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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2014 - 8 A 10489/13.OVG   

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https://dejure.org/2014,11598
OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2014 - 8 A 10489/13.OVG (https://dejure.org/2014,11598)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.05.2014 - 8 A 10489/13.OVG (https://dejure.org/2014,11598)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - 8 A 10489/13.OVG (https://dejure.org/2014,11598)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20 Abs 2 WeinG, § 20 Abs 4 Nr 5 WeinG
    Zuerkennung des Prädikats Eiswein; Verwendung edelfauler Weintrauben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein bei Verwendung edelfauler Weintrauben

  • esovgrp.de

    WeinG § 20,WeinG § 20 Abs 2,WeinG § 20 Abs 4,WeinG § 20 Abs 4 Nr 5
    Botrytis, Botrytis cinerea, Botrytisbefall, Botrytisgehalt, Botrytiston, E-Bacchus, edelfaule Weintrauben, Edelfäule, eigenständiges Prädikat, Eiskern, Eiswein, Eisweincharakter, Fingerprobe, Fossgerät, Fourir-Transform-Infrarot Spektroskopie, FTIR-Methode, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein bei Verwendung edelfauler Weintrauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erforderlichen Minusgrade bei Eiswein

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Prädikat Eiswein - Weintrauben müssen bei Lese und Kelterung gefroren sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Prädikat Eiswein nur bei hartem Frost

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prädikat Eiswein nur bei hartem Frost

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eiswein nur bei hartem Frost

  • Jurion (Kurzinformation)

    Prädikat Eiswein setzt Verarbeitung bei ihrer Lese und Kelterung gefrorener Trauben voraus

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbung mit "Eiswein" nur bei hartem Frost

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eiswein nur bei hartem Frost

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prädikat "Eiswein" setzt gefrorene Weintrauben bei Lese und Kelterung voraus - Für Eiswein typische Konzentrierung bei Trauben erfordert Mindesttemperatur von -7° C über einen Zeitraum von 10 bis 12 Stunden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 805
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1987 - 7 A 77/87
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2014 - 8 A 10489/13
    Der früher für das Weinrecht zuständige 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Frage, ob bei einem Verschnitt von Eiswein mit 16, 7 % Trockenbeerenauslese nicht wenigstens eine Ausnahmegenehmigung für die Vermarktung als Eiswein erteilt werden darf, mit der Begründung verneint, dass es sich um eine nicht nur geringe Abweichung von den geltenden Vorschriften des Weinrechts handele (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1987 - 7 A 77/87 - , LRE 22, 123 bis 127).

    Selbst wenn man, wozu der Senat neigt, es für zulässig hält, dass ein geringfügiger Anteil des Mostes den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, überschreiten die hier vorliegenden Anteile von 23, 8 % bzw. 17, 25 % jedenfalls die Schwelle der Geringfügigkeit (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1987 - , 7 A 77/87 - , LRE 22, 123 bis 127 - keine Ausnahmegenehmigung für die Vermarktung als Eiswein bei einem Verschnitt mit 16, 7 % Trockenbeerenauslese -).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2014 - 8 A 10489/13
    Selbst wenn sich nicht mehr klären ließe, ob die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich durch das Gefrieren der Weintrauben eingetreten ist, trüge die Klägerin als begünstigte Antragstellerin die Darlegungslast (sog. Günstigkeitsprinzip, BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 - , BVerwGE 131, 171, juris Rn. 41).
  • VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1338/13

    Sensorische Prüfung für Eiswein

    Ferner trägt der Kläger, nachdem das Verfahren im Hinblick auf das bei dem OVG Rheinland-Pfalz anhängig gewesene Klageverfahren 8 A 10489/13.OVG ausgesetzt worden war, im Hinblick auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 7. Mai 2014 vor, dass ausweislich der in dem vorgenannten Verfahren von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ein Eiswein von der Mosel aus dem Jahr 2011 eine Gluconsäure von 24, 3 g/l aufgewiesen und der Mittelwert 7, 53 g/l betragen habe.

