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   BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89   

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BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 (https://dejure.org/1990,940)
BAG, Entscheidung vom 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 (https://dejure.org/1990,940)
BAG, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 (https://dejure.org/1990,940)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenhändige Unterschrift unter einer Berufungsbegründungsschrift - Wirksamkeit einer Unterschrift auf einem Fax - Zwischenschaltung eines privaten Empfängers, der die Weiterleitung durch einen Boten besorgt

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsbeschwerde - Telekopie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 1 und Abs. 5, § 519b Abs. 2, § 577 Abs. 1 und Abs. 2; ArbGG § 77, § 66 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen einer wirksamen Berufungsbegründung durch Telekopie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 255
  • NJW 1990, 3165
  • NZA 1990, 985
  • BB 1990, 1776
  • DB 1990, 2176
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 468/80

    Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Eine durch Telekopie übermittelte Berufungsbegründung entspricht diesem Erfordernis nur, wenn sie einem Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts zugeht oder einem Empfangsgerät der Post und von dort auf postalischem Weg (Telebrief) dem Rechtsmittelgericht zugeleitet wird (ebenso BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP Nr. 54 zu § 1 LohnFG für Revision und BAGE 53, 105 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979 für Revisionsbegründung).

    Eine Ausnahme ist aber für die Einlegung eines Fechtsmittels durch Telekopie nur anzuerkennen, wenn die Telekopie einem Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts zugeht oder einem Empfangsgerät der Post und von dort auf postalischem Weg (Telebrief) dem Rechtsmittelgericht zugeleitet wird (BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP Nr. 54 zu § 1 LohnFG; BAGE 53, 105 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979), nicht aber, wenn - wie hier - die Telekopie einer Privatperson zugeleitet und von dieser dem Gericht durch Boten überbracht wird.

    Der Bundesfinanzhof hat sich im Zwischenurteil vom 10. März 1982 (BFHE 136, 38, 41) durch den Beschluß des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zwar nicht gehindert gesehen, eine am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vom Revisionskläger durch Fernkopierer an ein Münchener Postamt übermittelte und durch Telebrief dem Bundesfinanzhof zugeleitete Revisionsbegründung als rechtzeitig anzusehen, wie auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die durch Telebrief beförderte Erklärung gelten läßt (vgl. BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP, aaO; BAGE 50, 348 = AP Nr. 2 zu § 94 ArbGG 1979; BAGE 53, 105 = AP, aaO; BAG Beschluß vom 14. März 1989 - 1 AZB 26/88 - AP Nr. 10 zu § 130 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 669/84

    Zulässigkeit der Einreichung einer Revisionsbegründung durch Telekopie - Wirksame

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Eine durch Telekopie übermittelte Berufungsbegründung entspricht diesem Erfordernis nur, wenn sie einem Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts zugeht oder einem Empfangsgerät der Post und von dort auf postalischem Weg (Telebrief) dem Rechtsmittelgericht zugeleitet wird (ebenso BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP Nr. 54 zu § 1 LohnFG für Revision und BAGE 53, 105 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979 für Revisionsbegründung).

    Eine Ausnahme ist aber für die Einlegung eines Fechtsmittels durch Telekopie nur anzuerkennen, wenn die Telekopie einem Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts zugeht oder einem Empfangsgerät der Post und von dort auf postalischem Weg (Telebrief) dem Rechtsmittelgericht zugeleitet wird (BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP Nr. 54 zu § 1 LohnFG; BAGE 53, 105 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979), nicht aber, wenn - wie hier - die Telekopie einer Privatperson zugeleitet und von dieser dem Gericht durch Boten überbracht wird.

