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   BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16   

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BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16 (https://dejure.org/2017,30809)
BAG, Entscheidung vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16 (https://dejure.org/2017,30809)
BAG, Entscheidung vom 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 (https://dejure.org/2017,30809)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 613a Abs. 6 BGB, § ... 561 ZPO, § 613a Abs. 5 BGB, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 613a Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, Richtlinie 77/187/EWG, § 195 BGB, § 194 Abs. 1 BGB, § 121 Abs. 2 BGB, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 119, 120 BGB, § 613a BGB, § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiLoG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 112a Abs. 2 BetrVG, § 241 Abs. 1 BGB, §§ 203 bis 209 BGB, § 212 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang; Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung; Widerspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des Widerspruchsrechts; Beginn des maßgeblichen Zeitraums für ...

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de

    Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem Betriebsübergang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsübergang: Nach sieben Jahren widerspruchsloser Weiterarbeit verwirkt das Widerspruchsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und die Anforderungen an das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterrichtungsfehler beim Betriebsübergang - und seine Heilung durch Zeitablauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und die Verwirkung des Widerspruchsrechts

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang - Kein Zurück nach sieben Jahren

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 160, 70
  • NJW 2018, 647
  • ZIP 2018, 193
  • MDR 2018, 477
  • NZA 2018, 168
  • BB 2018, 506
  • DB 2018, 707
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Danach wird die Widerspruchsfrist nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 27 , BAGE 153, 296 ; 10. November 2011 -  8 AZR 430/10  - Rn. 23 ; 22. Januar 2009 -  8 AZR 808/07  - Rn. 23 mwN) .

    a) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) .

    Dies setzt aber zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) , und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

    Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und deshalb nicht verwirken könnte.

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92  -; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 -  8 AZR 369/13  - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .

    Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20, BAGE 153, 296) - Bedürfnis von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Der Senat hat später zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, weil sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 -) .

    Wie der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS - ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend - entschieden hat, entspricht das Unterrichtungsschreiben schon deshalb nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB fehlt und weil die Unterrichtung nicht auf die Tatsache einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der neuen Inhaberin (der VCS) hinweist (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.) .

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stellt die bloße widerspruchsloseWeiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte (vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 20. Mai 2010 - 8 AZR 68/09 - Rn. 35; 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22) .

    aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts liegt ein Umstandsmoment nicht darin, dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zeitnah nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) ausgeübt hat, obgleich das Gericht mit diesem Urteil für ein wortgleiches Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, entschieden hat, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) überhaupt bekannt war.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) , nichts Abweichendes.

    In der Richtlinie 2001/23/EG ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00  - [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I-969; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30  ff. mwN, aaO) .

    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) , und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) , nichts Abweichendes.

    In der Richtlinie 2001/23/EG ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00  - [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I-969; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30  ff. mwN, aaO) .

    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) , und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN ) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09  - Rn. 25 ; 20. Mai 2010 -  8 AZR 734/08  - Rn. 24 ) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09  - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 -  1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 -  1 BvR 1341/90  - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) .

    Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157).

    Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Vielmehr tritt mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers eine rechtliche Zäsur ein mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat anläuft (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 37, BAGE 157, 317) .

    Dies hat zur Folge, dass sie kein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber mehr sein kann (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 39, BAGE 157, 317) .

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Juli 2009 (- 8 AZR 357/08 - Rn. 48 f.) und vom 2. April 2009 (- 8 AZR 220/07 - Rn. 33 ff.) entschieden.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt.

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    c) Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig in dem Sinne, dass beide Elemente bildhaft im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden sind (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09  - Rn. 30 ) .

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09  - aaO) .

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

  • EuGH, 07.03.1996 - C-172/94
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 755/07

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

  • BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 185/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 68/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 840/08

    Betriebsübergang - falsche Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 872/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 220/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 336/08

    Übertragung staatlicher Aufgaben auf eine andere Körperschaft - Übergang des

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 18/05

    Sozialplanpflicht bei Neugründungen

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

  • LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15

    Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung, Umstandsmoment

  • ArbG Regensburg, 22.04.2015 - 6 Ca 2653/14

    Betriebsübergang Deutsche Telekom AG zur VCS GmbH 2007 - auch jetzt noch

  • BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 670/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 73/07

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch -

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    aa) Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 19; 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) .

