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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10.OVG (https://dejure.org/2010,6270)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.12.2010 - 8 A 10882/10.OVG (https://dejure.org/2010,6270)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 8 A 10882/10.OVG (https://dejure.org/2010,6270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 107 AEUV, Art 34 AEUV, Art 35 AEUV, Art 87 AEUV, § 1 Abs 1 WeinFöAbgG RP
    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds sowie der Abgabe für die Gebietsweinwerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz (WeinG); Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds; Ausgleich der von den einzelnen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz ( WeinG ); Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds; Ausgleich der von den einzelnen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 379
  • DÖV 2011, 369
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine be­sonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabe­pflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzie­rungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgaben­auf­kommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzie­rungs­verantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den ent­scheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonder­last bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Ent­scheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (da­von geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungs­wirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Auf­gabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsver­antwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie ge­eignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Auf­gabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

    Lässt sich vielmehr eine Finanzierungs­verant­wortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zu­gunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Denn die finanzielle Inanspruch­nahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entschei­dung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Ver­kürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsge­richts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppen­nutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppen­an­gehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wett­bewerber innerhalb der Euro­päischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

    Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungs­gericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetz­geber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Ver­fassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10.OVG - (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Zugleich bildet dieser "greifbare Gruppennutzen" den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen "vernünftigen Grund des Allgemeinwohls", wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.).

    So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien "Preis-Leistungs-Verhältnis", "hohe Qualität", "gutes Image" und "guter Geschmack" jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA).

    Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer re­präsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Ka­tegorie "Weißwein von hoher Qualität" zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deut­lich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. "Rotwein von hoher Qualität" und "gutes Preisleistungsverhältnis") am schlechtesten abschneidet.

    Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses - VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbe­sondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der "Neuen Welt".

    Der vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 148 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte "Ge­meinsame Geschäftsbericht 2008" von Deutschem Weinfonds, Deutschem Wein­institut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass.

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nichtsteuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Recht­fertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.).

    Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrund­satz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderab­gabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unter­nehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabener­füllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Be­schluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31).

    Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäfts­tätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß er­achtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33).

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung ent­spricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonder­abgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunter­nehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch  nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsab­gabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger­hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwal­tungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Eine "Auflösung" der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

    Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rück­sicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabe­finanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um "ihr Produkt" handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neu­stadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verur­sacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129).

    Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelauf­kommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mit­gliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verur­sachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwort­lichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.).

    Von einer hin­reichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderab­gaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haus­haltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung ent­spricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonder­abgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunter­nehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch  nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsab­gabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger­hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwal­tungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Mit der Aufnahme von Ver­tretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Ver­waltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetz­geber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, "um auf diese Weise einen sach­gerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen" (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen ver­fassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrund­rechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichts­punkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungs­grund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzu­nehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berück­sichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - "Berufsausbildungsabgabe" -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.).

    Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verur­sachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwort­lichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wett­bewerber innerhalb der Euro­päischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier - wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeits­markt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Ein­schätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sach­gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2009 - 2 S 2354/08

    Anwendungsbereich der Empfehlungen in Abschnitt II Nr 3.1 des Streitwertkataloges

  • Drs-Bund, 18.06.1998 - BT-Drs 13/11054
  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    b) Die von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht zurück und ließ jeweils die Revision zu (s. die veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren der Beschwerdeführer zu I.1, I.4 und II., OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10927/10 -, juris; vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10 -, DVBl 2010, S. 1442 ff., und vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10 -, AUR 2011, S. 224 ff.; letzteres Urteil auch zur Abgabe nach dem AbföG Wein Rh.-Pf.).

    Dass der Konkurrenz mit ausländischen Anbietern auch die abgabepflichtigen Erzeuger ausgesetzt sind, zeigt sich unter anderem bereits darin, dass die Kellereien den von ihnen vermarkteten Wein zu erheblichen Teilen von Erzeugern aus dem Ausland beziehen (vgl. für die berufungsgerichtliche Feststellung, wonach die Kellereien nur zu ca. 45 Prozent inländischen Wein abfüllen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10.OVG -, AUR 2011, S. 224 ).

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