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   BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14   

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BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14 (https://dejure.org/2015,20723)
BAG, Entscheidung vom 18.06.2015 - 8 AZR 321/14 (https://dejure.org/2015,20723)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 (https://dejure.org/2015,20723)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14
    Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) .

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14
    Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) .

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    Auszug aus BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14
    Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 -) .

    Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem "bisherigen" Arbeitgeber oder "dem neuen Inhaber", den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) .

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14
    Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .
  • LAG Thüringen, 27.03.2014 - 2 Sa 402/12
    Auszug aus BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 402/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .

    Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) .

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Für die Voraussetzungen, unter denen das Widerspruchsrecht ausgeübt werden kann, ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14  - Rn. 14 ; 16. Oktober 2014 -  8 AZR 670/13  - Rn. 14 ) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 37, BAGE 153, 296; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen: vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .

    Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) .

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des

    Für die Voraussetzungen, unter denen das Widerspruchsrecht ausgeübt werden kann, ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14  - Rn. 14 ; 16. Oktober 2014 -  8 AZR 670/13  - Rn. 14 ) .
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 771/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen: vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .

    Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 37, BAGE 153, 296; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 762/16

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des

    Für die Voraussetzungen, unter denen das Widerspruchsrecht ausgeübt werden kann, ergibt sich nichts anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14  - Rn. 14 ; 16. Oktober 2014 -  8 AZR 670/13  - Rn. 14 ) .
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