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   VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18.A   

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VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18.A (https://dejure.org/2019,250)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 16.01.2019 - 7a K 3425/18.A (https://dejure.org/2019,250)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 7a K 3425/18.A (https://dejure.org/2019,250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Diplomatische Zusicherung Zusicherung Verbalnote Tunesien Folter Foltergefahr Unmenschliche Behandlung Erniedrigende Behandlung Menschenrechtswidrige Behandlung Beachtliche Wahrscheinlichkeit Widerruf Abschiebungsverbot S-17 Vermerk

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebungsverbot gekippt: Sami A. muss nicht zurückgeholt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fall Sami A. - Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

  • taz.de (Pressemeldung, 16.01.2019)

    Fall Sami A.: Er muss nicht zurückgeholt werden

  • stern.de (Pressemeldung, 16.01.2019)

    Kein Abschiebeverbot für Sami A. nach Tunesien

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Die erkennende Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers gegen den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 12. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt.

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Stadt C. verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, da die erst nach Zugang des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) abgeschlossene Abschiebung rechtswidrig gewesen sei.

    Die Kammer hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt (Az. 7a L 1437/18.A).

    Die Beklagte hat am 23. Oktober 2018 einen (erneuten) Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) und Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2018 wegen veränderter Umstände abgelehnt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 65 und Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, nrwe.de.

    Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt haben, unter den nunmehr im Vergleich zur Sachlage im rechtskräftigen Verpflichtungsurteil veränderten Umständen - auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1200/18.A, 7a L 1437/18.A , 7a L 1947/18.A und der Anhörungsrüge 7a L 2232/18.A - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortgefallen, weil die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist.

    vgl. zur Entwicklung der Menschenrechtslage bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A, juris, Rn. 88 ff., zu den Entwicklungen bis zum 12. Juni 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 61 ff. und zu den Entwicklungen bis zum 21. November 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2018 -7a L 1947/18.A, juris, Rn. 14 ff. und zur erneuten Verlängerung des Ausnahmezustandes: Schaufenster - Die Presse (online-Ausgabe), Tunesien verlängert Ausnahmezustand, vom 4. Januar 2019, abgerufen unter: https://diepresse.com/home/schaufenster/reise/fernreise/5555544/Tunesien-verlaengert-Ausnahmezustand.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. dazu bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 66 ff.

    vgl. bereits zum nicht ausreichend langen und nachhaltigen Beobachtungsinteresse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris, Rn. 99 ff und Beschluss vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, juris, Rn. 24.

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2018 - 7a L 1437/18

    Abschiebungsverbot für Sami A. bleibt wirksam - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Die Kammer hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt (Az. 7a L 1437/18.A).

    Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt haben, unter den nunmehr im Vergleich zur Sachlage im rechtskräftigen Verpflichtungsurteil veränderten Umständen - auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1200/18.A, 7a L 1437/18.A , 7a L 1947/18.A und der Anhörungsrüge 7a L 2232/18.A - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortgefallen, weil die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist.

    Soweit der Kläger im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1437/18.A mit Schriftsatz vom 8. August 2018 angegeben hat, die Äußerung seines (ehemaligen) Anwalts, der Kläger sei nicht gefoltert worden, entspreche nicht der Wahrheit und sei von ihm nicht autorisiert worden, und er habe es abgelehnt, an einer am 3. August 2018 von seinem ehemaligen Rechtsanwalt anberaumten Pressekonferenz teilzunehmen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. bereits zum nicht ausreichend langen und nachhaltigen Beobachtungsinteresse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris, Rn. 99 ff und Beschluss vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, juris, Rn. 24.

    Die herausgehobene Stellung des Klägers ergibt sich auch daraus, dass dieser sowie die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien anlässlich seiner Abschiebung nicht nur in besonderem Maße in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt sind, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, juris, Rn. 16 ff., sondern er selbst sowie seine menschenrechtskonforme Behandlung auch Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen Vertretern Tunesiens und Deutschlands gewesen sind.

    So hatte die Beklagte im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7a L 1437/18.A - mit Schriftsatz vom 10. August 2018 mitgeteilt, der Fall werde eng durch die Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Tunis betreut und mehrere - auch hochrangige - Mitarbeiter der Botschaft stünden in ständigem Austausch mit den zuständigen tunesischen Behörden.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, juris, Rn. 26, 37.

  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 7a K 3661/14

    BAMF durfte Abschiebungsverbot nicht widerrufen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Der Kläger erhob gegen diesen Widerrufsbescheid am 15. August 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 7a K 3661/14.A).

    Die Kammer hob mit Urteil vom 15. Juni 2016 (Az. 7a K 3661/14.A) den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 auf.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 29 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 65 und Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, nrwe.de.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 66.

    vgl. Marx, AsylVfG, 9. Aufl., 2017, § 73c Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 69.

    vgl. zur Entwicklung der Menschenrechtslage bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A, juris, Rn. 88 ff., zu den Entwicklungen bis zum 12. Juni 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 61 ff. und zu den Entwicklungen bis zum 21. November 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2018 -7a L 1947/18.A, juris, Rn. 14 ff. und zur erneuten Verlängerung des Ausnahmezustandes: Schaufenster - Die Presse (online-Ausgabe), Tunesien verlängert Ausnahmezustand, vom 4. Januar 2019, abgerufen unter: https://diepresse.com/home/schaufenster/reise/fernreise/5555544/Tunesien-verlaengert-Ausnahmezustand.

