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   BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97   

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BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97 (https://dejure.org/1998,52)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 8 AZR 265/97 (https://dejure.org/1998,52)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 (https://dejure.org/1998,52)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 613 a; ; BGB § 275; ; KSchG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a, § 275; KSchG § 1 Abs. 1
    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613a, § 275; KSchG §N1 Abs. 1
    Betriebsübergang: Anforderungen an das Übernahmeverlangen eines vorher gekündigten Arbeitnehmers (Fortentwicklung der BAG-Rechtsprechung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 90, 153
  • NJW 1999, 1132
  • ZIP 1998, 167
  • ZIP 1999, 670
  • MDR 1999, 551
  • NZA 1999, 311
  • BB 1999, 376
  • BB 1999, 589
  • DB 1999, 485
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97
    Geht ein Betrieb oder Betriebsteil dadurch auf den Erwerber über, daß dieser die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch die Einstellung der organisierten Hauptbelegschaft und deren Einsatz auf ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben vornimmt, hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB).

    Der Betriebsübergang muß der Beweggrund für die Kündigung gewesen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Damit kann ein bevorstehender Betriebsübergang nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB führen, wenn die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststehen oder zumindest greifbare Formen angenommen haben (BAG Urteil vom 13. November 1997, aaO).

    Vielmehr hätte dies allein einen Anspruch des Klägers auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen gegen die Beklagte zu 3) begründen können (vgl. hierzu BAG Urteil vom 13. November 1997, aaO).

    Sollte die Beklagte zu 3) den Übergang des Betriebes dadurch herbeigeführt haben, daß sie die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch die Einstellung von acht der früheren Beschäftigten der Beklagten zu 1) und deren Einsatz auf ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben gewahrt hat (vgl. hierzu BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), wäre es nur dann zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 3) gekommen, wenn der Kläger den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend gemacht hätte (vgl. BAG Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Im Hinblick darauf, daß die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht nur durch die Übernahme materieller und/oder immaterieller Betriebsmittel, sondern auch durch die willentliche Übernahme der Hauptbelegschaft erfüllt werden können, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13. November 1997 (- 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 aus § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) den Fortsetzungsanspruch auch auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreckt, um so ein wirksames, den europarechtlichen Vorgaben genügendes Mittel des Bestandsschutzes bei Betriebsübergängen zu gewährleisten.

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97
    Die Klage gegen die Beklagte zu 3) war zwar in erster Instanz unzulässig, weil sie lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Verhältnis zur Beklagten zu 2) erhoben wurde (vgl. hierzu BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, unter B II der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), doch ist diese Bedingung mit dem Erlaß des insofern rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils eingetreten.

    Sollte die Beklagte zu 3) den Übergang des Betriebes dadurch herbeigeführt haben, daß sie die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch die Einstellung von acht der früheren Beschäftigten der Beklagten zu 1) und deren Einsatz auf ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben gewahrt hat (vgl. hierzu BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), wäre es nur dann zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 3) gekommen, wenn der Kläger den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend gemacht hätte (vgl. BAG Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97
    Nach dem Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer nur noch unverzüglich dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen, wobei dem Arbeitnehmer im Anschluß an die §§ 4, 7 KSchG eine Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen zugebilligt wird (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - AP Nr. 177 zu § 613 a BGB, zu I 3 c aa der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97
    Der Zweite Senat hat mit Urteil vom 27. Februar 1997 (- 2 AZR 160/96 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden, daß dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zusteht, wenn im Zeitraum zwischen Ausspruch und Wirksamwerden einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Kündigungsgrund wegfällt und der Arbeitgeber keine weiteren Dispositionen getroffen hat, die regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran begründen, es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu belassen.
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97
    Wie der EuGH mit Urteil vom 11. März 1997 (Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187) unter Nr. 15 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, darf eine Einheit im Sinne der Richtlinie nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden.
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit, daß bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt (vgl. insbesondere BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1; BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2; BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - BAGE 87, 221 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 4; BAG 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5; BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42; Bader/Bram/Dörner/Wenzel KSchG Stand März 2000 § 1 Rn. 73; ErfK/Ascheid § 1 KSchG Rn. 473; Hueck/v.Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 156a ff.; Kiel/Koch Die betriebsbedingte Kündigung Rn. 855 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner § 1 KSchG Rn. 56a ff.; KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 569; Löwisch KSchG 8. Aufl. § 1 Rn. 80 ff., 263; Beckschulze DB 1998, 417 ff.; Berscheid MDR 1998, 1129 ff.; Boewer NZA 1999, 1121, 1177 ff.; Manske FA 1998, 143 ff.; Meinel/Bauer NZA 1999, 575 ff.; Nicolai/Noack ZfA 2000, 87 ff.; Oetker ZIP 2000, 643 ff.; Raab RdA 2000, 147 ff.; Zwanziger BB 1997, 42 ff.; aA Kaiser ZfA 2000, 205 ff.; Ricken NZA 1998, 460 ff. mwN zu der den Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich ablehnenden Auffassung, ebenda Fn. 6).