    Der Bundesfinanzhof hat sich im Zwischenurteil vom 10. März 1982 (BFHE 136, 38, 41) durch den Beschluß des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zwar nicht gehindert gesehen, eine am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vom Revisionskläger durch Fernkopierer an ein Münchener Postamt übermittelte und durch Telebrief dem Bundesfinanzhof zugeleitete Revisionsbegründung als rechtzeitig anzusehen, wie auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die durch Telebrief beförderte Erklärung gelten läßt (vgl. BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP, aaO; BAGE 50, 348 = AP Nr. 2 zu § 94 ArbGG 1979; BAGE 53, 105 = AP, aaO; BAG Beschluß vom 14. März 1989 - 1 AZB 26/88 - AP Nr. 10 zu § 130 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Die Pflicht der Rechtsprechung, auf den jeweiligen Stand der Nachrichtentechnik Rücksicht zu nehmen, auf die das Bundesverfassungsgericht zu Recht hingewiesen hat (BVerfGE 74, 228, 234 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85] = AP Nr. 37 zu Art. 103 GG), erfordert keine andere Entscheidung.

    Selbst wenn es dem Beklagten nicht möglich war, das Telefax unmittelbar an das Berufungsgericht zu richten, weil dieses nicht über ein Empfangsgerät verfügte, hätte er sich für eine dem Gericht unmittelbar zugehende telegrafische oder fernschriftliche Rechtsmittelbegründung entscheiden können, die ebenfalls zulässig ist (BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - NJW 1987, 2067 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]).

  • BGH, 05.02.1981 - X ZB 13/80

    Telekopie

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Das Landesarbeitsgericht ist den Grundsätzen gefolgt, die der Zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 5. Februar 1981 (BGHZ 79, 314 ff. [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]) zum Schriftformerfordernis nach § 73 PatG aufgestellt hat.

    Der Senat folgt damit der Begründung des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 79, 314 ff. [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]), die der Neunte Zivilsenat sich für den hier zu beurteilenden Fall der Berufungsbegründungsschrift zu eigen gemacht hat (BGHZ 97, 283, 285).

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZB 15/86

    Übermittlung der Berufungsbegründung durch Fernschreiben

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß hat der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25. März 1986 auch für eine fernschriftliche Berufungsbegründungsschrift im Sinne des § 519 ZPO gefordert, daß der Empfänger zur Entgegennahme zuständig sein müsse und die Aufnahme des Schriftsatzes durch einen anderen Fernschreibteilnehmer und die Weitergabe durch Boten nicht ausreiche (BGHZ 97, 283, 285).

    Der Senat folgt damit der Begründung des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 79, 314 ff. [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]), die der Neunte Zivilsenat sich für den hier zu beurteilenden Fall der Berufungsbegründungsschrift zu eigen gemacht hat (BGHZ 97, 283, 285).

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 55/90

    Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Außerdem war er nicht gehindert, die nachrichtentechnischen Vorteile der Telekopie in der Weise zu nutzen, daß er die Berufungsbegründung von dem Rechtsanwalt, an den er sie durch Telefax übermittelte, als Unterbevollmächtigten einreichen ließ (vgl. dazu BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 137/61

    Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Patents - Überleitung von

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Nicht ausreichend ist, daß der Rechtsmittelführer statt des bestimmenden Schriftsatzes eine Fotokopie desselben einreicht (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 137/61 - NJW 1962, 1505; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 518 Anm. 1 B).
  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Rechtsprechung und Schrifttum haben aber seit jeher die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung und ihre Begründung als zwingend angesehen (RGZ GS 151, 82 ff.; BGHZ 65, 46 ff.; BGHZ 92, 251 ff. [BGH 04.10.1984 - VII ZR 342/83]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 129 Anm. 1B; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rz 8; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 129 Anm. A IIa).
  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Rechtsprechung und Schrifttum haben aber seit jeher die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung und ihre Begründung als zwingend angesehen (RGZ GS 151, 82 ff.; BGHZ 65, 46 ff.; BGHZ 92, 251 ff. [BGH 04.10.1984 - VII ZR 342/83]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 129 Anm. 1B; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rz 8; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 129 Anm. A IIa).
  • BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 86/83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 8 AZB 16/89
    Der Bundesfinanzhof hat sich im Zwischenurteil vom 10. März 1982 (BFHE 136, 38, 41) durch den Beschluß des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zwar nicht gehindert gesehen, eine am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vom Revisionskläger durch Fernkopierer an ein Münchener Postamt übermittelte und durch Telebrief dem Bundesfinanzhof zugeleitete Revisionsbegründung als rechtzeitig anzusehen, wie auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die durch Telebrief beförderte Erklärung gelten läßt (vgl. BAGE 43, 46 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP, aaO; BAGE 50, 348 = AP Nr. 2 zu § 94 ArbGG 1979; BAGE 53, 105 = AP, aaO; BAG Beschluß vom 14. März 1989 - 1 AZB 26/88 - AP Nr. 10 zu § 130 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BFH, 10.03.1982 - I R 91/81