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2018 - 7a L 1947/18

    Fall Sami A.: Keine Abschiebungsverbote mehr nach Vorlage einer Verbalnote der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2018 wegen veränderter Umstände abgelehnt.

    Mit Blick auf den (abändernden) Beschluss der erkennenden Kammer vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Az. 8 L 2184/18) unter Abänderung ihres Beschlusses vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Stadt C. , ihn unverzüglich auf Kosten der Stadt C. in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, wegen der veränderten Umstände abgelehnt.

    Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt haben, unter den nunmehr im Vergleich zur Sachlage im rechtskräftigen Verpflichtungsurteil veränderten Umständen - auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1200/18.A, 7a L 1437/18.A , 7a L 1947/18.A und der Anhörungsrüge 7a L 2232/18.A - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortgefallen, weil die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist.

    vgl. zur Entwicklung der Menschenrechtslage bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A, juris, Rn. 88 ff., zu den Entwicklungen bis zum 12. Juni 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 61 ff. und zu den Entwicklungen bis zum 21. November 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2018 -7a L 1947/18.A, juris, Rn. 14 ff. und zur erneuten Verlängerung des Ausnahmezustandes: Schaufenster - Die Presse (online-Ausgabe), Tunesien verlängert Ausnahmezustand, vom 4. Januar 2019, abgerufen unter: https://diepresse.com/home/schaufenster/reise/fernreise/5555544/Tunesien-verlaengert-Ausnahmezustand.

    Der Kläger hat es vorliegend - auch nach den von der Kammer im Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) aufgezeigten Widersprüchen - unterlassen, darzulegen, warum es aus seiner Sicht dazu gekommen ist, dass sein Anwalt die - nach seiner Ansicht unwahren - Geschehnisse gegenüber dem Reporter bekundet hat bzw. ob er seinem Anwalt überhaupt im Hinblick auf die Behandlung in der Haft etwas berichtet hat oder welche Angaben er ihm gegenüber stattdessen gemacht hat.

    Auch die in dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7a L 1947/18.A) von der Beklagten vorgelegte Erklärung im Rahmen einer E-Mail vom 5. Oktober 2018 des zu jenem Zeitpunkt noch amtierenden Kabinettschefs des tunesischen Präsidenten an den Leiter der Abteilung 2 für Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik im Bundeskanzleramt sowie außen- und sicherheitspolitischen Berater der Bundeskanzlerin zeigt, dass es ebenso auf politischer Ebene zu einem Austausch über die Behandlung des Klägers gekommen ist.

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 - 58.

    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.

    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.

    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f. m. w. N.

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 - 58.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Stadt C. verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, da die erst nach Zugang des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) abgeschlossene Abschiebung rechtswidrig gewesen sei.

    Mit Blick auf den (abändernden) Beschluss der erkennenden Kammer vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Az. 8 L 2184/18) unter Abänderung ihres Beschlusses vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Stadt C. , ihn unverzüglich auf Kosten der Stadt C. in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, wegen der veränderten Umstände abgelehnt.

    Der Kläger verfügt über einen herausgehobenen Status, nicht zuletzt wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz wegen der Umstände seiner rechtswidrigen Abschiebung nach Tunesien am 13. Juli 2018 und der Verpflichtung zur Rückholung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -, juris, Rn. 12, sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses.

  • BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris, Rn. 58.

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2018 - 8 L 2184/18

    Fall Sami A.: Rückholverpflichtung der Stadt Bochum aufgehoben

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Mit Blick auf den (abändernden) Beschluss der erkennenden Kammer vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Az. 8 L 2184/18) unter Abänderung ihres Beschlusses vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Stadt C. , ihn unverzüglich auf Kosten der Stadt C. in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, wegen der veränderten Umstände abgelehnt.

    vgl. zum fehlenden Bleiberecht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 8 L 2184/18, juris, Rn. 15 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18

    Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt C. hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15. August 2018 (Az. 17 B 1029/18) zurückgewiesen.

    Der Kläger verfügt über einen herausgehobenen Status, nicht zuletzt wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz wegen der Umstände seiner rechtswidrigen Abschiebung nach Tunesien am 13. Juli 2018 und der Verpflichtung zur Rückholung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -, juris, Rn. 12, sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses.

  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

  • VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07

    Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 - 8 K 1859/10

    Terrorismus, al Kaida, Titelerteilungsverbot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2015 - 17 A 1245/11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen tunesischen Staatsangehörigen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 11 A 1613/16

    Erfordernis der Darlegung der Rüge der Divergenz i.R.e. Antrags auf Zulassung der

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 11 A 960/09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - 17 B 47/19

    Sami A. - Beschwerde gegen Aufhebung der Rückholverpflichtung zurückgewiesen

    Insoweit bleibe dem vom Antragsgegner angestrengten asylrechtlichen Klageverfahren (7a K 3425/18.A VG Gelsenkirchen) eine abschließende Klärung vorbehalten.
  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Insoweit wird inhaltlich auf die ausführlich begründeten Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - (dort Seiten 7 ff., 21) verwiesen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde.

