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   BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18   

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BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18 (https://dejure.org/2019,40725)
BAG, Entscheidung vom 28.11.2019 - 8 AZR 293/18 (https://dejure.org/2019,40725)
BAG, Entscheidung vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 (https://dejure.org/2019,40725)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § ... 254 BGB, § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 12a Abs. 1 ArbGG, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, Richtlinie 2011/7/EU, § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen und Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; Wirkung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • rewis.io

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 5
    Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen und Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

  • datenbank.nwb.de

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Arbeitnehmer

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Arbeitsrecht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine 40-Euro-Pauschale im Arbeitsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im Arbeitsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtsverfahren - und der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatz vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1161
  • MDR 2020, 677
  • MDR 2020, 678
  • NZA 2020, 465
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. zuletzt ausführlich BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309) .

    b) Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 309) .

    Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 309) .

    Der Gedanke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen haben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 163, 309) .

    Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 309) .

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 (- 1 BvR 1806/02 - Rn. 58) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 34, BAGE 163, 309) .

    Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebühren zu erstatten sind (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 35 mwN, BAGE 163, 309) .

    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) entschieden und ausführlich begründet hat, als spezielle arbeitsrechtliche Regelung, soweit er einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten ausschließt, auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.

    a) Der Senat hat es in der Entscheidung vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - Rn. 49, BAGE 163, 309) noch dahinstehen lassen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich daraus ggf. für die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben.

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • EuGH, 11.04.2019 - C-131/18

    Gambietz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    b) Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für "Beitreibungskosten jedweder Art" (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27) .

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Seine Anwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 5 der Gründe, BAGE 70, 191) .

    Andernfalls würden die auszugleichenden Kosten nicht wirksam gesenkt (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 4 der Gründe, BAGE 70, 191) .

    Damit können Schadensersatzansprüche nicht bereits deswegen aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen werden, weil sie auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 5 der Gründe, aaO) .

    Seine Anwendung führt nicht zu zweckwidrigen Ergebnissen (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 5 der Gründe, BAGE 70, 191) , insbesondere hat der Beklagte die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in keiner Weise bewusst missbraucht, um der Klägerin konkreten Schaden zuzufügen (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - aaO) .

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 56/90

    Schadenersatz wegen nicht erteilter Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    c) Aus dem Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139) kann die Klägerin im Hinblick auf eine ggf. gebotene teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nichts Abweichendes ableiten.

    Während der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 23. September 1960 (- 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39) , vom 30. April 1968 (- 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1) und vom 18. Dezember 1972 (- 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486) die Auffassung vertreten hatte, dass der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten umfasse, weil insoweit die in der Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, nämlich in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Regelung über den Ausschluss der Kostenerstattung vorrangig sei, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139) diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und das Konkurrenzverhältnis zwischen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO neu dahin bestimmt, dass § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangige Regelung sei.

    Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Vierte Senat nicht für geboten erachtet (BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - aaO) .

  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    b) Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 (- 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt.

    Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter Umständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO) .

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 26 mwN; 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - Rn. 55 mwN) .

    Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Während der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 23. September 1960 (- 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39) , vom 30. April 1968 (- 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1) und vom 18. Dezember 1972 (- 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486) die Auffassung vertreten hatte, dass der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten umfasse, weil insoweit die in der Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, nämlich in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Regelung über den Ausschluss der Kostenerstattung vorrangig sei, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139) diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und das Konkurrenzverhältnis zwischen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO neu dahin bestimmt, dass § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangige Regelung sei.
  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Dies würde voraussetzen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, gemessen an seiner zugrunde liegenden Regelungsabsicht, sich in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass er einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 10; 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - Rn. 13, BGHZ 202, 302; 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 14) .
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

    Auszug aus BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18
    Dies würde voraussetzen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, gemessen an seiner zugrunde liegenden Regelungsabsicht, sich in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass er einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 10; 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - Rn. 13, BGHZ 202, 302; 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 30.04.1968 - 5 AZR 190/67
  • BAG, 18.12.1972 - 5 AZR 248/72

