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   BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12   

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BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12 (https://dejure.org/2014,16144)
BAG, Entscheidung vom 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12 (https://dejure.org/2014,16144)
BAG, Entscheidung vom 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 (https://dejure.org/2014,16144)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers - Entstehung und Verjährung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über Arbeitsbedingungen unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • Jurion (Kurzinformation)

    Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG verjährt 3 Jahre nach Überlassung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zum Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Entstehung - Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 84
  • ZIP 2015, 52 (Ls.)
  • MDR 2014, 1158
  • NZA 2014, 968
  • BB 2014, 1844
  • NZG 2014, 1071
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 13 AÜG ist von dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG (zu diesem im Einzelnen ua. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 -; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 -) zu unterscheiden.

    Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (ua. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 25; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42) .

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 656/06

    Vertragsauslegung - "Equal-Pay" -Anspruch

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Dem entleihenden Arbeitgeber ist es - jedenfalls zunächst - vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 54) .

    Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 54) .

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 13 AÜG ist von dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG (zu diesem im Einzelnen ua. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 -; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 -) zu unterscheiden.

    Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (ua. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 25; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42) .

  • BAG, 20.11.2013 - 5 AZR 776/12

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) -

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Anderes ergibt sich nicht aus Randnummer 16 der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2013 (- 5 AZR 776/12 -) .
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Verjährung sei nicht eingetreten; die Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung eines Verjährungsbeginns sei wegen zuvor bestehender Unklarheit der Rechtslage erst ab der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) gegeben gewesen.
  • BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10

    Rechtsweg - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - BAGE 137, 215) , ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 146/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 39; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22 mwN) .
  • ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 28. September 2011 - 1 Ca 188/11 - abgeändert.
  • LAG Niedersachsen, 08.10.2012 - 13 Sa 1532/11

    Auskunftsanspruch zur Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 2012 - 13 Sa 1532/11 - aufgehoben.
  • BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14

    Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis

    Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 148, 84) .

    Mit § 13 Halbs. 2 AÜG als Ausschlusstatbestand ist klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, soweit kein Gleichbehandlungsanspruch besteht (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 19, BAGE 148, 84) .

    Ist aber eine Auskunft erteilt worden, kommt es auf die Frage der Anspruchssperre nach § 13 Halbs. 2 AÜG evident nicht (mehr) an, zumal es Sache des Entleihers ist, sich auf diese zu berufen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 23, BAGE 148, 84) .

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 368/13

    Arbeitnehmerüberlassung - Nachweispflichten des Arbeitgebers

    Die Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichbehandlungsgebot zustehenden Leistungen wird für den Leiharbeitnehmer durch den allein gegenüber dem Entleiher bestehenden und gerichtlich einklagbaren gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG gewährleistet (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18) .
  • BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt

    Dazu kann sie von der Entleiherin entsprechende Angaben verlangen, denn die Auskunft nach § 13 AÜG ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22; 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18, BAGE 148, 84) .

    Unterlässt sie dies, können Schadensersatzansprüche der Leiharbeitnehmerin entstehen (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 24 mwN, aaO) .

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