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   BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07   

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BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07 (https://dejure.org/2009,4601)
BAG, Entscheidung vom 02.04.2009 - 8 AZR 318/07 (https://dejure.org/2009,4601)
BAG, Entscheidung vom 02. April 2009 - 8 AZR 318/07 (https://dejure.org/2009,4601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; Voraussetzungen für die Berufung des Betriebsveräußerers auf Verwirkung; Fehlende Rückgriffsmöglichkeit auf den Betriebsveräußerer

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht und Aufhebungsvertrag

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 613a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6
    Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 2141
  • DB 2009, 2215
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechtes als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 01.03.2007 - 5 (6) Sa 1213/06
    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2007 - 5 (6) Sa 1213/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07
    Dies hat der Senat bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen entschieden (vgl. 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsüberganges (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07
    Dies hat der Senat bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen entschieden (vgl. 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552).
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stellt die bloße widerspruchsloseWeiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte (vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 20. Mai 2010 - 8 AZR 68/09 - Rn. 35; 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22) .
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    aa) Weder die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Betriebsübernehmer (BAG 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8) noch etwaige Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch die einzelne Arbeitsbedingungen, etwa die Art und der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung oder die Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden, stellen Sachverhalte dar, durch die das Umstandsmoment der Verwirkung ausgelöst ist.
  • LAG Düsseldorf, 14.12.2010 - 16 Sa 513/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Verbindung

    Mit Urteil vom 02.04.2009 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Widerspruch des Klägers wirksam war, da die schriftliche Unterrichtung vom 22.10.2004 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (BAG v. 02.04.2009 - 8 AZR 318/07 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB Widerspruch).

    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.04.2009 (8 AZR 318/07 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB Widerspruch) ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 17.04.2012 - 1 AZR 119/11

    Sozialplanabfindung

    Das Bundesarbeitsgericht hat dem mit Urteil vom 2. April 2009 (- 8 AZR 318/07 -) mit der Begründung entsprochen, der Kläger habe dem Betriebsteilübergang wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach § 613a Abs. 5 BGB noch wirksam widersprochen.
  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    cc) Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht zunächst an, dass allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der Betriebserwerberin noch keinen Umstand für die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Klägers begründet hat (vgl. Senat 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8).
  • ArbG Bonn, 16.02.2016 - 6 Ca 1620/15

    Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses; Übergang des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB verwirken ( BAG, Urteil vom 02.04.2009, 8 AZR 318/07 ).

    Weder die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Betriebsübernehmer ( vergl. BAG, Urteil vom 02.04.2009,8 AZR 318/07 ) noch etwaige Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch die einzelne Arbeitsbedingungen, etwa die Art und der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistungen oder die Höhe der Arbeitsvergütung geändert werden, stellen Sachverhalte dar, durch die das Umstandsmoment der Verwirkung ausgelöst wird.

  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 872/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    d) Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht zunächst an, dass allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der Betriebserwerberin noch keinen Umstand für die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Klägers begründet hat (vgl. Senat 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18

    Betriebsübergang - Fehler bei der Unterrichtung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch -

    Dies entspricht jedoch nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage ( vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27; BAG 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22 ).
  • ArbG Solingen, 24.02.2010 - 3 Ca 1672/09

    Kündigungsschutzklage gegen eine beriebsbedingte Kündigung bei Stehen des

    Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.04.2009 (8 AZR 318/07), auf die Bezug genommen wird, steht fest, dass der Widerspruch wirksam war.
  • ArbG Bonn, 11.11.2015 - 4 Ca 1615/15

    Feststellungsklage betreffend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Verwirkung

    Weder die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Betriebsübernehmer (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.2009 - 8 AZR 318/07 -, juris) noch etwaige Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch die einzelne Arbeitsbedingungen, etwa die Art und der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung oder die Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden, stellen Sachverhalte dar, durch die das Umstandsmoment der Verwirkung ausgelöst ist.
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