Rechtsprechung
BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 613a BGB, EGRL 23/2001, Art 2 EGRL 59/98, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 KSchG, § 17 Abs 1 S 2 KSchG
Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - Aufhebungsverträge als "andere Beendigungen" i.S.v. § 17 Abs 1 S 2 KSchG
- IWW
§ 613a BGB, § ... 17 KSchG, § 613a Abs. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 134 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG, Art. 1 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 98/59/EG, Art. 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG, Art. 1, Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/59/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 ZPO
- Wolters Kluwer
Pflicht des Arbeitgebers zur Anzeige der beabsichtigten Aufhebung von Arbeitsverhältnissen gegenüber der Agentur für Arbeit
- bag-urteil.com
Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - Aufhebungsverträge als "andere Beendigungen" i.S.v. § 17 Abs 1 S 2 KSchG
- Betriebs-Berater
Massenentlassungsanzeige bei Betriebsteilübergang - "andere Beendigungen" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG
- Techniker Krankenkasse
- rewis.io
Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - Aufhebungsverträge als "andere Beendigungen" i.S.v. § 17 Abs 1 S 2 KSchG
- Bundesarbeitsgericht
(Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - Aufhebungsverträge als "andere Beendigungen" i.S.v. § 17 Abs 1 S 2 KSchG)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht des Arbeitgebers zur Anzeige der beabsichtigten Aufhebung von Arbeitsverhältnissen gegenüber der Agentur für Arbeit
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Massenentlassungsanzeige bei Betriebsteilübergang
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebsteilübergang
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Massenentlassungsanzeige bei Betriebsteilübergang
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - "andere Beendigungen" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Verfahrensgang
- ArbG Magdeburg, 15.11.2011 - 9 Ca 1041/11
- LAG Sachsen-Anhalt, 21.06.2013 - 6 Sa 444/11
- BAG, 13.02.2014 - 8 AZN 937/13
- BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14
Papierfundstellen
- BB 2015, 2036
- BB 2017, 2491
- DB 2015, 2029
Wird zitiert von ... (9)
- BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16
§ 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit
Diese Definition ist vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG - mit von Art. 5 MERL gedeckten günstigeren Schwellenwerten (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 42 f.) - in deutsches Recht umgesetzt worden. - BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen
aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Betriebsübergangsrichtlinie liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 16 mwN) .Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 17 mwN) .
Die Wahrung deren Identität ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 19 mwN) .
Für den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 20 mwN) .
- LAG Düsseldorf, 30.08.2016 - 14 Sa 274/16
Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften - …
a.) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne der § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 16, juris; BAG…, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 16, juris; BAG…, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 -, Rn. 18, juris; EuGH…, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30, juris).Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris; EuGH…, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff., juris; EuGH…, Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, juris); es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris; BAG…, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 20.03.2014 - 8 AZR 1/13 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12 -, Rn. 26, juris; EuGH…, Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53, juris).
aa) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 -, Rn. 40 ff., juris; EuGH…, Urteil vom 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 juris).
Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 -, Rn. 18, juris; EuGH…, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 juris).
Notwendig aber auch ausreichend ist es, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris; BAG…, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 20.03.2014 - 8 AZR 1/13 -, Rn. 18, juris; BAG…, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12 -, Rn. 26, juris; EuGH…, Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53, juris).
Ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht, ist hingegen nicht erheblich (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris; EuGH…, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff., juris; EuGH…, Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, juris).
- BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18
Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal
Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 17 mwN) .cc) Für die Annahme eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit reicht es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 20 mwN) .
In tatsächlicher Hinsicht kommt den Tatsacheninstanzen hierbei ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 22 mwN) .
- BAG, 19.11.2019 - 1 AZR 386/18
Betriebsvereinbarung - Kündigung transformierter Normen
Damit wurde eine bestehende wirtschaftliche Einheit (zum Begriff vgl. etwa EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 17 mwN) auf die V AG übertragen und von dieser fortgeführt. - LAG Schleswig-Holstein, 07.07.2016 - 5 Sa 414/15
Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil, …
Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hat (…EuGH, Urt. v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 49 ff., juris;… EuGH, Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39, juris;… BAG, Urt. v. 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, Rn. 20, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 - , Rn. 19, juris;… BAG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 -, Rn. 18, juris).Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (…EuGH, Urt. v. 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], Rn. 53, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris).
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil, …
Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hat (…EuGH, Urt. v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 49 ff., juris;… EuGH, Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39, juris;… BAG, Urt. v. 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, Rn. 20, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 - , Rn. 19, juris;… BAG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 -, Rn. 18, juris).Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (…EuGH, Urt. v. 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], Rn. 53, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris).
- LAG Sachsen-Anhalt, 02.05.2019 - 3 Sa 176/15 Das hat das Bundesarbeitsgericht für die vorliegende Umstrukturierungsmaßnahme mit Urteil vom 19. März 2015 (8 AZR 119/14, Rn. 37 ff) im Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2013 - 6 Sa 444/11 - in Bezug auf die Massenentlassungsanzeigepflicht nach § 17 KSchG festgestellt.
Aufgrund der Kurzfristigkeit der Information und Umsetzung der Umstrukturierungsentscheidung, hat die Beklagte zwar einerseits eine angemessene Reaktion des Betriebsrats faktisch unmöglich gemacht hat, jedoch war andererseits wegen der Streitfrage, ob im Hinblick auf die Aufhebungsverträge überhaupt eine Betriebsänderung vorliegt und die Beklagte jedenfalls bis zur Entscheidung des BAG vom 19. März 2015 (8 AZR 119/14, Rn. 37 ff) vertretbar, wenn auch nicht überwiegend wahrscheinlich, davon ausgehen durfte, dass keine Betriebsänderung vorliegt, das betriebsverfassungswidrige Verhalten nicht so gewichtig, dass eine Erhöhung der Abfindung notwendig gewesen wäre, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob diese überhaupt möglich gewesen wäre.
- ArbG Hamburg, 23.02.2016 - 11 Ca 152/15
Beschäftigungsanspruch - Betriebsübergang - Umwandlung - Zuordnungsentscheidung - …
Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart möglich wird, diese Faktoren zu nutzen, um denselben oder einer anderen gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07, BAG vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14).