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   BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21 (A)   

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BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21 (A) (https://dejure.org/2022,25416)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2022 - 8 AZR 209/21 (A) (https://dejure.org/2022,25416)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht

    Art 88 Abs 1 EUV 2016/679, Art 267 AEUV, Art 88 Abs 2 EUV 2016/679, Art 5 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 EUV 2016/679
    Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten über "Workday" DSGVO-konform?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BAG legt EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 82 DSGVO und Art. 88 DGSVO vor - Immaterieller Schadensersatz bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Immaterieller Schadensersatz wegen Übermittlung personenbezogener Daten an die vormalige Konzernmutter der Arbeitgeberin in den USA

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Immaterieller Schadensersatz im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die vormalige Konzernmutter der Arbeitgeberin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 981
  • NZA 2023, 363
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Insoweit geht der Senat in Kenntnis des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - C-300/21 - und unter Bezugnahme auf sein eigenes Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -) davon aus, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Schadenersatz nur für Personen vorsieht, die selbst wegen der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung "ihrer" personenbezogenen Daten (vgl. 2. Erwägungsgrund der DSGVO) in ihren (subjektiven) Rechten verletzt worden, die also selbst Opfer eines Verstoßes bzw. mehrerer Verstöße gegen die DSGVO geworden sind.

    Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits der Umstand, dass eine Person infolge der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung "ihrer" personenbezogenen Daten (vgl. 2. Erwägungsgrund der DSGVO) in ihren (subjektiven) Rechten verletzt wurde, zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (vgl. bereits das Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats, BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33) .

    Mit seiner fünften Vorlagefrage, die der vierten Vorlagefrage im Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 35 ff.) entspricht, möchte der Senat wissen, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben seiner Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter hat und ob der Senat dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) zu berücksichtigen hat.

    Mit seiner sechsten Vorlagefrage, die der fünften Vorlagefrage im Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 38 ff.) entspricht, möchte der Senat wissen, ob es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) ankommt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Insoweit geht der Senat in Kenntnis des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - C-300/21 - und unter Bezugnahme auf sein eigenes Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -) davon aus, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Schadenersatz nur für Personen vorsieht, die selbst wegen der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung "ihrer" personenbezogenen Daten (vgl. 2. Erwägungsgrund der DSGVO) in ihren (subjektiven) Rechten verletzt worden, die also selbst Opfer eines Verstoßes bzw. mehrerer Verstöße gegen die DSGVO geworden sind.

    Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits der Umstand, dass eine Person infolge der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung "ihrer" personenbezogenen Daten (vgl. 2. Erwägungsgrund der DSGVO) in ihren (subjektiven) Rechten verletzt wurde, zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (vgl. bereits das Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats, BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33) .

    Mit seiner fünften Vorlagefrage, die der vierten Vorlagefrage im Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 35 ff.) entspricht, möchte der Senat wissen, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben seiner Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter hat und ob der Senat dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) zu berücksichtigen hat.

    Mit seiner sechsten Vorlagefrage, die der fünften Vorlagefrage im Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 38 ff.) entspricht, möchte der Senat wissen, ob es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) ankommt.

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Zwar unterscheidet sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Wesen durch Tarifvertrag erlassener Maßnahmen vom Wesen einseitig im Gesetz- oder Verordnungsweg von den Mitgliedstaaten erlassener Maßnahmen dadurch, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (EuGH 19. September 2018 - C-312/17, EU:C:2018:734 - [Bedi] Rn. 68; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560 - [Hennigs und Mai] Rn. 66 mwN) .

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass, soweit das in Art. 28 der Charta proklamierte Recht auf Kollektivverhandlungen Bestandteil des Unionsrechts ist, dieses im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden muss (EuGH 19. September 2018 - C-312/17, EU:C:2018:734 - [Bedi] Rn. 69; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10, EU:C:2011:560 - [Hennigs und Mai] Rn. 67 mwN) .

