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   BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93   

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https://dejure.org/1995,6752
BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93 (https://dejure.org/1995,6752)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1995 - 8 AZR 220/93 (https://dejure.org/1995,6752)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 (https://dejure.org/1995,6752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Kündigung eines inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit - Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 474/91

    Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag .

    Auszug aus BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93
    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften, aus dem Regelungszusammenhang des Einigungsvertrages und aus Sinn und Zweck des Sonderkündigungsrechts (vgl. BAGE 70, 309, 316 = AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B II 1 a der Gründe; BAGE 70, 323, 326 [BAG 11.06.1992 - 8 AZR 537/91] = AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu A II 1 a der Gründe).

    Je größer das Maß der Verstrickung, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme, dieser Beschäftigte sei als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Bevölkerung noch zumutbar (vgl. BAGE 70, 309, 320 = AP, a.a.O., zu B II 1 c der Gründe).

  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93
    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften, aus dem Regelungszusammenhang des Einigungsvertrages und aus Sinn und Zweck des Sonderkündigungsrechts (vgl. BAGE 70, 309, 316 = AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B II 1 a der Gründe; BAGE 70, 323, 326 [BAG 11.06.1992 - 8 AZR 537/91] = AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu A II 1 a der Gründe).

    Das folgt aus der Verwendung der Präposition "für" anstelle der näherliegenden "beim" in Abs. 5 Ziff. 2 EV (vgl. BAGE 70, 323, 327 [BAG 11.06.1992 - 8 AZR 537/91] = AP, a.a.O., zu A II 1 c der Gründe).

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 415/92

    Kündigung: Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR -

    Auszug aus BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93
    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein vollziehender Sachbearbeitertätigkeit oder handwerklicher Tätigkeit wird das Vertrauen in die Verwaltung weniger beeinträchtigen als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 415/92 - NJ 1993, 379).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93
    Zwar stellt die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung allein noch keine Tätigkeit für das MfS dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 3 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast

    Auszug aus BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 220/93
    Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast des kündigenden Arbeitgebers findet nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 -, NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 3 b der Gründe).
  • BVerwG, 28.01.1998 - 6 P 2.97

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes; inoffizieller

    Diese Voraussetzung kann sowohl bei hauptamtlichen als auch bei inoffiziellen Mitarbeitern der Staatssicherheit gegeben sein (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 2306; BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAG 74, 120, 124; Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - Urteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 595/94 -).

    Beim inoffiziellen Mitarbeiter wird sich der Grad der persönlichen Verstrickung vor allem aus Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit des inoffiziellen Mitarbeiters sowie aus dem Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit für das MfS ergeben (BAG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - Urteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 595/94 -).

    Nur wenn festgestellt wird, welchen Inhalt die Berichte an das MfS hatten, welchem Zweck die Berichterstattung dienen sollte und auf welche Art und Weise Erkundigungen eingeholt wurden, kann geprüft werden, ob und ggf. wie schwer der inoffizielle Mitarbeiter aufgrund seiner Tätigkeit für das MfS einen anderen geschädigt, gefährdet oder in seiner Privatsphäre verletzt hat oder dies jedenfalls in Kauf genommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 -).

    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein vollziehender Sachbearbeitertätigkeit oder handwerklicher Tätigkeit wird das Vertrauen in die Verwaltung weniger beeinträchtigen als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - Urteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 595/94 -).

    Für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist diejenige Art der Tätigkeit beachtlich, die der Arbeitnehmer in dem in Frage stehenden Arbeitsverhältnis ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - Urteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 595/94 -).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

    Dabei ist die Art der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer in dem in Frage stehenden Arbeitsverhältnis ausübt, von Bedeutung (vgl. BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Meiningen, 13.03.2003 - 3 P 50008/00

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht (Land);

    Aus diesem Grunde kommt die Fristbestimmung des § 626 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung (BVerwG, B. v. 28.01.1998, a.a.O., BAG, U. v. 19.01.1995, Az.: 8 AZR 220/93; BAG, U. v. 26.05.1994, BAGE 76, 334).

    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein vollziehender Sachbearbeitertätigkeit oder handwerklicher Tätigkeit wird das Vertrauen in die Verwaltung weniger beeinträchtigen als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG, U. v. 19.01.1995, Az.: 8 AZR 220/93; BAG, U.v. 18.02.1999, Az.: 8 AZR 550/97).

    Bei einem Lehrer ist schon bei einer kurzfristigen Tätigkeit mit nur wenigen Berichten an das MfS regelmäßig davon auszugehen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar ist (BAG, U. v. 19.01.1995, Az.: 8 AZR 220/93).

  • LAG Thüringen, 02.07.1996 - 5 Sa 425/95

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung eines Lehrers

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  • LAG Thüringen, 19.03.1996 - 5 Sa 556/95

    Kündigung eines Lehrers wegen 25 Jahre zurückliegender Tätigkeit für das

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  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 524/96
    Mit seiner Behauptung, niemandem geschadet zu haben, hat er die nach den unstreitigen Tatsachen gegebene Bedeutung seiner Berichtstätigkeit nicht entkräftet (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 220/93 - n.v., zu B 2 b cc der Gründe).

    Bei einer längerfristigen und keineswegs bedeutungslosen Berichtstätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter wie im Falle des Klägers bedarf es daher besonders schwerwiegender Entlastungstatsachen, um das Festhalten am Arbeitsverhältnis des Lehrers gleichwohl zumutbar erscheinen zu lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Januar 1995, aaO, zu B 2 b aa der Gründe).

  • LAG Thüringen, 18.06.1996 - 5 Sa 1107/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung;

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  • LAG Brandenburg, 12.03.1997 - 7 Sa 681/96

    Kündigung eines Lehrers wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.1998 - 2 L 76/97

    Entlassung, Stasi-Tätigkeit

    Der Kläger bekleidet dort als Sachbearbeiter eine im Sinne der zuletzt zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weniger bedeutende Stellung (zur Sachbearbeitertätigkeit vgl. auch BAG, Urteile vom 19.01.1995 und 13.06.1996 - 8 AZR 220/93 bzw. 595/94 -, zitiert nach Juris), so daß die Weiterbeschäftigung nur dann unzumutbar wäre, wenn der Kläger als stark belastet einzustufen wäre.
  • OVG Thüringen, 08.09.1997 - 2 EO 527/95

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Mitarbeit für das

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  • LAG Sachsen, 11.04.1997 - 3 Sa 924/96

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Zumutbarkeit des Festhaltens am

  • LAG Sachsen, 15.11.1996 - 3 Sa 766/96

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Arbeitnehmer wegen

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