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   BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07   

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BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 (https://dejure.org/2008,7478)
BAG, Entscheidung vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 (https://dejure.org/2008,7478)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 (https://dejure.org/2008,7478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nicht erfolgte oder nicht vollständig erfolgte Belehrung über einen Betriebsübergang; Auslegung von Sozialplänen als Betriebsvereinbarungen besonderer Art; Schadensersatzanspruch nach Verletzung der Unterrichtungspflicht bei einem Betriebsübergang; ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Sozialplan - Schadensersatzanspruch

  • Judicialis

    GG Art. 103; ; BGB § 280; ; BGB § 305; ; BGB § 613a; ; ZPO § 283; ; ZPO § 551; ; BetrVG § 77; ; BetrVG § 112

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Abfindungs- und

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Hinweise des Senats: Weitgehend Parallelsache zu Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 -.

    Daher ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers erst nach dem Übergang desselben auf die A GmbH beendet worden ist und dass daher sein Anspruch auf die "Frühruhestands-Regelung" nicht auf Grund der Regelungen im Interessenausgleich vom 14. Oktober 2004 oder im Transfer-Sozialplan vom 19. Dezember 2001 schon vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstanden ist (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 -).

    Vielmehr ist die Erwähnung der Beklagten als mögliche Abfindungsgegnerin nur der in diesem Abschnitt behandelten grundsätzlichen Rechtsfolge geschuldet, dass sie bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers dessen Arbeitgeberin bliebe (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 -).

    Dies würde unterstellen, die Beklagte hätte im Falle des Klägers bewusst falsch über die Abfindungsfrage bei einem Widerspruch informiert und - gewissermaßen zur Schadensbegrenzung - eine eigene Einstandspflicht für künftige Abfindungsforderungen des Klägers gegen die A GmbH begründen wollen (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 -).

    Wenn - wie hier - der Kläger die Person seines Anspruchsschuldners als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines noch bestehenden Widerspruchsrechtes gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen dieser unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 -).

  • BAG, 27.06.2006 - 1 AZR 322/05

    Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 - BAGE 118, 321 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 180 = EzA BetrVG 2002 § 112 Nr. 18 mwN).

    Da nach Ziff. 3 Abs. 1 des TransferSozialplans die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan "zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der Betriebsänderung" Anwendung finden soll, entspricht es der Rechtsprechung, dafür auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, weil erst dann die Nachteile entstehen, die durch den Sozialplan gemildert werden sollen, (eine Abfindung "entsteht" nicht auf Grund eines Sozialplans, wenn eine überholende, nicht betriebsbedingte Kündigung erfolgt, BAG 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 -aaO; Entstehung des Abfindungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abfindung "als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt werden soll, BAG 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; Entstehung des Abfindungsanspruchs erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn Geschäftsgrundlage des Sozialplans die Annahme war, alle Arbeitnehmer verlören ihren Arbeitsplatz infolge einer Betriebsstilllegung, BAG 28. August 1996 - 10 AZR 886/95 - BAGE 84, 62 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 104 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 87).

  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96

    Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor vereinbartem Beendigungstermin des

