist es] im Hinblick auf die in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g) verfolgten Ziele erforderlich, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen die Beachtung der Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen, die bereits vor der Entscheidung über die Herabsetzung bestanden, sicherstellen und für die harmonisierte Durchführung dieser Grundsätze Sorge tragen".

    Die Art. 20 und 42 der Richtlinie 77/91 lauten jeweils wie folgt:.

    a) in den Art. 20 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 über "Gesellschaften",.

    In Bezug auf die Richtlinie 77/91 macht Audiolux insbesondere geltend, dass bereits aus ihrem fünften Erwägungsgrund hervorgehe, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Gleichbehandlung der Aktionäre für einen bereits existierenden Grundsatz erachtet habe.

    Eine solche Unterscheidung sei auch nicht in der Richtlinie 77/91 zu finden, wie ihr Art. 20 bestätige.

    Die in der ersten Vorlagefrage genannten Bestimmungen der Richtlinien 77/91 und 79/279 bezögen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und beträfen ganz bestimmte Konstellationen, die keinen Zusammenhang mit der Problematik des Ausgangsverfahrens aufwiesen.

    So weist das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss auf folgende Bestimmungen hin: Art. 42 der Richtlinie 77/91, Schema C Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/279, der in Art. 65 der Richtlinie 2001/34 übernommen worden ist, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25.

    Art. 42 der Richtlinie 77/91 legt dagegen nicht fest, an wen genau sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen müssen, zu richten haben(87).

    Sofern hierfür die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, etwa bei einer Kapitalerhöhung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/91, vorgesehen ist, soll dies unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots erfolgen.

    2 - Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26, S. 1).

    87 - Bereits in meinen Schlussanträgen vom 4. September 2008, Kommission/Spanien (C-338/06, Urteil vom 18. Dezember 2008, Slg. 2008, I-0000, Nr. 60) habe ich auf die recht unbestimmte normative Aussage des Art. 42 der Richtlinie 77/91 hingewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

    Bei der Richtlinie 2012/30(7) handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 77/91(8).

    In der genannten Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 77/91 (jetzt in der Richtlinie 2012/30 neugefasst) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das Kapital einer Bank, die sich wegen ihrer Verschuldung in einer außergewöhnlichen Situation befindet, ohne Beschluss der Hauptversammlung durch die Verwaltung erhöht werden kann.

    Diese Richtlinie, die nach der (durch die Richtlinie 2012/30 lediglich neugefassten) Richtlinie 77/91 erlassen wurde, bezweckt ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren für Kreditinstitute zwischen den Mitgliedstaaten(65).

    Die Richtlinie 2001/24 geht offenbar von der Prämisse aus, dass nationale Verwaltungsbehörden diese Befugnisse trotz der Bestimmungen der Richtlinie 77/91 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Pafitis u. a. behalten.

    Weder in den Erwägungsgründen noch im verfügenden Teil der Richtlinie 2001/24 finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der Regelung der Richtlinie 77/91 abweichen wollte.

    Selbst wenn man jedenfalls annehmen wollte, dass die Richtlinie 2001/24 tatsächlich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/91 bewirkt hat, lässt sich argumentieren, dass im Ausgangsverfahren die Richtlinie 2001/24 als lex specialis und lex posterior vorgehen sollte.

    Aus den vorstehend genannten Gründen bedurfte die Richtlinie 2001/24 keiner ausdrücklichen Bestimmung, um den Mitgliedstaaten bei so außergewöhnlichen Gegebenheiten, wie sie aus der Finanzkrise hervorgegangen sind, eine Abweichung von der (später durch die Richtlinie 2012/30 neugefassten) Richtlinie 77/91 zu erlauben.

    Andererseits waren, wie die Slowenische Zentralbank überzeugend vorträgt, die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2001/24 nicht daran gehindert, Investoren einen weiter gehenden Schutz als den nach der Richtlinie 77/91 zu gewähren - in der letztgenannten Richtlinie ist lediglich ein Mindestschutzniveau festgelegt.

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens stützen sich die Kläger auf das Arbeitsdokument SWD(2012) 166 final der Dienststellen der Kommission vom 6. Juni 2012 "Folgenabschätzung zum Dokument Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010" (im Folgenden: Folgenabschätzung), in dem die Kommission anerkannt habe, dass Anteilseigner ein Recht darauf hätten, dass "ihre Rügen gegen die Restrukturierungsmaßnahmen gehört werden".

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und den Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der fraglichen Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

    In Übereinstimmung mit dem Standpunkt, den ich in meinen Schlussanträgen vom 18. Februar 2016 in der Rechtssache Kotnik u. a.(2) vertreten habe, bin ich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen der Ansicht, dass die den Aktionären von der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG(3) eingeräumten Rechte einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, eine notleidende Bank, die von zentraler Bedeutung für seine Wirtschaft ist und deren Ausfall seine Wirtschaft ernsthaft schädigen und damit im Folgenden auch die Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten gefährden könnte, schnellstmöglich zu rekapitalisieren.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) zu antworten, dass die Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des [EWG-]Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach denen ein Gericht, um der Störung der Wirtschaft und der Finanzsysteme sowie der Bedrohung der Stabilität bestimmter Kreditinstitute in diesem Mitgliedstaat und des Finanzsystems im Allgemeinen zu begegnen und das Risiko einer Ausweitung auf andere Mitgliedstaaten zu minimieren, anordnen kann, dass eine unter diese Richtlinie fallende Aktiengesellschaft, die für die Wirtschaft dieses Mitgliedstaats systemrelevant ist und die nicht aus eigener Kraft die Vorgaben dieses Mitgliedstaats in Bezug auf die Aufsicht über Kreditinstitute erfüllen kann, von der Regierung ohne die Zustimmung der Hauptversammlung übernommen wird.

    Der Mitgliedstaat muss jedoch Mittel einsetzen, die es zwar erlauben, die mit den vorgenannten Rechtsvorschriften verfolgten Ziele wirksam zu erreichen, die aber die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 77/91 möglichst wenig beeinträchtigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Der Gerichtshof hat in jenem Urteil nämlich für Recht erkannt, dass die Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2003/71, 2004/109/EG(43) und 2003/6/EG(44) zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten gemäß den genannten Richtlinien vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen(45).

    21 Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages [später Art. 48 Abs. 2 EG, jetzt Art. 54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 2012, L 315, S. 74), und Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46).

    47 Insbesondere die Zweite Richtlinie 77/91 sowie die in Fn. 21 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Richtlinien 2012/30 und 2017/1132.

  • OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12

    Entschädigung für überlange Verfahren: Feststellung der unangemessenen

    Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des EGMR (Cesarini ./. Italien, 77/91, Urteil v. 22.09.1992, Rdnr. 16) dürfte sich auf die Einheitlichkeit eines Strafverfahrens bestehend aus Ermittlungs- und Hauptverfahren beziehen (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil v. 25.02.2000, 29357/95) und hat für den zu beurteilenden Sachverhalt keine Bedeutung.
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

  • EGMR, 26.02.1998 - 20323/92

    PAFITIS AND OTHERS v. GREECE

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • EGMR, 08.06.1995 - 14726/89

    KEFALAS ET AUTRES c. GRÈCE

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