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BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 219/94 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kündigung nach Einigungsvertrag - Beteiligung der Personalvertretung - Auflösung einer Dienststelle der Bundeswehr - Klage auf Weiterbeschäftigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 19.05.1993 - 70 Ca 30918/92
- LAG Berlin, 04.01.1994 - 12 Sa 94/93
- BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 219/94
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 22.08.1996 - 2 AZR 5/96
Personalratsbeteiligung nach Dienststellenschließung
e) Der Senat braucht deshalb nicht abschließend zu entscheiden, ob sich nicht - wofür vieles spricht - auch ohne Rückgriff auf § 82 Abs. 5 BPersVG aus den vom Siebten Senat in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 (…aaO) erwogenen Gründen die Beteiligung des Hauptpersonalrats, die allein sowohl die Anwendung des Repräsentationsgrundsatzes als auch die Lückenlosigkeit der Personalvertretung gewährleistet, aus §§ 82 Abs. 1, 92 Nr. 1 BPersVG herleiten läßt (vgl. zu § 92 Nr. 1 BPersVG a.F. BAG Urteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 219/94 -, n.v.). - BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 39/95
Begriff der mangelnden persönlichen Eignung - Mangelnde Beteiliung des …
Nach § 82 Abs. 5 PersVG-DDR/BPersVG war deshalb die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, also der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, zu beteiligen (vgl. für einen insoweit gleichliegenden Fall BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 629/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 639/94 - n.v., zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 219/94 - n.v., zu II 2 der Gründe). - BAG, 22.08.1996 - 2 AZR 279/96 e) Der Senat braucht deshalb nicht abschließend zu entscheiden, ob sich nicht - wofür vieles spricht - auch ohne Rückgriff auf § 82 Abs. 5 BPersVG aus den vom Siebten Senat in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 (…a.a.O.) erwogenen Gründen die Beteiligung des Hauptpersonalrats, die allein sowohl die Anwendung des Repräsentationsgrundsatzes, als auch die Lückenlosigkeit der Personalvertretung gewährleistet, aus § 82 Abs. 1, § 92 Nr. 1 BPersVG herleiten läßt (vgl. zu § 92 Nr. 1 BPersVG a.F. BAG Urteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 219/94 -;, n.v.).
- BAG, 22.08.1996 - 2 AZR 12/96 e) Der Senat braucht deshalb nicht abschließend zu entscheiden, ob sich nicht - wofür vieles spricht - auch ohne Rückgriff auf § 82 Abs. 5 BPersVG aus den vom Siebten Senat in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 (…a.a.O.) erwogenen Gründen die Beteiligung des Hauptpersonalrats, die allein sowohl die Anwendung des Repräsentationsgrundsatzes, als auch die Lückenlosigkeit der Personalvertretung gewährleistet, aus § 82 Abs. 1, § 92 Nr. 1 BPersVG herleiten läßt (vgl. zu § 92 Nr. 1 BPersVG a.F. BAG Urteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 219/94 -;, n.v.).