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   BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93   

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https://dejure.org/1994,1483
BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93 (https://dejure.org/1994,1483)
BAG, Entscheidung vom 04.02.1994 - 8 AZB 16/93 (https://dejure.org/1994,1483)
BAG, Entscheidung vom 04. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 (https://dejure.org/1994,1483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 85 Abs. 2, § 224 Abs. 2, § 233, § 238 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 519 Abs. 2 Satz 3
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzutreffend abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 350
  • NJW 1995, 150
  • MDR 1994, 942
  • NZA 1994, 907
  • BB 1994, 1357
  • BB 1994, 724
  • DB 1994, 1248
  • JR 1994, 440
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    aa) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Gerichtspraxis im allgemeinen als "erheblich" i. S. von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung, bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 -, NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 -, NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO , 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , § 66 Rz 33).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO.; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO.), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, weil eine Praxis, die generell die im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe dieser Vorschrift ohne Glaubhaftmachung für nicht ausreichend hält, sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung bewegt.

    Da er daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.).

  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gem. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO bzw. § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 -, NJW 1991, 1359 m. w. N.).

    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 -, VersR 1985, 972 ; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO., m. w. N. ).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO.; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO.), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, weil eine Praxis, die generell die im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe dieser Vorschrift ohne Glaubhaftmachung für nicht ausreichend hält, sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung bewegt.

  • BAG, 18.03.1958 - 2 AZR 554/57

    Versäumung einer Frist - Unzulässigkeit der Berufung - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    a) Trotz Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Beschluß vom 11. Juni 1993 und der infolgedessen eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils erster Instanz war das Landesarbeitsgericht verpflichtet, über den nachträglich eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. bereits BAG Urteil vom 18. März 1958 - 2 AZR 554/57 - AP Nr. 1 zu § 234 ZPO ; BAG Urteil vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 - AP Nr. 54 zu § 233 ZPO ; Wieczorek, ZPO , 2. Aufl., § 238 Anm. B III b 1).

    Wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird der verwerfende Beschluß hinfällig, ohne daß es dazu eines besonderen Ausspruchs der Aufhebung der Verwerfungsentscheidung bedürfte (vgl. BGHZ 98, 325, 328 m. w. N.; BAG Urteil vom 18. März 1958, aaO.).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 -, VersR 1985, 972 ; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO., m. w. N. ).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO.; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO.), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, weil eine Praxis, die generell die im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe dieser Vorschrift ohne Glaubhaftmachung für nicht ausreichend hält, sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung bewegt.

  • BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 271/70

    Unzulässige Berufung - Fristversäumung - Wiedereinsetzungsgesuch -

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    a) Trotz Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Beschluß vom 11. Juni 1993 und der infolgedessen eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils erster Instanz war das Landesarbeitsgericht verpflichtet, über den nachträglich eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. bereits BAG Urteil vom 18. März 1958 - 2 AZR 554/57 - AP Nr. 1 zu § 234 ZPO ; BAG Urteil vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 - AP Nr. 54 zu § 233 ZPO ; Wieczorek, ZPO , 2. Aufl., § 238 Anm. B III b 1).

    Denn der Rechtsbehelf des Wiedereinsetzungsantrags darf den Prozeßparteien nicht dadurch abgeschnitten werden, daß das Landesarbeitsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwirft, wenn der Rechtsmittelkläger zum Zeitpunkt der Verwerfung von der Versäumung weniger als zwei Wochen Kenntnis hatte (vgl. § 234 Abs. 1 ZPO ; vgl. auch BAG Urteil vom 24. November 1970, aaO.).

  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    Wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird der verwerfende Beschluß hinfällig, ohne daß es dazu eines besonderen Ausspruchs der Aufhebung der Verwerfungsentscheidung bedürfte (vgl. BGHZ 98, 325, 328 m. w. N.; BAG Urteil vom 18. März 1958, aaO.).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    aa) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Gerichtspraxis im allgemeinen als "erheblich" i. S. von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung, bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 -, NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 -, NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO , 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , § 66 Rz 33).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93
    Unter diesen Umständen war das Landesarbeitsgericht auch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gehindert, der Beklagten das Vertrauen ihres Prozeßbevollmächtigten auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verschulden gereichen zu lassen (vgl. BVerfG Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 -, NJW 1989, 1147 ).
  • BAG, 20.10.2004 - 5 AZB 37/04

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung des ihm gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359; 2. November 1989 - III ZB 49/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 4).

    Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (BAG 27. September 1994 aaO; 4. Februar 1994 aaO; BGH 14. Februar 1991 aaO; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972).

    Es ist regelmäßig nicht erforderlich, die Gründe für die behauptete Belastung und ihre Auswirkungen auf das konkrete Verfahren besonders darzulegen (BAG 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - aaO; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - aaO).

