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   BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08   

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BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08 (https://dejure.org/2009,17936)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 8 AZR 305/08 (https://dejure.org/2009,17936)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 8 AZR 305/08 (https://dejure.org/2009,17936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei einem Arbeitsverhältnis auf einer Hochseefähre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei einem Arbeitsverhältnis auf einer Hochseefähre

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002,.

    Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).

    Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).

  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 60/07

    Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 12, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A.1 Einl. Rn. 49 ff.; Musielak/Stadler ZPO 7. Aufl. EG-Verordnungen Vorbemerkung Rn. 5; Rauscher/Staudinger EuZPR 2. Aufl. Bd. 1 Einl. Brüssel I-VO Rn. 27 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob im Streitfall der Gerichtsstand nach den Vorschriften über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge gem. Art. 18 ff. EuGVVO oder nach den Vorschriften für allgemeine zivilrechtliche Zuständigkeiten gem. Art. 2 ff. EuGVVO zu bestimmen ist (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 13, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 1; Mankowski Rn. 45).

    Angesichts der übereinstimmenden Formulierung in Art. 48 Abs. 1 EG kann zur Auslegung auf das dortige Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 16, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Rauscher/Staudinger Brüssel I-VO Art. 60 Rn. 1).

    Danach ist die Hauptverwaltung dort zu lokalisieren, wo die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, also meist am Sitz der Organe (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 16, aaO; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rn. 2).

    Diese Auslegung ist nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem europäischen Recht abgeleitet und so offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 16 mwN, aaO).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox ./. Geels] Slg. 1993, I-4075; 10. April 2003 - C-437/00 - aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).

  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 355/07

    Internationale Zuständigkeit - Rügelose Einlassung

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Eine Rüge der internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst "nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist" (EuGH 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16, Slg. 1981, 1671; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 355/07 - Rn. 23, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Geimer/Schütze Art. 24 Rn. 7).

    Daher kann erst eine rügelose Einlassung im Kammertermin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen (BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 355/07 - Rn. 24, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox ./. Geels] Slg. 1993, I-4075; 10. April 2003 - C-437/00 - aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Gründe des materiellen Rechts sollen nicht in die Zuständigkeit durchschlagen, der Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand nehmen können (EuGH 3. Juli 1997 - C-269/95 - [Benincasa ./. Dentalkit] Slg. 1997, I-3767; Mankowski Rn. 68/69).
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Flagge nicht der einzige Anknüpfungspunkt zum Flaggenstaat ist (Franzen IPRax 2003, 239, 240; KR/Weigand 9. Aufl. IPR Rn. 63; Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 9; Mankowski Rn. 233; Cornelia Müller "Die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht" 2004 S. 139 ff., jeweils mwN).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Unter dem Begriff des individuellen Arbeitsvertrages ist in verordnungsautonomer Interpretation eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit während einer bestimmten Zeit zum Gegenstand hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 26. Februar 1992 - C-357/89 - [Raulin ./. Minister van Onderwijs en Wetenschappen] Leitsatz 1, Slg. 1992, I-1027).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Eine Rüge der internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst "nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist" (EuGH 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16, Slg. 1981, 1671; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 355/07 - Rn. 23, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Geimer/Schütze Art. 24 Rn. 7).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
    Auf die Revision der Beklagten zu 1) - 3) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2008 - 1 Sa 38/07 - aufgehoben.
  • OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20

    Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

    Dies setze nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. V. 24.09.2009, 8 AZR 305/08, Rn. 31) die Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel voraus und sei beispielsweise indiziert, wenn vom fraglichen Ort aus Gehaltszahlungen vorgenommen würden.

    Das setzt die Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel an diesem Ort voraus (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 305/08, Rn. 34 mwN).

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

    Dies setzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.9.2009, 8 AZR 305/08, Rn. 31) "eine Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel" voraus und ist beispielsweise indiziert, wenn von dort aus Gehaltszahlungen vorgenommen werden.
  • LAG München, 28.10.2014 - 6 Sa 877/13

    Versorgungsrecht, Ergänzung

    6 Sa 877/13 - 22 Die Information über einen Betriebsübergang soll den betroffenen Arbeitnehmern nach diesseits geteilter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich eine Wissengrundlage für ihre Entscheidung, ob sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (nicht) widersprechen wolle/solle liefern (BAG v. 23.7. 2009 - 8 AZR 538/08, NZA 2010, 89, 91, unter Rz. 20 f.; BAG v. 13.7.2006 - 8 AZR 305/08, NZA 2006, 1268, unter II 1 b aa der Gründe [Rz. 21, juris]).
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