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Da nach Ziff. 3 Abs. 1 des TransferSozialplans die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan "zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der Betriebsänderung" Anwendung finden soll, entspricht es der Rechtsprechung, dafür auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, weil erst dann die Nachteile entstehen, die durch den Sozialplan gemildert werden sollen, (eine Abfindung "entsteht" nicht auf Grund eines Sozialplans, wenn eine überholende, nicht betriebsbedingte Kündigung erfolgt, BAG 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 -aaO; Entstehung des Abfindungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abfindung "als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt werden soll, BAG 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; Entstehung des Abfindungsanspruchs erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn Geschäftsgrundlage des Sozialplans die Annahme war, alle Arbeitnehmer verlören ihren Arbeitsplatz infolge einer Betriebsstilllegung, BAG 28. August 1996 - 10 AZR 886/95 - BAGE 84, 62 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 104 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 87).
  • BAG, 28.08.1996 - 10 AZR 886/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Da nach Ziff. 3 Abs. 1 des TransferSozialplans die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan "zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der Betriebsänderung" Anwendung finden soll, entspricht es der Rechtsprechung, dafür auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, weil erst dann die Nachteile entstehen, die durch den Sozialplan gemildert werden sollen, (eine Abfindung "entsteht" nicht auf Grund eines Sozialplans, wenn eine überholende, nicht betriebsbedingte Kündigung erfolgt, BAG 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 -aaO; Entstehung des Abfindungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abfindung "als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt werden soll, BAG 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; Entstehung des Abfindungsanspruchs erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn Geschäftsgrundlage des Sozialplans die Annahme war, alle Arbeitnehmer verlören ihren Arbeitsplatz infolge einer Betriebsstilllegung, BAG 28. August 1996 - 10 AZR 886/95 - BAGE 84, 62 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 104 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 87).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (Senat 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85 mwN).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Die Partei, welche eine solche Rüge erhebt, muss nicht nur den Fehler des Berufungsgerichts aufzeigen, sondern auch darlegen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, dh., dass bei richtigem Verfahren das Gericht möglicherweise anders entschieden hätte (st. Rspr., vgl. Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2 mwN).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57) bleibt dem Arbeitnehmer bei einer falschen oder fehlerhaften Unterrichtung iSd. § 613a Abs. 5 BGB die Widerspruchsmöglichkeit dadurch erhalten, dass die Widerspruchsfrist erst mit Kenntnis von der Falschinformation zu laufen beginnt.
  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Bei Verletzungen von Aufklärungspflichten kann zwar eine Vermutung bestehen, dass sich der Geschädigte aufklärungsgerecht verhalten hätte (BGH 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73 - BGHZ 61, 118).
  • LAG Düsseldorf, 21.12.2006 - 5 Sa 927/06

    Abfindungsanspruch im Sozialplan, Zeitpunkt des Entstehens, Betriebsübergang,

    Auszug aus BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 109/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2006 - 5 Sa 927/06 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.2009 - 10 Sa 86/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Unterrichtung über einen Betriebsübergang

    Bei der Verletzung der Unterrichtungspflicht wird ein Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 52; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 44; zu im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelsachen).

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 24.07.2008 (8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 50) außerdem ausgeführt, dass die Beklagte in einem teilweise Parallelverfahren (auch) objektiv unzutreffend über die Widerspruchsfolgen für den Abfindungsanspruch unterrichtet habe.

    Ein solcher dürfte abfindungsunschädlich i.S.d. Ziff. I. 5 der GBV Sozialplan von jedem davon betroffenen Arbeitnehmer abgelehnt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 50).

    Das setzt jedoch voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 52; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 44).

    Wenn - wie hier - der Kläger die Person seines Anspruchsschuldners als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines Widerspruchsrechtes gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen der unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 54; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 57; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 45).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Urteil vom hat 24.07.2008 (8 AZR 109/07 - Juris, Rd. 56, 57) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 613 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht mangels Kausalität ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts den Schadenseintritt hätte vermeiden können.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.2009 - 10 Sa 87/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Unterrichtung über einen Betriebsübergang

    Bei der Verletzung der Unterrichtungspflicht wird ein Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 52; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 44; zu im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelsachen).

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 24.07.2008 (8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 50) außerdem ausgeführt, dass die Beklagte in einem teilweise Parallelverfahren (auch) objektiv unzutreffend über die Widerspruchsfolgen für den Abfindungsanspruch unterrichtet habe.

    Ein solcher dürfte abfindungsunschädlich i.S.d. Ziff. I. 5 der GBV Sozialplan von jedem davon betroffenen Arbeitnehmer abgelehnt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 50).

    Das setzt jedoch voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 52; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 44).

    Wenn - wie hier - der Kläger die Person seines Anspruchsschuldners als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines Widerspruchsrechtes gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen der unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 54; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 57; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 45).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Urteil vom hat 24.07.2008 (8 AZR 109/07 - Juris, Rd. 56, 57) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 613 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht mangels Kausalität ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts den Schadenseintritt hätte vermeiden können.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.2009 - 10 Sa 88/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Unterrichtung über einen Betriebsübergang

    Bei der Verletzung der Unterrichtungspflicht wird ein Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 52; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 44; zu im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelsachen).

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 24.07.2008 (8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 50) außerdem ausgeführt, dass die Beklagte in einem teilweise Parallelverfahren (auch) objektiv unzutreffend über die Widerspruchsfolgen für den Abfindungsanspruch unterrichtet habe.

