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   BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17   

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BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17 (https://dejure.org/2018,6363)
BAG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 8 AZR 190/17 (https://dejure.org/2018,6363)
BAG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 (https://dejure.org/2018,6363)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - Krankheit - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

  • IWW

    § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - Krankheit - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht; Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund; Krankheit als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht; Anforderungen an den Sachvortrag einer ...

  • bag-urteil.com

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - Krankheit - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umfang der Revisionszulassung

  • rewis.io

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - Krankheit - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - Krankheit - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung - wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB - Krankheit - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Dauertat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung bei konfliktbelastetem Arbeitsverhältnis

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe wegen außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erkrankung aufgrund Konflikts am Arbeitsplatz kann außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen - Drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Weiterbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3267
  • NZA 2018, 1191
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden (ua. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35; vgl. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44, BAGE 149, 355) .

    Auch insoweit ist revisionsrechtlich die Würdigung des Berufungsgerichts allein darauf zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk- und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden (ua. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - aaO) .

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ua. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 17, BAGE 159, 250; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11; 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21) .

    Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden (ua. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35; vgl. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44, BAGE 149, 355) .

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 894/07

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Es gelten dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 14 mwN, BAGE 130, 14) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 153, 111; für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gelten dieselben Maßstäbe wie für die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 14, BAGE 130, 14) .

  • BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72

    Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Restarbeitskraft -

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Dabei sind beide Vertragsparteien allerdings gehalten, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten (BAG 2. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 -) .

    (3) Die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin nicht ausreichende Anstrengungen unternommen hätte, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu BAG 2. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 -) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ua. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 17, BAGE 159, 250; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11; 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21) .

    Seine Würdigung wird nur darauf überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 159, 250; 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 18 mwN) .

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ua. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 17, BAGE 159, 250; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11; 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21) .

    Seine Würdigung wird nur darauf überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 159, 250; 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 18 mwN) .

  • LAG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - 12 Sa 16/16

    Außerordentliche Eigenkündigung - arbeitsplatzbedingte Erkrankung als wichtiger

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin Urlaubsabgeltung iHv. 93, 86 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Dezember 2016 - 12 Sa 16/16 - zurückgewiesen.

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden (ua. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35; vgl. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44, BAGE 149, 355) .
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. auch BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 mwN) .
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 153, 111; für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gelten dieselben Maßstäbe wie für die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 14, BAGE 130, 14) .
  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 386/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 19.03.2003 - 5 AZN 751/02

    Eingeschränkte Revisionszulassung

  • BAG, 15.01.2015 - 5 AZN 798/14

    Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 94/19

    Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung

    Es gelten dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 23) .
  • BAG, 28.05.2019 - 8 AZN 268/19

    Beschränkung der Revisionszulassung

    Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ergibt sich der Umfang der Revisionszulassung aus dem Urteilstenor, weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung der mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02  - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308 ) , noch eine nachträgliche Erweiterung der mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 19) .
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 155/18

    Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008

    Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 32) .
  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 275/18

    Zulässigkeit der Berufung - Antragsänderung in der Berufungsinstanz - Umfang der

    Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (vgl. zu § 139 Abs. 2 ZPO: BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 155/18 - Rn. 32; 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 32; zu § 139 Abs. 3 ZPO: BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 41, BAGE 154, 337) .
  • ArbG Siegburg, 22.11.2018 - 5 Ca 1305/18

    Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

    Dabei sind beide Vertragsparteien allerdings gehalten, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbare Weise aufrecht zu erhalten (vgl. mwN. Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2018 - 8 AZR 190/17, NJW 2018, 3267, 3269).
  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 169/19

    Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Zulassung der Revision

    Auch der Umfang der Revisionszulassung ergibt sich allein aus dem Urteilstenor, weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung einer mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 19; 19. März 2003 - 5 AZN 751/02  - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308 ) , noch eine nachträgliche Erweiterung einer mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17  - aaO ) .
  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 276/18

    Zulässigkeit der Berufung - Antragsänderung in der Berufungsinstanz - Umfang der

    Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (vgl. zu § 139 Abs. 2 ZPO: BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 155/18 - Rn. 32; 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 32; zu § 139 Abs. 3 ZPO: BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 41, BAGE 154, 337) .
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