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   BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R   

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BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R (https://dejure.org/2005,8608)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R (https://dejure.org/2005,8608)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R (https://dejure.org/2005,8608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Zuwendung der Eltern an das arbeitslose, volljährige Kind zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe - rechtliche oder sittliche Pflicht - Unterhaltsanspruch bzw -pflicht

  • Judicialis

    SGB III § 194

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Zuwendung der Eltern zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 661 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R
    Das BSG hat im Rahmen der Prüfung, ob bei einer Pflegetätigkeit für erkrankte bzw pflegebedürftige Angehörige unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 Reichsversicherungsordnung bestehen können, maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses besondere Pflichten bestehen, die eine erhöhte Erwartung rechtfertigen würden (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 18/90; zustimmend im Rahmen der Prüfung, ob die gesetzliche Verpflichtung der Pflegekassen, Verträge über Leistungen der häuslichen Pflege zu kündigen, die sie mit Haushaltsangehörigen des Pflegebedürftigen geschlossen haben, verfassungsmäßig ist, der 3. Senat des BSG in BSGE 84, 1 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2).

    Die Beistandspflicht betreffe insbesondere solche Bereiche, die einer normativen Detailregelung nicht zugänglich seien, also gerade auch die gegenseitige Unterstützung und Pflege in Krankheits- und Notfällen (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134).

  • SG Hamburg, 08.11.1990 - 13 AR 117/90
    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R
    Eine sittliche Pflicht zur Zahlung von Unterstützungsleistungen könnte sich etwa daraus ergeben, dass der Bedürftige im Haushalt mithilft und entsprechende Dienste erbringt (vgl Urteil des SG Hamburg vom 8. November 1990 - S 13 AR 117/90).
  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R
    Das BSG hat im Rahmen der Prüfung, ob bei einer Pflegetätigkeit für erkrankte bzw pflegebedürftige Angehörige unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 Reichsversicherungsordnung bestehen können, maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses besondere Pflichten bestehen, die eine erhöhte Erwartung rechtfertigen würden (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 18/90; zustimmend im Rahmen der Prüfung, ob die gesetzliche Verpflichtung der Pflegekassen, Verträge über Leistungen der häuslichen Pflege zu kündigen, die sie mit Haushaltsangehörigen des Pflegebedürftigen geschlossen haben, verfassungsmäßig ist, der 3. Senat des BSG in BSGE 84, 1 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 125/90

    Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R
    Mit § 194 Abs. 3 Nr. 11 SGB III hat der Gesetzgeber in bewusster Abwendung vom früheren Rechtszustand (vgl § 137 Abs. 1a AFG; hierzu BSGE 69, 285 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 2) die Nachrangigkeit der Alhi gegenüber dem Verwandtenunterhalt aufgegeben.
  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 9/98 R

    Pflegeversicherung - Kündigung - Vertrag mit Haushaltsangehörigen -

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R
    Das BSG hat im Rahmen der Prüfung, ob bei einer Pflegetätigkeit für erkrankte bzw pflegebedürftige Angehörige unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 Reichsversicherungsordnung bestehen können, maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses besondere Pflichten bestehen, die eine erhöhte Erwartung rechtfertigen würden (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 18/90; zustimmend im Rahmen der Prüfung, ob die gesetzliche Verpflichtung der Pflegekassen, Verträge über Leistungen der häuslichen Pflege zu kündigen, die sie mit Haushaltsangehörigen des Pflegebedürftigen geschlossen haben, verfassungsmäßig ist, der 3. Senat des BSG in BSGE 84, 1 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 50/02

    Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R
    § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG schreibt hinsichtlich nicht gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen, die diesen jedoch gleichgestellt werden können, vor, dass eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nur möglich ist, wenn der unterhaltenen Person inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (vgl hierzu grundlegend Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. März 2004, III R 50/02 = BFHE 205, 278).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 1320/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Rückforderungsanspruch des

    Die Voraussetzung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB wird bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Eine Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe hilft, vielmehr muss es sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - juris Rdnr. 15).

    Solche sittlichen Pflichten werden bejaht bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - juris Rdnr. 15; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 152/82 - juris Rdnr. 17), oder bei der Erbringung umfangreicher Pflegeleistungen (Kühle in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 534 Rdnr. 7).

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/20 R

    Arbeitslosengeld II: Trinkgeld ist kein Einkommen

    Eine sittliche Verpflichtung kann nur dann bejaht werden, wenn innerhalb der Beziehung des Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger selbst besondere Umstände gegeben sind, die die Zuwendung oder Unterstützung als zwingend geboten erscheinen lassen (so zu § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III aF bei der Alhi unter Berücksichtigung sozial- und zivilrechtlicher Wertungen BSG vom 17.3.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 7 RdNr 7 ff mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 7 SO 85/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Die Voraussetzung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB wird bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Eine Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe hilft, vielmehr muss es sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - juris Rdnr. 15).

    Solche sittlichen Pflichten werden bejaht bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch hatten (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R - juris Rdnr. 15; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 152/82 - juris Rdnr. 17), oder bei der Erbringung umfangreicher Pflegeleistungen (Kühle in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 534 Rdnr. 7).

  • SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen in

    Eine Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe hilft, vielmehr muss es sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R -, SozR 4-4300 § 194 Nr. 7, Rn. 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - L 7 SO 3313/06

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs -

    Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die geleisteten Zahlungen des Neffen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 194 Nr. 7) sowie die Frage einer besonderen Härte (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 ; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 84 Rdnrn. 9 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 84 Rdnr. 6) kommt es unter diesen Umständen hier nicht an.
  • LSG Hessen, 25.11.2013 - L 9 AS 591/11

    Rücknahme von Grundsicherungsleistungsbescheiden; Treuhänderisch gehaltenes

    Solche sittlichen Pflichten sind zum Beispiel bejaht worden bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch hatten (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R -, juris ).
  • BSG, 14.05.2007 - B 7a AL 30/07 B
    Soweit es den an die Tochter gewährten Naturalunterhalt betreffe, verstoße der Beschluss gegen ein Urteil des BSG vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 4/04 R), nach dem eine sittliche Pflicht iS des § 194 Abs. 3 Nr. 8 SGB III zur Unterstützung eines Kindes durchaus ausreichend sein könne.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 19 AL 90/06

    Anrechnung des Einkommens eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der

    Denn der Freibetrag erhöht sich alleine um Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer "rechtlichen" Pflicht zu erbringen sind (ausführlich hierzu, insbesondere zur Abgrenzung einer sittlichen Pflicht zur Unterhaltserbringung: BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7 a/7 AL 4/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 7).
  • SG Lüneburg, 14.08.2008 - S 18 AL 211/05
    Es muss sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.3.2005 - B 7 a/7 AL 4/04 R -, SozR 4-4300, § 194 Nr. 7).
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