    Zudem ist der Vorsitzende nach Vornahme einer am Einzelfall orientierten Ermessensausübung nicht verpflichtet, die Monatsfrist auszuschöpfen (BAG 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350).

    Daher bestand keine erkennbare Notwendigkeit, den Antrag so früh anzubringen, dass noch vor Fristablauf eine Rückfrage bei Gericht möglich gewesen wäre (vgl. BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 3).

  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO, m. w. N.; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, BAGE 75, 350 = MDR 1994, 942, 943, zu II 2 a der Gründe).

    Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt grundsätzlich nicht einzustellen (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985, VersR 1985, 972, 973; BVerfG Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe).

    Auch sind die in §§ 224 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO sowohl im Rahmen von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO als auch im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gleichermaßen anzuwenden (BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe; a. A. LAG Berlin Beschluß vom 26. Januar 1990 - 6 Sa 91/89 - LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr. 8).

    Das Gericht hat zu diesem Leitsatz darauf hingewiesen, der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Februar 1994 (aaO), in dem eine generell extensive Handhabung der Verlängerungsvorschriften angenommen worden sei, beruhe auf falschem Vortrag des dortigen Berufungsklägers.

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Der 5. Senat hat in einem Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegenüber einer versäumten Frist für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einem nicht tragenden Teil seiner Entscheidung angenommen, dass die Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG nur einmal verlängert werden könne und der Vorsitzende nach Vornahme einer am Einzelfall orientierten Ermessensausübung nicht verpflichtet sei, die Monatsfrist voll auszuschöpfen (BAG 20. Oktober 2004 - 5 AZB 37/04 -BAGE 112, 222 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 28 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 37, zu B II 2 a der Gründe; ebenso der Leitsatz 2 in BAG 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 17).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 855/94

    Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil

    Dazu hat bereits das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - AP Nr. 5 zu § 66 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) darauf hingewiesen, § 66 Abs. 1 Satz 4 erlaube im Gegensatz zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich nur die einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
  • BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 452/93

    Wiedereinsetzung bei Poststreik

    Der Angabe erheblicher Gründe für die beantragte Fristverlängerung bedurfte es daher nicht, weil die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht damit rechnen mußte, ihr Fristverlängerungsgesuch werde abgelehnt (BGH Beschluß vom 18. Juni 1992 - X ZB 6/92 - AP Nr. 19 zu § 233 ZPO 1977; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Er dürfe vielmehr so lange auf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen, wie im Vergleich zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eine deutlich restriktivere Praxis des angerufenen Gerichts in dessen Bezirk bekannt geworden sei (vgl. auch BAGE 75, 350 [353 f.]; 78, 68 [71]).
  • BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 453/93

    Zahlung eines Nachteilsausgleichs

    Der Angabe erheblicher Gründe für die beantragte Fristverlängerung bedurfte es daher nicht, weil die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht damit rechnen mußte, ihr Fristverlängerungsgesuch werde abgelehnt (BGH Beschluß vom 18. Juni 1992 - X ZB 6/92 - AP Nr. 19 zu § 233 ZPO 1977; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Hamm, 01.06.1994 - 10 (5) Sa 1154/93

    Berufungsbegründung; Arbeitsgericht; Berufungsbegründungsfrist; Frist; Berufung;

    § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erlaubt im Gegensatz zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich nur die einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (BAG, Beschluß vom 04.02.1994 - 8 AZB 16/93 - bislang noch nicht veröffentlicht; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 66 Rz. 32; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 66 Rz. 4; Stahlhacke, GK-ArbGG, § 66 Rz. 109; Gift/Baur, Urteilsverfahren, Abschnitt G, Rz. 410; Brehm, MünchArbR, Bd. 3, § 380 Rz. 10).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.1997 - 13 U 50/96

    Rechtsanwalt haftet nicht bei verweigerter Fristverlängerung

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren, für die Verlängerung nach § 66 I 4 ArbGG gilt nichts anderes (BAG NJW 1995, 150 und 1446).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - 10 Sa 27/22

    Mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - keine Wiedereinsetzung in

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich daher schon frühzeitig dahin positioniert, dass die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, der dem § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG a.F. entspricht, unwirksam ist (BAG 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - zu II. 2. a) bb) der Gründe) und zwar selbst dann, wenn erst durch die zweite Verlängerung eine insgesamt einmonatige Verlängerung erreicht würde (BAG 6. Dezember 1994 - 1 ABR 34/94 - zu B I. der Gründe) .
  • BGH, 18.02.1997 - X ZB 1/97

    Fristverlängerung zur Begründung einer Berufung durch den Prozessbevollmächtigten

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