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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 238/05 ER   

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https://dejure.org/2005,98715
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 238/05 ER (https://dejure.org/2005,98715)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.10.2005 - L 8 AS 238/05 ER (https://dejure.org/2005,98715)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - L 8 AS 238/05 ER (https://dejure.org/2005,98715)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 147/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 238/05
    Denn der Antragsteller zu 1. ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erwerbsfähig iS des § 8 Abs. 2 SGB II. Insoweit wird verwiesen auf die Begründung im Beschlussverfahren L 8 AS 147/05 ER.
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 238/05
    Ausnahmen folgen daraus, dass die "persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" einem Hilfesuchenden abhängig von seiner Willensentscheidung entstehen, weil sie eben seiner persönlichen Lebensführung entspringen (vgl Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG), Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34/95 - BVerwGE 105, 281 = FEVS 48, 193).
  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2005 - L 8 AS 238/05
    Speziell zu den Kabelanschlussgebühren hat das BVerwG (Urteil vom 28. November 2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256 = FEVS 53, 300) entschieden, dass Kabelanschlussgebühren, die nicht zur Disposition des Hilfeempfängers entstehen, er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen kann, nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers gehören, sondern Kosten der Unterkunft sind.
  • LSG Bayern, 16.10.2008 - L 11 AS 368/07

    Anspruch auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses gem. § 421 Abs. 1

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten des SG A-Stadt S 8 AS 227/05, S 8 AS 238/05 und S 5 AS 213/08 sowie des Bayer. Landessozialgerichts L 11 AS 235/06 und L 11 AS 289/07 Bezug genommen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2008 - L 9 AS 21/06
    Es ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Kabelgebühren nur dann besteht, wenn diese nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, der Hilfeempfänger diese Gebühren also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen kann (BVerwGE 115, 256; Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 24.05.2007 in FEVS 59, 14 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.05.2006 - L 7 B 223/05 AS; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 19.10.2005 - L 8 AS 238/05 ER).

    Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 24.05.2007 in FEVS 59, 14 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.05.2006 - L 7 B 223/05 AS; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 19.10.2005 - L 8 AS 238/05 ER).

  • LSG Bayern, 16.10.2008 - L 11 AS 397/07

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenleben in

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten des SG A-Stadt S 8 AS 227/05, S 8 AS 238/05 und S 5 AS 213/08 sowie des BayLSG L 11 AS 235/06, L 11 AS 289/07 und L 11 AS 368/08 Bezug genommen.
  • SG Oldenburg, 17.09.2007 - S 49 AS 214/07
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.10.2005 - Az.: L 8 AS 238/05) sind Kabelanschlussgebühren nur dann durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn diese nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, der Hilfeempfänger diese Gebühren also nicht ausschließen kann.
  • SG Oldenburg, 17.09.2007 - S 49 AS 1088/06
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.10.2005 - Az.: L 8 AS 238/05) sind Kabelanschlussgebühren nur dann durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn diese nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, der Hilfeempfänger diese Gebühren also nicht ausschließen kann.
  • SG Oldenburg, 17.09.2007 - S 49 AS 1089/06
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.10.2005 - Az.: L 8 AS 238/05) sind Kabelanschlussgebühren nur dann durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn diese nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, der Hilfeempfänger diese Gebühren also nicht ausschließen kann.
  • SG Hildesheim, 14.05.2008 - S 35 AS 523/05
    Sei sind mithin aus der Regelleistung zu decken (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 2005, Aktenzeichen L 8 AS 238/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 8 SO 27/06
    Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 - L 8 AS 238/05 ER - zu der vergleichbaren Regelung in § 22 SGB II folgendes ausgeführt:.
  • SG Hannover, 06.06.2006 - S 50 AS 295/05
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialge-richts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.10.2005 - Az.: L 8 AS 238/05) sind Kabelanschlussgebühren nur dann durch die Beklagte zu übernehmen, wenn diese nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, der Hilfeempfänger diese Gebühren also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen kann.
  • SG Oldenburg, 17.09.2007 - S 49 AS 867/06
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.10.2005 - Az.: L 8 AS 238/05) sind Kabelanschlussgebühren nur dann durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn diese nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, der Hilfeempfänger diese Gebühren also nicht ausschließen kann.
  • SG Lüneburg, 15.02.2007 - S 30 AS 129/07

    Anspruch eines Empfängers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

  • SG Hannover, 07.06.2006 - S 50 AS 790/05
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