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   BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07   

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BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 (https://dejure.org/2008,120)
BAG, Entscheidung vom 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 (https://dejure.org/2008,120)
BAG, Entscheidung vom 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 (https://dejure.org/2008,120)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Unterrichtung über einen Betriebsübergang; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

  • Betriebs-Berater

    Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a BGB bei Disposition über das Arbeitsverhältnis

  • Judicialis

    BGB § 613a Abs. 5; ; BGB § 613a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6
    Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verwirkte Widerspruch beim Betriebsübergang

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    "Arbeitgeberhopping" nicht mehr uneingeschränkt möglich

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    "Arbeitgeberhopping" nicht mehr uneingeschränkt möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 128, 328
  • ZIP 2009, 929
  • MDR 2009, 813
  • NZA 2009, 552
  • BB 2009, 1422
  • DB 2009, 1075
  • NZG 2009, 943
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 mwN).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen besondere Verhaltensweisen des Berechtigten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechtes als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO. mwN).

    Wie der Senat am 15. Februar 2007 (- 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) entschieden hat, ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen, was zur Folge hat, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers möglicherweise erst nach einer längeren Untätigkeit verwirken können.

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    :30 aa) Soweit der Kläger zunächst ab dem 1. November 2004 ohne Widerspruch bei der A Germany GmbH weitergearbeitet hat, begründet dies aber nach der Rechtsprechung des Senats noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts eines nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Arbeitnehmers (BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

    Dies rechtfertigt grundsätzlich das Vertrauen der Beklagten als der früheren Arbeitgeberin in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsüberganges (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.

    Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts beginnt die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen (Senat 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) zu laufen.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Nach dem Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB müssen die Hinweise auf die Rechtsfolgen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung gehört zu den rechtlichen Folgen eines Betriebsüberganges, über welche nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu unterrichten ist (Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - AP BGB § 613a Nr. 318 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 63).
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Es genügt nicht mehr, wie von der früheren Rechtsprechung gefordert, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen nur "im Kern" richtig ist und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgen muss (vgl. BAG 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112).
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2007 - 5 (9) Sa 1066/06

    Betriebsübergang; Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers; Widerspruch der

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2007 - 5 (9) Sa 1066/06 - aufgehoben.
  • ArbG Solingen, 18.08.2006 - 2 Ca 593/06

    Verwirkung des Widerspruchsrechts nach Betriebsübergang; Vertrauenstatbestand,

    Auszug aus BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18. August 2006 - 2 Ca 593/06 lev - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

    Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgelöst werden (vgl. BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) .
  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO.), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Zu den bei dem Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. zuletzt BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 15, NZA 2009, 552 ua. mit Hinweis auf 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - aaO.).
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