    Deshalb müssen die Sozialpartner beim Erlass von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Bestimmungen des Unionsrechts fallen, das Unionsrecht beachten (vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 19. September 2018 - C-312/17, EU:C:2018:734 - [Bedi] Rn. 70; 12. Dezember 2013 - C-267/12, EU:C:2013:823 - [Hay] Rn. 27 mwN; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10, EU:C:2011:560 - [Hennigs und Mai] Rn. 68 mwN) .

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Zwar unterscheidet sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Wesen durch Tarifvertrag erlassener Maßnahmen vom Wesen einseitig im Gesetz- oder Verordnungsweg von den Mitgliedstaaten erlassener Maßnahmen dadurch, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (EuGH 19. September 2018 - C-312/17, EU:C:2018:734 - [Bedi] Rn. 68; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560 - [Hennigs und Mai] Rn. 66 mwN) .

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass, soweit das in Art. 28 der Charta proklamierte Recht auf Kollektivverhandlungen Bestandteil des Unionsrechts ist, dieses im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden muss (EuGH 19. September 2018 - C-312/17, EU:C:2018:734 - [Bedi] Rn. 69; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10, EU:C:2011:560 - [Hennigs und Mai] Rn. 67 mwN) .

    Deshalb müssen die Sozialpartner beim Erlass von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Bestimmungen des Unionsrechts fallen, das Unionsrecht beachten (vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 19. September 2018 - C-312/17, EU:C:2018:734 - [Bedi] Rn. 70; 12. Dezember 2013 - C-267/12, EU:C:2013:823 - [Hay] Rn. 27 mwN; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10, EU:C:2011:560 - [Hennigs und Mai] Rn. 68 mwN) .

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Unionsrechtsnormen anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH 20. März 2003 - C-187/00, EU:C:2003:168 - [Kutz-Bauer] Rn. 73 mwN; 7. Februar 1991 - C-184/89, EU:C:1991:50 - [Nimz] Rn. 19 mwN) .

    Es wäre nämlich mit dem Wesen des Unionsrechts unvereinbar, wenn dem nationalen Gericht die uneingeschränkte Befugnis abgesprochen würde, unmittelbar bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts Bestimmungen eines Tarifvertrags - oder ggf. einer Betriebsvereinbarung - außer Anwendung zu lassen, die die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften möglicherweise behindern (vgl. EuGH 20. März 2003 - C-187/00, EU:C:2003:168 - [Kutz-Bauer] Rn. 74; 7. Februar 1991 - C-184/89, EU:C:1991:50 - [Nimz] Rn. 20) .

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Unionsrechtsnormen anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH 20. März 2003 - C-187/00, EU:C:2003:168 - [Kutz-Bauer] Rn. 73 mwN; 7. Februar 1991 - C-184/89, EU:C:1991:50 - [Nimz] Rn. 19 mwN) .

    Es wäre nämlich mit dem Wesen des Unionsrechts unvereinbar, wenn dem nationalen Gericht die uneingeschränkte Befugnis abgesprochen würde, unmittelbar bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts Bestimmungen eines Tarifvertrags - oder ggf. einer Betriebsvereinbarung - außer Anwendung zu lassen, die die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften möglicherweise behindern (vgl. EuGH 20. März 2003 - C-187/00, EU:C:2003:168 - [Kutz-Bauer] Rn. 74; 7. Februar 1991 - C-184/89, EU:C:1991:50 - [Nimz] Rn. 20) .

