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   BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12   

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https://dejure.org/2014,16144
BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12 (https://dejure.org/2014,16144)
BAG, Entscheidung vom 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12 (https://dejure.org/2014,16144)
BAG, Entscheidung vom 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 (https://dejure.org/2014,16144)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers - Entstehung und Verjährung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über Arbeitsbedingungen unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • Jurion (Kurzinformation)

    Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG verjährt 3 Jahre nach Überlassung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zum Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Entstehung - Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 84
  • ZIP 2015, 52 (Ls.)
  • MDR 2014, 1158
  • NZA 2014, 968
  • BB 2014, 1844
  • NZG 2014, 1071
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14

    Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis

    Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 148, 84) .

    Mit § 13 Halbs. 2 AÜG als Ausschlusstatbestand ist klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, soweit kein Gleichbehandlungsanspruch besteht (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 19, BAGE 148, 84) .

    Ist aber eine Auskunft erteilt worden, kommt es auf die Frage der Anspruchssperre nach § 13 Halbs. 2 AÜG evident nicht (mehr) an, zumal es Sache des Entleihers ist, sich auf diese zu berufen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 23, BAGE 148, 84) .

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 368/13

    Arbeitnehmerüberlassung - Nachweispflichten des Arbeitgebers

    Die Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichbehandlungsgebot zustehenden Leistungen wird für den Leiharbeitnehmer durch den allein gegenüber dem Entleiher bestehenden und gerichtlich einklagbaren gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG gewährleistet (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18) .
  • BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt

    Dazu kann sie von der Entleiherin entsprechende Angaben verlangen, denn die Auskunft nach § 13 AÜG ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22; 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18, BAGE 148, 84) .

    Unterlässt sie dies, können Schadensersatzansprüche der Leiharbeitnehmerin entstehen (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 24 mwN, aaO) .

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