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   BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21   

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BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 (https://dejure.org/2022,28700)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 (https://dejure.org/2022,28700)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 (https://dejure.org/2022,28700)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung - unangemessene Benachteiligung - Höhe der Vertragsstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung - unangemessene Benachteiligung - Höhe der Vertragsstrafe

  • IWW

    § 389 BGB, § ... 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 TzBfG, § 305c Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 6 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB, § 307 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 626 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag; Intransparenz einer Vertragsstrafenregelung; Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe; Korrelation zwischen dem Geldwert der Länge der Kündigungsfrist und der Höhe der Vertragsstrafe; Unangemessen hohe Vertragsstrafe in Höhe ...

  • rewis.io

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung - unangemessene Benachteiligung - Höhe der Vertragsstrafe

  • Betriebs-Berater

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - AGB - befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Höhe der Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - Vertragsstrafe; Weiterbildung zum Facharzt; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung; unangemessene Benachteiligung; Höhe der ...

  • rechtsportal.de

    Unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - Vertragsstrafe; Weiterbildung zum Facharzt; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung; unangemessene Benachteiligung; Höhe der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung - unangemessene Benachteiligung - Höhe der Vertragsstrafe

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Weiterbildungsassistenz | Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Kündigung

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Während Facharztweiterbildung kündigende Ärztin muss keine Vertragsstrafe zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbildung zum Facharzt - und die arbeitsvertragliche Vertragsstrafenklausel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Vertragsstrafe - Aufrechnung mit restlicher Vergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1152
  • MDR 2023, 710
  • NZA 2023, 423
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass das Abstellen auf die Monatsvergütung im Normalfall auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers berücksichtige (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) .

    Daraus folgt aber nicht, dass eine allgemeine Obergrenze in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für eine wirksame Vertragsstrafe bestünde (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55) .

    Aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich eine generelle Höchstgrenze von einem Bruttomonatsentgelt für eine wirksame Vertragsstrafe im Rahmen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags nicht herleiten (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 59) .

    Die schadensausgleichende Funktion einer Vertragsstrafe (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) spricht grundsätzlich dafür, in dieser Konstellation eine höhere Vertragsstrafe zuzulassen.

    Zwar haben Vertragsstrafen neben der schadensausgleichenden Funktion vor allem den Zweck, die Erbringung der Arbeitsleistung zu sichern (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) .

    Zwar können Arbeitnehmer, die über hohe Einkommen verfügen, in der Lage sein, Vermögen zu bilden, so dass es angemessen sein kann, auch eine höhere Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag zu vereinbaren (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 59) .

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 645/09

    Vertragsstrafe - Nichtantritt der Arbeit

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 55) .

    (2) Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 25; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 49 und 51) .

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Regelung der juristische Fachbegriff einer "Vertragsstrafe" zugrunde gelegt ist (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 52) .

    Die schadensausgleichende Funktion einer Vertragsstrafe (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) spricht grundsätzlich dafür, in dieser Konstellation eine höhere Vertragsstrafe zuzulassen.

    Zwar haben Vertragsstrafen neben der schadensausgleichenden Funktion vor allem den Zweck, die Erbringung der Arbeitsleistung zu sichern (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) .

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 16; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II der Gründe, BAGE 110, 8) .

    Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18; vgl. auch 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22, BAGE 158, 81; BGH 14. März 2017 - VI ZR 721/15 - Rn. 23, BGHZ 214, 204) .

    Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 30 mwN) .

    (1) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (st. Rspr., BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 27; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) .

    Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 27; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 23) .

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 16; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II der Gründe, BAGE 110, 8) .

    (1) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (st. Rspr., BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 27; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) .

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass das Abstellen auf die Monatsvergütung im Normalfall auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers berücksichtige (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) .

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Datum "31.7.2019", bis zu dem die Kündigung ausgeschlossen sein soll, von Hand eingefügt worden ist (vgl. zu einer handschriftlich vorgenommenen Streichung: BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 19) .

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 22; 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20  - Rn. 20 ; 28. Februar 2019 -  8 AZR 201/18  - Rn. 55 , BAGE 166, 54 ) .

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20  - aaO; 3. Dezember 2019 -  9 AZR 44/19  - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 27; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 23) .
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 47; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 27) .
  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 47; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 27) .
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 896/07

    Vertragsstrafe - Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    Daraus folgt aber nicht, dass eine allgemeine Obergrenze in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für eine wirksame Vertragsstrafe bestünde (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55) .
  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 65/05

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
    (3) Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zudem nur transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Höhe der im Fall eines Verstoßes zu leistenden Vertragsstrafe eindeutig bestimmt ist (vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 65/05 - zu II 3 b bb der Gründe) .
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 3303/19

    Beginn der Kündigungsfrist bei befristetem Ausschluss der ordentlichen Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 10.05.2021 - 1 Sa 12/21

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung - AGB-Kontrolle - Weiterbildung zum

  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

  • BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 283/05

    § 4 KSchG nF bei Kündigungszugang vor dem 1. Januar 2004

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 23.01.2014 - 8 AZR 130/13

    Vertragsstrafenversprechen - Formulararbeitsvertrag - Auslegung -

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15

    Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?

  • BAG, 20.06.2023 - 1 AZR 265/22

    Vermittlungsprovision - Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

    Um sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht vertragswidrig beendet, hat sie zudem die Möglichkeit, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu vereinbaren (vgl. dazu BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 31 ff.; 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 16 ff.) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 259/22

    Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

    bb) Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (vgl. BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 32; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris).

    Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 35; 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18; vgl. auch 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 36; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 25; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 49, 51, jeweils zitiert nach juris).

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Regelung der juristische Fachbegriff einer "Vertragsstrafe" zugrunde gelegt ist (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 38; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 52, jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2023 - 2 Sa 313/22

    Abmahnung; Außerordentliche Kündigung; Dienstwagen; Dienstwagenrichtlinie;

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist ( BAG, 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 24) .
  • BAG, 19.01.2023 - 6 AZR 62/22

    Pflegedienst in der Ambulanz einer Universitätsklinik - Zulage nach der

    BAG, Urteil vom 20.10.2022 - 8 AZR 332/21.

    ECLI:DE:BAG:2022:201022.U.8AZR332.21.0.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 5 Sa 26/22

    Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Rückzahlung von Annahmeverzugslohn wegen

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (z. B. BAG, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 24, juris = NZA 2023, 423).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2023 - 6 Sa 237/22

    Provisionsabrede - Auslegung - Inhaltskontrolle - Auskunftsanspruch - Stufenklage

    Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 35; 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18; vgl. auch 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).
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