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   BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R   

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https://dejure.org/2005,5535
BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R (https://dejure.org/2005,5535)
BSG, Entscheidung vom 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R (https://dejure.org/2005,5535)
BSG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - B 7a/7 AL 40/04 R (https://dejure.org/2005,5535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Verlängerung der Erlöschensfrist - Bezug von Anschlussübergangsgeld - Einkommensanrechnung - kein nachträglicher Verzicht auf Sozialleistungen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung einer Arbeitslosenhilfe nach einer Umschulung - Begriff der "Bedürftigkeit" eines Arbeitslosen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87

    Nichtgleichstellung des Bezuges von Unterhaltsgeld mit dem Bezug von

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Drei Jahre sind jedoch die äußerste in § 196 SGB III vorgesehen Grenze (vgl zu einem Überschreiten der Erlöschensfrist wegen Bezugs von Unterhaltsgeld BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3), die hier auch nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden werden kann (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - unter Hinweis auf BSGE 62, 179, 182 = SozR 4100 § 125 Nr. 3), weil die Beklagte, wie dargelegt, nicht fehlerhaft beraten hat.

    Der Senat hat zu der Vorgängerregelung des § 135 Arbeitsförderungsgesetz (BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3 S 6) und der vergleichbaren Regelung des § 147 SGB III (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 1) mehrfach entschieden, dass hiergegen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Drei Jahre sind jedoch die äußerste in § 196 SGB III vorgesehen Grenze (vgl zu einem Überschreiten der Erlöschensfrist wegen Bezugs von Unterhaltsgeld BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3), die hier auch nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden werden kann (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - unter Hinweis auf BSGE 62, 179, 182 = SozR 4100 § 125 Nr. 3), weil die Beklagte, wie dargelegt, nicht fehlerhaft beraten hat.
  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Erbschaft -

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Die Beklagte hätte Alhi nicht gemäß § 203 SGB III (hier idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) iS der Gleichwohlgewährung erbringen dürfen, weil die Anwendung dieser Norm voraussetzt, dass der Alhi-Empfänger die andere Leistung, auf die er einen Anspruch hat, zumindest geltend gemacht hat (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 10/04 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 73/02 R

    Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe - Erlöschen des Anspruchs auf

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Weder hat die Klägerin einen neuen Anschluss-Alhi-Anspruch noch einen originären Alhi-Anspruch (vgl § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung iVm § 434b SGB III idF des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 - BGBl I 2624; zur Verfassungsmäßigkeit des § 434b SGB III siehe BSG SozR 4-4300 § 434b Nr. 1).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Die Beklagte ist im Rahmen der Anwendung des § 142 SGB III nicht berechtigt, die Verwaltungsentscheidung des anderen Versicherungsträgers über die Bewilligung der Leistung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen; vielmehr kommt der Entscheidung des anderen Leistungsträgers Tatbestandswirkung zu (BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3; s auch Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 97 ff).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Der Senat hat zu der Vorgängerregelung des § 135 Arbeitsförderungsgesetz (BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3 S 6) und der vergleichbaren Regelung des § 147 SGB III (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 1) mehrfach entschieden, dass hiergegen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Erlöschensfrist - Berechnung - Verlängerung um Zeiten

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R
    Drei Jahre sind jedoch die äußerste in § 196 SGB III vorgesehen Grenze (vgl zu einem Überschreiten der Erlöschensfrist wegen Bezugs von Unterhaltsgeld BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3), die hier auch nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden werden kann (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - unter Hinweis auf BSGE 62, 179, 182 = SozR 4100 § 125 Nr. 3), weil die Beklagte, wie dargelegt, nicht fehlerhaft beraten hat.
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 KR 21/18 R

    Anspruch auf Feststellung der Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen

    Zu einer Rücknahme seines Leistungsantrags wäre der Kläger auch nicht berechtigt gewesen: Der damit verbundene Verzicht auf Grundsicherungsleistungen wäre nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam, da durch ihn die beklagte Krankenkasse als Leistungsträger belastet worden wäre (vgl BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr. 8 RdNr 10) oder Rechtsvorschriften umgangen worden wären.
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2016 - 8 LA 70/15

    Hinterbliebenenversorgung; Ledigenzuschlag; Rechtsanwaltsversorgung; Verzicht

    So ist eine solche Belastung des Leistungsträgers darin zu sehen, dass auf eine Leistung für eine kürzere Zeit verzichtet werden soll, um eine länger laufende Leistung nicht ganz zu verlieren (vgl. BSG, Urt. v. 3.5.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R -, juris Rn. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - L 8 R 164/14

    Voraussetzungen einer Bewilligung von Übergangsgeld nach durchgeführter

    Der Antrag ist nur Verfahrens- und nicht Anspruchsvoraussetzung (s. BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 7a/7 AL 40/04 R -, SozR 4-4300 § 194 Nr. 8 zu § 25 SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 8 AL 1560/21

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Die Bg. ist im Rahmen der Anwendung des § 156 SGB III nicht berechtigt, die Verwaltungsentscheidung des anderen Versicherungsträgers über die Bewilligung der Leistung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen; vielmehr kommt der Entscheidung des anderen Leistungsträgers Tatbestandswirkung zu (BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 7a/7 AL 40/04 R -, SozR 4-4300 § 194 Nr. 8, Rn. 14, mit Hinweis auf BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2009 - L 12 AL 49/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen einer

    Da dies nicht die Konstellation ist, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III im Blick hatte, führen die Trainingsmaßnahmen in der Zeit vom 09.10.2000 - 01.07.2001, die nicht zu der eigentlichen Umschuldung gehören, auch nicht zu einer Verlängerung des berücksichtigungsfähigen Umschulungszeitraums (so im Ergebnis auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2004 - L 2 AL 7/02 - sowie das hierzu bestätigend ergangene Revisionsurteil des BSG vom 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.05.2022 - L 13 AL 3058/21
    Dieser Entscheidung kommt für die Beklagte -und das Gericht- Tatbestandswirkung zu (s. BSG SozR 4-4300 § 194 Nr. 8), weshalb die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht zu überprüfen ist.
  • SG Lübeck, 05.10.2011 - S 1 KR 705/10

    Anspruch einer hochgradig Schwerhörigen auf Übernahme der Kosten für ein

    Dabei wird die Abgrenzung, für welche behinderungsbedingten Folgen als zu den elementaren Grundbedürfnissen zählend die gesetzliche Krankenversicherung aufzukommen hat, angesichts voranschreitender technischer Möglichkeiten und auch gewandelter gesellschaftlicher Vorstellungen über einen elementar notwendigen räumlichen und sozialen Bewegungsdrang immer schwierig bleiben ( Peters-Lange, Anmerkung zum Urteil des BSG v. 19.4.2007 B 3 KR 9/06 R in SGb 2007, 114 ff ).
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