    Telefax - Revisionsbegründung

  • BAG, 14.03.1989 - 1 AZB 26/88

    Zustellung - Fernkopie - Fernkopierer

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung (ähnlich: BGH, NJW 1992, S. 244 ; NJW 1995, S. 1431 [1432]; BAGE 65, 255 [259]; BSG, AP Nr. 26 zu § 233 ZPO 1977; OLG München, VersR 1991, S. 831 ) führt zudem zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Ein Prozeßbevollmächtigter, der seinen Schriftsatz bereits am frühen oder späten Nachmittag des letzten Tages der Frist fertiggestellt hat, müßte danach beim Scheitern einer Übermittlung per Telefax unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand alle nur denkbaren Anstrengungen unternehmen, um den fristgerechten Eingang bei Gericht doch noch sicherzustellen.
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

    Darüber hinaus ist es prozeßrechtlich wirksam möglich, sowohl die Klage selbst als auch die nach § 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften als Telefax einzureichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251; LAG Rheinland-Pfalz 24. Februar 2000 - 3 Ta 3/00 - NZA-RR 2000, 475; ferner zu § 130 Nr. 6 ZPO BAG 5. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 - BAGE 65, 255).
  • BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 129.96

    Verwaltungsverfahren - Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Vermittlung einer

    In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist anerkannt, daß in gerichtlichen Verfahren bestimmende Schriftsätze - ebenso wie durch Telebrief oder Fernschreiben - auch durch Telefax (Telekopie) wirksam übermittelt werden können, wenn das Telefax ohne privaten Zwischenempfänger direkt der zuständigen Empfangsbehörde zugeleitet wird (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1981 - X ZB 13/80 - NJW 1981, 1618 ; Beschluß vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 17/88 - NJW 1989, 589; Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244; vgl. zum Telebrief, der vom Postamt des Bestimmungsorts auf postalischem Weg übermittelt wird, BVerwGE 77, 38 [BVerwG 13.02.1987 - 8 C 25/85] ; BAG, Beschluß vom 5. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 - NJW 1990, 3165, jew. m.w.N.).

    Wenn die Übermittlung in einer Weise erfolgt, daß jede fernere Einflußnahme des Absenders auf den Zugang ausgeschlossen ist, wird nach dieser Rechtsprechung dem Zweck der eigenhändigen Unterschrift genügt, nämlich klarzustellen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1981, a.a.O.; BAG, Beschluß vom 5. Juli 1990, a.a.O.).

    Demgegenüber ist nach dieser Rechtsprechung dem durch Boten überbrachten Telefax nicht zu entnehmen, ob dem Willen des Absenders die Weiterleitung an die zur Entgegennahme des Rechtsmittels zuständige Stelle entspricht oder ob die Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt ist, etwa um die Meinung und den Rat des Empfängers zu der Rechtsmittelschrift einzuholen, oder ob schließlich der Empfänger gehalten sein soll, das Schriftstück nur nach besonderer zusätzlicher Weisung des Absenders weiterzuleiten (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1981, a.a.O.; BAG, Beschluß vom 5. Juli 1990, a.a.O.).

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 95/94

    Sorgfaltsanforderungen bei fehlgeschlagener Übermittlung einer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein bestimmender Schriftsatz wie die Berufungsbegründung auch durch Telefax dem zuständigen Gericht übermittelt werden kann (BVerfGE 74, 228, 234 f. [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]; BAGE 65, 255, 257, m.w.N. = EzA § 519 ZPO Nr. 7).