    Ein solcher dürfte abfindungsunschädlich i.S.d. Ziff. I. 5 der GBV Sozialplan von jedem davon betroffenen Arbeitnehmer abgelehnt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 50).

    Das setzt jedoch voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 52; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 56; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 44).

    Wenn - wie hier - der Kläger die Person seines Anspruchsschuldners als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines Widerspruchsrechtes gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen der unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Juris, Rn. 54; Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 109/07 - Juris, Rn. 57; Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - Juris, Rn. 45).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Urteil vom hat 24.07.2008 (8 AZR 109/07 - Juris, Rd. 56, 57) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 613 a Abs. 5 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht mangels Kausalität ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts den Schadenseintritt hätte vermeiden können.

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Sozialplan- und

    Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsache zu Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91 und 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -.

    Vielmehr ist die Erwähnung der Beklagten als mögliche Abfindungsgegnerin nur der in diesem Abschnitt behandelten grundsätzlichen Rechtsfolge geschuldet, dass sie bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers dessen Arbeitgeberin bliebe (vgl. Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -).

    Dies würde unterstellen, die Beklagte hätte im Falle des Klägers bewusst falsch über die Abfindungsfrage bei einem Widerspruch informiert und - gewissermaßen zur Schadensbegrenzung - eine eigene Einstandspflicht für künftige Abfindungsforderungen des Klägers gegen die A GmbH begründen wollen (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -).

    Wenn - wie hier - der Kläger die Person seines Anspruchsschuldners als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines noch bestehenden Widerspruchsrechtes gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen dieser unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91; 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -).

  • BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 592/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auch dies hat der Senat schon mehrfach klargestellt (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -; 27. November 2008 - 8 AZR 1023/06 - Rn. 37 bis 42) .

    Wenn der Kläger die Person seines Anspruchsschuldners als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines noch bestehenden Widerspruchsrechts gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und deshalb auch an einer Kausalität zwischen dieser unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91; 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -) .

  • BAG, 21.01.2010 - 8 AZR 977/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auch dies hat der Senat schon mehrfach klargestellt (BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -; 27. November 2008 - 8 AZR 1023/06 - Rn. 37 bis 42).

    Wenn die Klägerin die Person ihres Anspruchsschuldners als Ursache für ihren Schaden benennt, sie jedoch durch Ausübung ihres noch bestehenden Widerspruchsrechts gerade diesen Schaden in dem von ihr gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und deshalb auch an einer Kausalität zwischen dieser unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91; 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 1020/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Hinweise des Senats: Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 -, - 8 AZR 1022/06 - und - 8 AZR 1030/06 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 73/07 -, - 8 AZR 109/07 -, - 8 AZR 166/07 -, - 8 AZR 175/07 -, - 8 AZR 202/07 -, - 8 AZR 205/07 - und - 8 AZR 755/07 -.
  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 982/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Der Kläger hätte durch Ausübung des Widerspruchs die eingetretene Verwirkung verhindern können (vgl. Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91 und 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 -).
  • BAG, 27.02.2018 - 9 AZR 430/17

    Abfindung nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen einer

    Diese Formulierung spricht dafür, dass der Abfindungsanspruch erst mit der rechtlichen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entstehen soll und dass auch für seine Berechnung auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, weil erst dann die Nachteile eintreten, die durch die Abfindung gemildert werden sollen (vgl. BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 109/07 - Rn. 44; 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 - Rn. 13 ff., BAGE 118, 321 [eine Abfindung "entsteht" nicht aufgrund eines Sozialplans, wenn eine überholende, nicht betriebsbedingte Kündigung erfolgt]; 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - zu 3 der Gründe [Entstehung des Abfindungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abfindung "als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt werden soll]) .
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 166/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Hinweise des Senats: Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 -, - 8 AZR 1022/06 - und - 8 AZR 1030/06 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 1020/06 -, - 8 AZR 73/07 -, - 8 AZR 109/07 -, - 8 AZR 175/07 -, - 8 AZR 202/07 -, - 8 AZR 205/07 - und - 8 AZR 755/07 -.
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 202/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • LAG München, 11.02.2009 - 11 Sa 381/08

    Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2008 - 7 Sa 1061/07

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2023 - 12 Sa 439/22

    Sozialplanabfindung; Schadensersatz; Nachteilsausgleich

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