    Drittschuldnererklärung bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses -

  • BAG, 02.05.1968 - 5 AZR 190/67

    Sachlich-rechtliche Ansprüche - Erstattung von Prozeßkosten - Prozessualer

  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

  • BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der von nichtprivilegierten Beteiligten im

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 596/17

    Jahressonderzuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah-lung einer

  • BAG, 23.07.2019 - 9 AZN 252/19

    Zahlung (widerrufene) Zulage - Erstattung Fortbildungskosten - Zahlung

  • LAG München, 26.07.2017 - 8 Sa 34/17

    Kostenerstattung, Schadensersatz

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Kl. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20 ff., mwN; vgl. auch BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 24 ff., mwN) .

    Schadensersatzansprüche können nicht bereits deswegen aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen werden, weil sie auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 41, mwN) .

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Zwar schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 8 AZR 412/19 - Rn. 11; 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20, BAGE 169, 14; 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309, jeweils mwN) .

    Ihre Anwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 39 mwN, BAGE 169, 14 ) .

    Danach soll keine Partei damit rechnen können oder müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 169, 14) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 430/19

    Außerordentliche Kündigung - Krankheitsandrohung

    Ebensowenig stehen dem Kläger Verzugspauschalen aus § 288 Abs. 5 BGB zu, weil diese Norm von der Spezialregelung des § 12a ArbGG verdrängt wird (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20; BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis und wegen der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nach § 12a Abs. 1 ArbGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG 20.07.1971 - 1 BvR 231/69; BAG 28.11.2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 30 ff).
  • LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19

    Schadensersatzanspruch für entgangenes Elterngeld - verspätete Lohnzahlung

    Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen dabei echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 293/18, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

    Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte

    (4) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Verzinsung erst mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (bzw. im Fall des § 105 Abs. 3 ZPO ab der Verkündung des Urteils) vorsieht, eine Sperrwirkung dergestalt zukommt, dass er die vorherige Verzinsung auch eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ausschließt (vgl. dazu OLG Naumburg, Urteil vom 24. August 1999 - 13 U 87/98, BeckRS 2012, 11444 unter II; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 791, 794; OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 196; aA OLG Brandenburg, Urteile vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 30; vom 6. Februar 2013 - 7 U 6/12, juris Rn. 39; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juli 2013 - 13 S 41/13, juris Rn. 8 f.; wohl auch OLG München, NJW-RR 2017, 437 Rn. 32; siehe ferner zum Ganzen BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 177 f.; BAG, NZA 2020, 465 Rn. 19 ff., BAGE 163, 309 Rn. 23 ff. mwN [jeweils zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]; Dragunski in Festschrift Berg, 2011, S. 21, 23 f.).
  • BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    auch BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 33; 24. Oktober 2019 - 8 AZR 528/18 - Rn. 23; 24. Oktober 2019 - 8 AZR 509/18 - Rn. 25) entschieden und ausführlich begründet hat - als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 4 Sa 413/22

    Kosten Rechtsverfolgung

    § 12a ArbGG schließt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch , der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, und damit auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Beitreibungskosten aus (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 15 mwN).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 112/22

    Wettbewerbsverstoß - Vertragsstrafe - Abmahnkosten - Schadensersatz - Auskunft

    Das G. - dem die hier zur Entscheidung berufene Kammer folgt - sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren, weil sie durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzesgeschichte gestützt wird (BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 22, juris).

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Schädiger die Regelung des § 12a ArbGG zweckwidrig einsetzt, um dem Gegner einen Schaden gerade dadurch zuzufügen, dass er wegen der Regelung des § 12a ArbGG Kosten aufwenden muss, die er sodann nicht erstattet verlangen kann (BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 42, juris).

  • ArbG Solingen, 03.11.2021 - 5 Ca 428/21

    Auslegung eines Vergleichs, Verzugszinsen, Steuerschaden

    Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen dabei echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BAG, Urteil vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18, Rn. 13, juris).
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