    Welche zumutbaren Wege es nach 20.31 Uhr noch zur fristgerechten Berufungsbegründung gegeben hätte, hat das Landesarbeitsgericht dargestellt (zur Einreichung durch einen unterbevollmächtigten Anwaltskollegen am Ort des Gerichts vgl. auch BAGE 65, 255, 259 = EzA, aaO und BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 - AP Nr. 38 zu § 519 ZPO).

  • BayObLG, 23.02.1995 - 5St RR 79/94

    eidesstattliche Versicherung per Telefax - § 156 StGB, grundsätzlich genügt für

    b) Nach nunmehr herrschender Auffassung können Prozeßhandlungen wie Rechtsmittel und Verfassungsbeschwerden in wirksamer Weise mittels Telefax eingelegt und begründet werden (BGH.NJW 1990, 188 ; 1994, 1879 und 1881; BFH NJW 1982, 2520; BVerwG CR 1989, 833; BAG NJW 1990, 3165 ; BayVerfGH NJW 1993, 1125 ; OLG Köln NJW 1992, 1774 m. w. Nachw.).
  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 4/96

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision per Telefax, Hilflosigkeit eines

    Die wirksame Einlegung von Rechtsmitteln per Telefax (vgl BFHE 136, 38, 40 f und 138, 403, 404; Pape/Notthoff, NJW 1996, 417, 418; Volbers, WzS 1996, 257, 258; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl § 151 RdNr 3, jeweils mwN) setzt allerdings voraus, daß die Prozeßerklärung dem Gericht entweder unmittelbar über ein gerichtseigenes Fax-Empfangsgerät oder durch Vermittlung der Post oder anderer Behörden zugeht; die Vermittlung durch private Personen genügt nach der Rechtsprechung (vgl BAG NJW 1990, 3165) nicht.
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 989/95

    Zur Einlegung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

    Die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Auffassung (ähnlich: BGH, NJW 1992, S. 244 ; NJW 1995, S. 1431 [1432]; BAGE 65, 255 [259]; BSG, AP Nr. 26 zu § 233 ZPO 1977; OLG München, VersR 1991, S. 831 ) führt zudem zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Ein Prozeßbevollmächtigter, der seinen Schriftsatz bereits am frühen oder späten Nachmittag des letzten Tages der Frist fertiggestellt hat, müßte danach beim Scheitern einer Übermittlung per Telefax unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand alle nur denkbaren Anstrengungen unternehmen, um den fristgerechten Eingang bei Gericht doch noch sicherzustellen.
  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 427/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Diese Vorschrift ist zwingend (BAG 5. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 - BAGE 65, 255 mwN).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - 2 W 79/00

    Weitere Beschwerde; Beschwerdefrist; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Notfrist ;

    Als bestimmender Schriftsatz, durch den ein befristetes Rechtsmittel eingelegt werden sollte, bedurfte der Schriftsatz vom 28. März 2000 der Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (vgl. BGHZ 92, 251 [254]; BGH VersR 1993, 459; BGH NJW 1998, 3649; BAG NJW 1990, 3165; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 129, Rdn. 9 ff und § 569, Rdn. 4).
  • LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95

    Berufung: Formerfordernisse - Unterschrift; Eingruppierung: Sozialarbeiterin im

    b) Es ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird (BGH Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1647 f.; Beschluss vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 ; Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 ; BAG Urteil vom 29.07.1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO ; Beschluss vom 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 - NZA 1990, 985 unter B I mit zahlreichen Nachweisen).
  • LAG Hessen, 27.10.1998 - 9 Sa 1068/98

    Berufungsverfahren: Form - Unterschrift; Arbeitnehmerstatus: Bürogehilfin

  • LAG Berlin, 01.02.1995 - 13 Sa 140/94

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung wegen Schwierigkeiten bei der

  • LAG Köln, 08.11.1994 - 6 Ta 209/94

    Antrag auf nachträgliche Klagezulassung einer Kündigungsschutzklage;

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