    Solange noch nicht geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Klägerin auf die F gekommen war, musste der Beklagte - auch um sich für den Fall eines Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aufgrund einer Disposition über sein Arbeitsverhältnis auszusetzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) - zunächst die Kündigung der F angreifen.

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Sollte es hingegen nicht zu einem Übergang des Betriebs der Beklagten iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die F gekommen sein, ginge ein etwaiger Widerspruch des Klägers vor dem Hintergrund, dass das Widerspruchsrecht ein Gestaltungsrecht ist, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (vgl. zuletzt BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 mwN) , von vornherein ins Leere.

    Solange noch nicht abschließend geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Beklagten auf die F gekommen war, musste der Kläger - auch um sich ein Widerspruchsrecht gegen einen etwaigen Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aufgrund einer Disposition über sein Arbeitsverhältnis auszusetzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) - zunächst innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG die Kündigung der F angreifen.

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) .

    a) Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 19; 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) .

    Solange noch nicht abschließend geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Beklagten auf die F gekommen war, musste der Kläger - auch um sich für den Fall eines Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aufgrund einer Disposition über sein Arbeitsverhältnis auszusetzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) - zunächst die Kündigung der F vom 28. Oktober 2014 angreifen.

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

    Allerdings wird die Widerspruchsfrist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 12; BAG vom 15.12.2016 - 8 AZR 612/15, juris, Rz. 34; BAG vom 19.11.2015 - 8 AZR 773/14, juris, Rz. 27; BAG vom 14.11.2013 - 8 AZR 824/12, juris, Rz. 18; BAG vom 10.11.2011 - 8 AZR 430/10, juris, Rz. 23; BAG vom 22.01.2009 - 8 AZR 808/07, juris, Rz. 23).

    Unabhängig davon liegen die Erwägungen zur Beschränkung des Widerspruchsrechts aufgrund anderweitig bestehender Kenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten neben der Sache, weil kein Kausalzusammenhang zwischen der nicht ordnungsgemäß erfolgten Unterrichtung des Arbeitnehmers und der Ausübung des Widerspruchsrechts erforderlich ist (vgl. BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 13 m.w.N.).

    Richtig ist allerdings die Annahme der Beklagten, dass das Widerspruchsrecht wie jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und daher grundsätzlich auch verwirkt werden kann (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 15 ff; BAG vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris, Rz. 25; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 28 ff; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 20 ff; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 47 ff.).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 18; BAG vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris, Rz. 26; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 29; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 21; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 48).

    Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig in dem Sinne, dass beide Elemente bildhaft im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden sind (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 19; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 30).

    Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 19; BAG vom 24.07.2008 - 8 AZR 175/07, juris, Rz. 27).

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 19; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 30).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 19; BAG vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris, Rz. 27).

    Selbst wenn man annimmt, dass das Zeitmoment, welches nach dem Zeitraum zwischen Betriebsübergang und Widerspruch zu beurteilen ist (vgl. BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 31), hier mit knapp 22 Monaten (08.12.2014 bis 30.09.2016) grundsätzlich bereits erfüllt ist (vgl. hierzu BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 33; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 29/30), fehlt es gleichwohl an dem erforderlichen Umstandsmoment.

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er ein etwaiges Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 25; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 36; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 33; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 56).

    Dafür wäre vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 26, 30) zumindest ein Zeitraum von sieben Jahren erforderlich, soweit keine weiteren, ein Umstandsmoment begründenden Aspekte zu berücksichtigen sind.

    Da § 613a Abs. 6 BGB keinen Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Unterrichtung und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht erfordert, kann die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung schon vom Ansatz her kein für die Verwirkung des Widerspruchsrechts maßgebliches Umstandsmoment sein (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 39).

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2020 - 4 Sa 397/20

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - tarifvertragliches

    Bei nicht ordnungsgemäßer, aber die "grundlegenden Informationen" enthaltender Un-terrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 5 BGB führt nach der Rechtsprechung des BAG dessen widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts (zuletzt etwa BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris).

    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris Rn. 25 mwN).

    Dem steht Europarecht, insbesondere die Richtlinie 2001/23EG, nicht entgegen (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 17 mwN).

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen als regelmäßig mit sieben Jahren angemessen (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 26, 30 mwN).

    Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht der Verjährung unterliegt, und dass in der widerspruchslosen Weiterarbeit beim neuen Inhaber ein Umstandsmoment nur dann liegt, wenn der Arbeitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, er mithin über das Bestehen seines Gestaltungsrechts in Kenntnis gesetzt wurde und in Kenntnis dieses Umstands weitergearbeitet hat, müsste der Zeitraum deutlich mehr als drei Jahre und deutlich weniger als zehn Jahre betragen (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 27 ff. mwN; krit. Bauer/Ernst, NZA 2018, 1243 (1245).

    Der für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Zeitraum der widerspruchslosen Weiterarbeit beim neuen Inhaber beginnt in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB erst nach dem Betriebsübergang abläuft, mit dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 31).

    dd.Für die Annahme der Verwirkung kommt es nicht darauf an, ob der bisherige Arbeitgeber Kenntnis von der langjährigen Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Inhaber hat (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 32 mwN).

    ff.Durch eine regelmäßige Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter den angeführten Voraussetzungen nach einer siebenjährigen widerspruchslosen Weiterarbeit für den neuen Inhaber wird der Arbeitnehmer auch regelmäßig nicht unverhältnismäßig in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 34-36 mwN).

    Denn das den Fristlauf auslösende Ereignis war hier nicht der Betriebsübergang am 01.06.2011, sondern erst der spätere Ablauf der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB am 09.06.2011 (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 31).

    In der widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet wurde, liegt von vornherein nur ein Umstandsmoment von vergleichsweise geringem Gewicht (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rn. 27).

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    a) Das Widerspruchsrecht ist verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 128, 157; BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 32) , nicht aber unionsrechtlich geboten (vgl. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 - [Merckx] Rn. 33 ff.) , so dass auch dessen nähere Ausgestaltung allein nationalem Recht unterliegt (vgl. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 - [Katsikas] Rn. 35; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 17, BAGE 160, 70) .

    Es hat - im Einklang mit den vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Rechtssätzen - zunächst berücksichtigt, dass - wie vorliegend - bei einer Unterrichtung über die "grundlegenden Informationen" zum Betriebsübergang und einer widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Erwerber über einen Zeitraum von sieben Jahren der Widerspruch sich allein aufgrund des Zeitablaufs als mit Treu und Glauben unvereinbar erweisen kann (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 81 f., BAGE 166, 54; 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 19 ff.; grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 24 ff., BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 203/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 228/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 308/16

    Werzalit verliert auch vor dem Bundesarbeitsgericht

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 229/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 524/16

    Betriebsübergang - "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" - Prozessverwirkung -

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 508/17

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 578/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 614/16

    Betriebsübergang - negative Feststellungsklage - materielle Rechtskraftwirkung -

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 615/16

    Betriebsübergang - negative Feststellungsklage - materielle Rechtskraftwirkung -

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 591/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 594/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 5/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 589/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 13/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 11/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18

    Betriebsübergang - Fehler bei der Unterrichtung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch -

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 831/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 593/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 592/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 588/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 12/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 590/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • LAG Thüringen, 15.02.2018 - 3 Sa 373/17

    Unterrichtungsanspruch des Arbeitnehmers und Verwirkung des Widerspruchsrechtes

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 326/22

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 911/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 833/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2022 - 8 Sa 68/20

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 832/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 99/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 835/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 102/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ArbG Essen, 11.09.2020 - 4 Ca 171/20
  • ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 375/19

    Zulage

  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 967/20
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 197/20
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 235/20
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 172/20
  • ArbG Essen, 18.06.2021 - 1 Ca 237/20

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Verwirkung

  • LAG Hamm, 19.07.2019 - 16 Sa 43/19

    Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitgebers über den Übergang des

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 101/17

    Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1581/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 834/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • ArbG Essen, 11.09.2020 - 4 Ca 196/20
  • ArbG Essen, 23.06.2020 - 2 Ca 195/20
  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 194/20
  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 256/20
  • ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 198/20
  • ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 236/20
  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1465/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 6.10.2022

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 379/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 378/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 377/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 376/19

    Zahlung von übertariflichen Zulagen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 830/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1580/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1674/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1473/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1490/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1650/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1494/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1471/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1493/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1466/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1577/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1586/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1488/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1652/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1669/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1579/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1655/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1589/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1675/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1469/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1468/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1649/21

    Unionsrechtliche Begrifflichkeit des Betriebsübergangs; Wirtschaftliche Einheit

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1583/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1582/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1670/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1671/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LG Aachen, 13.02.2020 - 9 O 252/19
  • LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
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