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Der Senat nimmt allerdings an, dass die Haftung des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verschuldensunabhängig ist, also diese Bestimmung die Haftung des Urhebers eines Verstoßes keineswegs vom Vorliegen oder dem Nachweis eines Verschuldens abhängig macht (vgl. zu anderen Bereichen des Unionsrechts etwa: EuGH 22. April 1997 - C-180/95, EU:C:1997:208 - [Draehmpaehl] Rn. 17; 8. November 1990 - C-177/88, EU:C:1990:383 - [Dekker] Rn. 22) .
  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Der Senat nimmt allerdings an, dass die Haftung des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verschuldensunabhängig ist, also diese Bestimmung die Haftung des Urhebers eines Verstoßes keineswegs vom Vorliegen oder dem Nachweis eines Verschuldens abhängig macht (vgl. zu anderen Bereichen des Unionsrechts etwa: EuGH 22. April 1997 - C-180/95, EU:C:1997:208 - [Draehmpaehl] Rn. 17; 8. November 1990 - C-177/88, EU:C:1990:383 - [Dekker] Rn. 22) .
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Deshalb könnte es darauf ankommen, dass - wie in anderen Bereichen des Unionsrechts - die Höhe eines immateriellen Schadenersatzes der Schwere des mit ihm geahndeten Verstoßes gegen die DSGVO entspricht, wobei vermutlich eine wirklich abschreckende Wirkung - ggf. mit spezial- bzw. generalpräventivem Charakter - zu gewährleisten, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren wäre (vgl. zu anderen Bereichen des Unionsrechts etwa: EuGH 15. April 2021 - C-30/19, EU:C:2021:269 - [Braathens Regional Aviation] Rn. 38; 25. April 2013 - C-81/12, EU:C:2013:275 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 63) .
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
    Gleichwohl könnten angesichts womöglich in der Praxis unterschiedlich hoher Entschädigungsbeträge in den Mitgliedstaaten in vergleichbaren Fällen bei der Höhe eines immateriellen Schadenersatzes Gesichtspunkte der Äquivalenz zu berücksichtigen sein (vgl. insoweit auch zur Befugnis der Mitgliedstaaten, entsprechende Kriterien zur Staatshaftung für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht verursacht werden, zu bestimmen: ua. EuGH 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79 - [Brasserie du pêcheur und Factortame] Rn. 67; 19. November 1991 - C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428 - [Francovich ua.] Rn. 42 f.) .
  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 12.12.2013 - C-267/12

    Ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einem Partner gleichen

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    v. 22.9.2022 - 8 AZR 209/21 (A), NZA 2023, 363 [nicht zu dieser Frage]) .

    (1) Ein Anspruch auf Ersatz des hier geltend gemachten immateriellen Schadens folgt auch bei richtlinienkonformer Auslegung nicht aus § 7 BDSG a. F., der nur einen Ausgleich materieller Schäden vorsieht (vgl. BGH Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 530/15, NJW 2017, 800 Rn. 11 ff. m. w. N.; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 25.2.2021 - 17 Sa 37/20, ZD 2021, 436 = juris Rn. 81, nachgehend BAG Vorlagebeschl. v. 22.9.2022 - 8 AZR 209/21 (A), NZA 2023, 363 [nicht zu dieser Frage]; Quaas in BeckOK-Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 42. Edition, Stand: 01.08.2022, Art. 82 DSGVO Rn. 1a) .

    (2) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, der regelmäßig eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraussetzt (vgl. LAG Baden-Württemberg Urt. v. 25.2.2021 - 17 Sa 37/20, ZD 2021, 436 = juris Rn. 81, nachgehend BAG Vorlagebeschl. v. 22.9.2022 - 8 AZR 209/21 (A), NZA 2023, 363 [nicht zu dieser Frage]; siehe auch BGH Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 530/15, NJW 2017, 800 Rn. 8) , ist trotz entsprechenden Hinweises vom 30.06.2023, dass sonstige Ansprüche nicht hinreichend dargelegt sind (eGA II-264), weiterhin nicht darlegt oder auch nur im Ansatz ersichtlich.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Die Kammer folgt insoweit zwar der zutreffenden Rechtsansicht des Generalanwalts beim EuGH Campos Sánchez-Bordona, wonach für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlitten hat, die bloße Verletzung der Norm als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen (Schlussantrag vom 6. Oktober 2022 - C-300/21, BeckRS 2022, 26562, beck-online; A.A. BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 [A] - Rn. 33; siehe auch die 4. Vorlagefrage BAG 22. September 2022 - 8 AZR 209/21 [A]).

    Hinzu kommt, dass der im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei der Bemessung der Entschädigung umstrittene Aspekt eines Präventionszwecks der Norm (siehe dazu die 5. Vorlagefrage BAG 22. September 2022 - 8 AZR 209/21 (A); zum Meinungsstand Maschmann NZA-Beilage 2022, 50, 54) vorliegend keine maßgebliche Rolle spielt.

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