    Der Beklagte verweist auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014 - 8 A 10489/13.OVG sowie das in diesem Verfahren vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten und führt aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass vor Beginn der Eisweinlese Ende Januar 2012 nur 89° Oechsle vorhanden gewesen seien, obwohl die Ernte des Klägers aus der fraglichen Lage im Herbst 2011 bereits 6.900 l Auslese (Mindestmostgewicht 88° Oechsle), 110 l Beerenauslese (Mindestmostgewicht 110° Oechsle) und 100 l Trockenbeerenauslese (Mindestmostgewicht 150° Oechsle) erbracht habe.

    Soweit die im Verfahren 8 A 10489/13.OVG vorgelegte Tabelle "Glycerin- und Gluconsäurewerte in Mosten für die Eisweinherstellung der Jahrgänge 2011 und 2012" für das Gebiet Mosel im Jahr 2011 einen Gluconsäure-Mittelwert von 7, 53 g/l und einen Mostglycerin-Mittelwert von 22, 29 g/l aufgeführt habe, ließen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine Eisweinqualität des vorliegend streitigen Weins ziehen, weil für die in der Tabelle genannten Erzeugnisse keine AP-Nummern für Eiswein erteilt worden seien, da sie für eine Eisweinzubereitung ungeeignet gewesen seien.

    Darlegungspflichtig für die Tatsache, dass ein Wein die Voraussetzungen der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für einen Prädikatswein beanspruchen kann, ist der Weinerzeuger, hier also der Kläger (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014 - 8 A 10489/13.OVG -, dem das vorstehend zitierte Urteil des VG Neustadt/Weinstr. zu Grunde lag; BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 3 B 131/92 -, juris).

    Zum einen hat er - was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und was den entscheidenden Unterschied zum Verfahren 8 A 10489/13.OVG ausmacht - dargelegt, dass er die fraglichen Trauben bei einer Temperatur von -9° bis -10° Celsius gelesen hat, so dass die für eine Eisweinherstellung erforderliche Minustemperatur zweifelsfrei erreicht wurde.

    Insoweit ist es daher nachvollziehbar, dass trotz der Witterungsverhältnisse im fraglichen Winter (vgl. hierzu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O.) bei den für die Eisweinherstellung verwandten Trauben des Klägers kein Botrytisbefall in dem ansonsten vorhandenen Umfang aufgetreten ist.

    Wenn auch vor der Lese durchgeführte Messungen der Mostgewichte nur Stichproben hinsichtlich einzelner Trauben beinhalten, während nach dem Keltern das Mostgewicht des Mostes gemessen wird, können Unterschiede vor der Lese und nach dem Keltern auf eine Konzentrierung durch Gefrieren hindeuten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O.), so dass ihnen eine gewisse Indiz-Wirkung zukommt.

    Hinzu kommt, dass der im Verfahren 8 A 10489/13.OVG für die dortige Klägerin tätig gewordene Gutachter Gafner in der zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Stellungnahme (Blatt 159 ff. der Prozessakte) ausgeführt hat, dass eine gemessene Konzentration von Gluconsäure im Wein nicht auf den Gehalt im Traubensaft zurückgerechnet werden und die für einen Botrytisbefall spezifische Mucinsäure bei der Gärung auch als Oxidationsprodukt der Galakturonsäure für Traubenpiktin entstehen kann, und dass in dem dortigen Verfahren das Ergebnis der Begutachtung durch den im Auftrag des Gerichts tätigen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing Steidl, dass der Gehalt an Glycerin- und Gluconsäure in diesem Verfahren einen Rückschluss auf einen Botrytisbefall zulasse, im Wesentlichen darauf beruhte, dass die dortigen Trauben bei milderen Temperaturen als im vorliegenden Verfahren gelesen worden waren und der Sachverständige hieraus den Schluss auf eine geringere frostbedingte Konzentration der Inhaltsstoffe gezogen hat, zumal seine Ausführungen auf Seite 3 seines Gutachtens zum Zusammenhang zwischen Minustemperaturen und Mostgewicht (s. Blatt 156 der Prozessakte) das in Bezug auf den klägerischen Wein ermittelte Eiswein-Mostgewicht nachvollziehbar erscheinen lassen, so dass der Kläger seiner Darlegungspflicht dahingehend nachgekommen ist, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich durch das Gefrieren der Weintrauben eingetreten ist.

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