    b) Des weiteren folgt aus der methodischen Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs als einer vertraglichen Nebenpflicht, daß der Arbeitnehmer jedenfalls für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung grundsätzlich nicht verlangen kann, wenn die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2, zu II 1 c der Gründe; ebenso ErfK/Ascheid § 1 KSchG Rn. 473; Annuß BB 1998, 1582, 1587; Boewer NZA 1999, 1177, 1178; Oetker ZIP 2000, 643, 647, 648; aA KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 569; Raab RdA 2000, 147, 154; Zwanziger BB 1997, 42, 45; offengelassen in BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - BAGE 87, 221 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 4, zu B II 2 der Gründe und BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260 = AP BGB § 613 a Nr. 185, zu B III 1 der Gründe; für den (Sonder-) Fall des erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses überraschend erfolgten Betriebsübergangs bejaht der Achte Senat aufgrund europarechtlicher Vorgaben den Wiedereinstellungsanspruch, BAG 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613 a Nr. 169, zu II 3 c der Gründe und BAG 12. November 1998 - 2 AZR 265/97 - AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5, zu C III 1 der Gründe).

    Daher kommen für die Auswahlentscheidung grundsätzlich ohnehin nur die Arbeitnehmer in Betracht, die dem Arbeitgeber gegenüber ihren Willen zur Wiedereinstellung bekundet haben (ebenso zum Wiedereinstellungsanspruch bei unvorhergesehenem Betriebsübergang BAG 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5, zu B III 1 der Gründe).

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    c) Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber kommt grundsätzlich in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebes oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus anderen Gründen und einer infolge dessen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG nachträglich zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes oder der Entstehung einer anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer kommt (BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - BAGE 87, 221 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 3; 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171; 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175; 16. Mai 2002 - 8 AZR 320/01 - AP InsO § 113 Nr. 9).

    Der erkennende Senat hat hingegen für den Fall eines durch willentliche Übernahme der Hauptbelegschaft eingetretenen Betriebsüberganges iSd. § 613a BGB ausdrücklich das Bestehen eines Fortsetzungs-/Wiedereinstellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bejaht (13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) und ausgeführt, im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nicht nur durch die Übernahme materieller und/oder immaterieller Betriebsmittel, sondern auch durch die willentliche Übernahme der Hauptbelegschaft erfüllt werden könnten, sei die Erstreckung des Fortsetzungsanspruchs auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wirksames, den europarechtlichen Vorgaben genügendes Mittel, den Bestandsschutz bei Betriebsübergängen zu gewährleisten (12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - aaO; vgl. auch Müller-Glöge NZA 1999, 449, 455).

    Die Anerkennung eines Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruchs bei einem nach Ablauf der Kündigungsfrist vollzogenen Betriebsübergang durch die Übernahme von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln hat der Achte Senat offen gelassen (13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - aaO; 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - aaO).

    An der zur Richtlinie 77/187/EWG vertretenen Auffassung (vgl. BAG 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) hält der Senat auch unter der Geltung der seit 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung im Ergebnis fest.

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Entgegen der Auffassung der Beklagten in den Vorinstanzen war der Kläger auch nicht gehalten, sein Fortsetzungsverlangen unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend zu machen (vgl. hierzu Senat 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171).
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