    Im Zeitpunkt der Landung und des zwangsläufig späteren Verlassens des Transitbereichs (d. h. jedenfalls nicht vor 9:00 Uhr) war der bereits zitierte Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde, bereits bekanntgegeben worden und damit rechtlich existent.

    Für die Dauer des weiterhin anhängigen Klageverfahrens 7a K 3425/18.A war daher zunächst von der Fortgeltung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in früherer Fassung (a. F.) auszugehen, weshalb eine gleichwohl durchgeführte und abgeschlossene Abschiebung - wie hier erfolgt - rechtswidrig war.

    Abermals wird zur Begründung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 auf den Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - Bezug genommen, mit dem - rechtzeitig vor dem Abschluss der Abschiebung am heutigen Tage - die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt wurde (§ 42 Satz 1 AsylG); die Bekanntgabe erfolgte zudem rechtzeitig vor der Landung in Tunesien (s. o.).

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2018 - 8 L 2184/18
    Kammer des Gerichts vom 21. November 2018 - 7a L 1947/18.A -, mit welchem der zugunsten des Antragsgegners stattgebende Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgeändert und der Antrag des Antragsgegners abgelehnt wurde, kam der anhängigen Asylklage des Antragsgegners - 7a K 3425/18.A - gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 aufschiebende Wirkung zu.

    Dies hatte zur Folge, dass für die Dauer des weiterhin anhängigen Klageverfahrens - 7a K 3425/18.A - zunächst von der Fortgeltung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in früherer Fassung (a. F.) auszugehen war, weshalb eine gleichwohl durchgeführte und abgeschlossene Abschiebung - wie hier erfolgt - rechtswidrig war.

    Die abschließende Klärung der Frage, ob die Annahme des Nichtbestehens einer konkreten Foltergefahr für den Antragsgegner in Tunesien zutrifft, welche dem durch das Bundesamt erfolgten Widerruf des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu Grunde liegt, bleibt dem asylgerichtlichen Klageverfahren - 7a K 3425/18.A - vorbehalten.

  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    Es kann offen bleiben, ob eine Abschiebung auch im Falle des Widerrufs im Sinne von § 73c des Asylgesetzes (AsylG) analog § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsschutz (hier 7a L 1200/18.A) unzulässig ist oder der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung - etwa mangels Rechtsgrundlage aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO neben den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer vom 5. Juli 2018 im Verfahren 7a K 3425/18.A) - aufschiebende Wirkung zukommt.

    Dass die eingelegten Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a K 3425/18.A und 7a L 1200/18.A) - und zwar selbst im Falle ihres Erfolgs - keine Auswirkungen auf die Ausreisepflicht haben, wurde dort bereits dargelegt.

    Selbst wenn in dem zur Zeit beim erkennenden Gericht anhängigen asylrechtlichen Verfahren auf Eilrechtsschutz hinsichtlich der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a L 1200/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A wiederhergestellt werden sollte, würde es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine unzulässige Androhung auf Vorrat handeln, weil eine zwangsweise Abschiebung oder freiwillige Rückkehr des Antragstellers nach Tunesien nicht praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen.

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die gegen den Widerrufsbescheid des Bundeamtes vom 20. Juni 2018 erhobene Klage - 7a K 3425/18.A - ab.
  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2018 - 7a L 1947/18
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt.

    Der Antrag der Antragsgegnerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abzulehnen, hat Erfolg.

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wird wiederhergestellt.

    Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wiederherzustellen, hat Erfolg.

  • VG Gießen, 29.06.2020 - 8 K 4073/19

    Asylrecht / Somalia: Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 - W 9 K 19.31248 -, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2019 - 7a K 3425/18.A -, juris, Rn. 48).
  • VG Meiningen, 10.11.2021 - 8 K 366/21

    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen schlechten Lebensbedingungen

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts, wenn diese ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.10.2019 - W 9 K 19.31248 - J u r i s , Rn. 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 16.01.2019 - 7a K 3425/18.A -Juris, Rn. 48).
  • VG München, 28.06.2021 - M 12 K 21.30462

    Nigeria: Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5

    M 12 K 21.30462 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (VG Würzburg, U. v. 21.10.2019 - W 9 K 19.31248 - juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 16.1.2019 - 7a K 3425/18.A - juris Rn. 48).
  • VG München, 10.06.2021 - M 32 K 18.32800

    Nigeria: Widerruf festgestellter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG;

  • VG Gießen, 14.11.2022 - 6 K 1765/19

    Eritrea: Widerruf eines Abschiebungsverbotes bei Wegfall der Versorgung der

  • VG Greifswald, 28.06.2022 - 4 A 1200/20

    Marokko: Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund

  • VG Würzburg, 28.10.2021 - W 9 K 20.30788

    Kosovo: Klage gegen Widerrufsbescheid des Bundsamtes (mit Widerruf eines

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2018 - 7a L 1437/18
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