Rechtsprechung
   VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9873
VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13 (https://dejure.org/2014,9873)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 (https://dejure.org/2014,9873)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 (https://dejure.org/2014,9873)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,9873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 Abs 2 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Keine sonntägliche Ladenöffnung ohne hinreichenden Anlass

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen ohne hinreichenden Anlass

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HLöG § 6 Abs. 1; WRV Art. 139; GG Art. 140
    Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen ohne hinreichenden Anlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ladenöffnungsgesetz - Verkaufsoffener Sonntag in Darmstadt war rechtswidrig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 848
  • NZA-RR 2014, 664
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    Zu der hier nicht entschiedenen Frage, wie sich eine künftige Aufhebung des Erfordernisses eines Freigabeanlasses in § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG auf die Zulässigkeit nicht entsprechend veranlasster sonntäglicher Ladenöffnungen auswirken würde (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 , BVerfGE 125, 39; juris).

    In seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - (BVerfGE 125, 39; juris) hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Grundrechtsschutz sich nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht erschöpfe, sondern aus den Grundrechten vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten sei (Rn. 134).

    Das Bundesverfassungsgericht sieht Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG als verfassungsimmanente Schranke der Gewerbefreiheit an, wie in dem Urteil vom 1. Dezember 2009 (a.a.O., juris Rn. 157) klar zum Ausdruck gekommen ist:.

    Insbesondere hat die Rechtssache nach teilweiser Rücknahme der Berufung hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der freigegebenen Ladenöffnung keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da die durch die aufrecht erhaltene Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen sämtlich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) geklärt sind.

  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 22 BV 10.2367

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung einer Rechtsverordnung; Offenhalten von

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    Ein Anlass gebender Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen ist nur bei solchen Veranstaltungen gegeben, die auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen für sich genommen interessant genug sind, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (Anschluss an Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2011 22 BV 10.2367 , juris).

    Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2011 - 22 BV 10.2367 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).

    In Relation zur Einwohnerzahl der Beklagten und dem potentiellen Besuchervolumen ihres Einzugsgebiets war der festgesetzte Jahrmarkt auch viel zu unbedeutend, um begründen zu können, dass er - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant gewesen wäre, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 12.09.2013 - 8 C 1776/12

    Normenkontrolle Bedarfsgewerbeverordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    Insoweit kommt ihr wesentliche Bedeutung für die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 145, Hess. VGH, Urteil vom 12. September 2013 - 8 C 1776/12.N -, NVwZ 2014, 380 = juris Rn. 39 ff.).

    Auf Art. 53 HV braucht hier nicht gesondert eingegangen zu werden (Hess. VGH, Urteil vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 49).

  • VG Darmstadt, 13.06.2013 - 3 K 472/13

    Rechtmäßigkeit einer Ausnahmeregelung zum Offenhalten von Verkaufsstellen am

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 - 3 K 472/13.DA - im Übrigen wird zurückgewiesen.

    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung und zur Darstellung des weiteren Sachstands, des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 - 3 K 472/13.DA - Bezug genommen; ein Abdruck dieses Urteils ist diesem Votum als Anlage beigefügt.

  • VGH Hessen, 27.03.2014 - 8 B 580/14

    Verkaufsoffener Sonntag in Darmstadt am 30. März 2014 ist zulässig

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    Nichts anderes hat der Senat in seinem vom Bevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zitierten Beschluss vom 27. März 2014 - 8 B 580/14 - zum Ausdruck bringen wollen.
  • VGH Bayern, 17.09.1998 - 22 N 98.1881
    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    "Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es insoweit nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung des Marktes geführt hat; maßgeblich ist allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung und ob sie geeignet ist, beträchtliche Besucherströme auszulösen (vgl. ebenso Bay. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. September 1998 - 22 N 98.1881 -, juris, Rdnr. 20).".
  • VG Darmstadt, 21.03.2013 - 3 L 363/13
    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
    Wegen der Einzelheiten des Eilverfahrens wird auf den von den Klägern nicht angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. März 2013 - 3 L 363/13.DA - Bezug genommen.
  • VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15

    Klagebefugnis; Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz

    Auch die Regelungen des NLÖffVZG zur Zulassung von Sonntags- und Feiertagsöffnungen und die Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 1 NLÖffVZG stellen einfachgesetzliche Ausgestaltungen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Sonntags- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV dar und sind damit drittschützend (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, nach juris Rn. 31).

    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).

    Damit wird gegen eine die Klägerin schützende Norm verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 a.a.O. nach juris, Rn. 17; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 a.a.O. nach juris Rn. 29-31).

  • VG Darmstadt, 23.04.2015 - 3 L 541/15

    Sonntagsöffnung

    Dieser verpflichtet ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369).

    Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 -, juris).

    Dabei kommt es nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung des Marktes geführt hat; maßgeblich ist allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 27.03.2014 - 8 B 580/14 -, juris; vgl. ebenso Bay. VGH, Urt. v. 17.09.1998 - 22 N 98.1881 -, juris).

    In diesem Sinne hat auch der Hessische VGH (Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass eine "äußerste Zurückhaltung bei der Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen immer mehr Bedeutung gewinnt angesichts der Auswirkungen der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich der Samstage von 0 bis 24 Uhr durch den Gesetzgeber (§ 3 Abs. 1 HLöG)." Wie allgemeinkundig sei, habe diese Regelung dazu geführt, dass die Verkaufsstellen namentlich größerer Ladenketten vor allem an den Stadträndern, aber auch in den Innenstädten, tatsächlich auch zur Nachtzeit geöffnet bleiben und dass auch Supermärkte in kleineren Gemeinden ihre Läden zu Zeiten geöffnet halten, die früher dem Familienleben und der Wahrnehmung sozialer, gesellschaftlicher oder sportlicher Aktivitäten vorbehalten gewesen seien.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 14 LVerf Bbg dient auch dem Schutz ihrer Interessen, denn er dient einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 20 LVerf Bbg. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen auf; ihr kommt mithin erhebliche Bedeutung für die Gestaltung und Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 -, juris, Rn. 144 f.; vgl. zur Antragsbefugnis von Gewerkschaften: Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 22 N 13.788 -, juris, m.w.N.; Hessischer VGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, vom 17. Oktober 2014 - 8 B 1767/14.N - und vom 12. September 2013 - 8 C 563/13.N -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014 - 6 C 10122/14 -, juris).

    Eine Veranstaltung darf nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag im gesamten Gemeindegebiet zu schaffen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2014, a.a.O., Rn. 37).

  • VGH Hessen, 05.04.2016 - 8 B 751/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main

    Hiernach sind Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen, wobei ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Kunden hierfür nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, Rdnr. 157; Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, S. 10 UA; Thür. OVG, Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 -, S. 8 BA).
  • VG Darmstadt, 30.09.2015 - 3 L 1435/15

    Sonntagsöffnung

    Dieser verpflichtet ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369; VG Darmstadt, Beschl. v. 23.04.2015 - 3 L 541/15.DA -).

    Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 -, juris).

    Dabei kommt es nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung des Marktes geführt hat; maßgeblich ist allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 27.03.2014 - 8 B 580/14 -, juris; vgl. ebenso Bay. VGH, Urt. v. 17.09.1998 - 22 N 98.1881 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 23.04.2015, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 18.04.2016 - 3 L 540/16

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - "16. Weiterstädter Spargel- und

    Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2016, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369).

    Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2016, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 15.03.2017 - 3 L 1080/17

    Räumlicher Geltungsbereich einer Ladenöffnung am Sonntag

    Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369).

    Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 8 B 2681/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich "Liebigs Suppenfest" in Gießen

    Hiernach sind Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen, wobei ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Kunden hierfür nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 -1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, Rdnr. 157; Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, S. 10 UA; Thür. OVG, Beschluss vom 7. März 2016-3 EN 123/16 -).
  • VGH Hessen, 21.10.2016 - 8 B 2618/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Buchmesse in Frankfurt am Main

    Hiernach sind Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen, wobei ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Kunden hierfür nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, Rdnr. 157; Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, S. 10 UA; Thür. OVG, Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 -).
  • VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - Weiterstädter Gesundheitsmesse

    Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07-, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13-, LKRZ 2014, 369).

    Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 02.06.2016 - 3 L 1195/16

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - Kinderfest Neu-Isenburg

  • VGH Hessen, 04.05.2016 - 8 B 1249/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Spargel und Grillfestivals in

  • VGH Hessen, 07.10.2016 - 8 B 2537/16
  • VGH Hessen, 29.09.2017 - 8 B 1977/17

    Kein verkaufsoffener Sonntag in Gründau

  • VGH Hessen, 30.03.2017 - 8 B 906/17

    Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag anlässlich einer

  • VGH Hessen, 06.11.2013 - 8 A 1705/13
  • OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19

    Sonntagsöffnung; Prognose; Anlassveranstaltung; Einkaufszentrum

  • VGH Hessen, 07.10.2016 - 8 B 2540/16
  • VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
  • VG Darmstadt, 05.03.2015 - 3 L 242/15

    Sonntagsverkauf

  • VGH Hessen, 17.03.2017 - 8 B 871/17
  • VG Wiesbaden, 10.10.2019 - 5 L 1724/19

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht