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   BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07   

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BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 (https://dejure.org/2008,1020)
BAG, Entscheidung vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 (https://dejure.org/2008,1020)
BAG, Entscheidung vom 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 (https://dejure.org/2008,1020)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen eines durch "Mobbing" entstandenen immateriellen Schadens; Voraussetzungen einer "Überraschungsentscheidung" und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine gerichtliche Entscheidung; Verletzung der Rücksichtnahmepflichten bei Ausspruch einer ...

  • Betriebs-Berater

    Mobbing - Selbstmord des Arbeitnehmers

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 241; ; BGB § 253; ; BGB § 276; ; BGB § 280; ; BGB § 823; ; BGB § 844; ; BGB § 845; ; BGB § 1922; ; ZPO § 139; ; ZPO § 551; ; ArbGG § 69; ; ArbGG § 72; ; AGG § 1; ; AGG § 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz; Mobbing - Schadensersatzanspruch; Selbstmord des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Selbstmord eines Arbeitnehmers: Schadensersatzanspruch der Erben? ? Selbsttötung nach Ausspruch unberechtigter Kündigung regelmäßig nicht adäquat kausal ? ?Mobbing? keine eigene Anspruchsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Arbeitgebers für Selbstmord

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsunwirksame Kündigung und Selbstmord des Arbeitnehmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Suizid nach Mobbing

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Selbstmord eines Arbeitnehmers - Witwe verklagt Arbeitgeber wegen "systematischen Mobbings"

  • heuking.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Keine generelle Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach kündigungsbedingtem Selbstmord seines Mitarbeiters

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei Selbstmord des Arbeitnehmers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mobbing und die Probleme mit dem Recht

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB - Mobbing

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 251
  • NZA 2009, 38
  • BB 2008, 1617
  • DB 2008, 2086
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mwN).

    Die Klägerin, welche für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6), hat nämlich weder konkret dargelegt, dass die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können noch dass sie hätte erkennen können, der Erblasser werde auf Grund dieser Kündigung erkranken.

    Diese tatrichterliche Bewertung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (- 8 AZR 709/06 -AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    § 823 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch ua. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung der Gesundheit oder eines "sonstigen Rechtes", zu denen auch das Persönlichkeitsrecht zählt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

    Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, weil ihr auch in so genannten "Mobbing-Fällen" für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast obliegt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mwN).

    Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - aaO).

    Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223).

    Daher ist durch das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat sowie ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223).

  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 234/06

    Kein Anspruch auf wegen Eigenkündigung eingetretenen Verdienstausfallschaden

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - AP BGB § 823 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 6 mwN).

    Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg (vgl. Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - aaO).

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Die Klägerin hätte nämlich nicht nur vortragen müssen, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, sondern auch, welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen sie dann in der Berufungsinstanz noch vorgebracht hätte (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1).

    Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht für das angegriffene Berufungsurteil kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1).

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

    Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Die für den Zurechnungszusammenhang maßgebliche Adäquanztheorie (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 68) schließt tatsächliche Entwicklungen, mit denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, aus dem Verantwortungsbereich aus, weil eine Haftung für rein zufällige Folgen der Rechtsüberzeugung widersprächen, das Erfordernis der Beherrschbarkeit einer Schadensgefahr außer Acht ließe und keine generalpräventive Wirkung entfalten könnte.
  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 209/89

    Haftung des Arbeitnehmers - Gesamtschuld

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Der Ersatzpflichtige soll in der Regel für eine äußerst unwahrscheinliche Folge deshalb nicht einstehen müssen, weil diese außerhalb des vorhersehbaren und beherrschbaren Geschehens liegt (Senat 10. Mai 1990 - 8 AZR 209/89 -BAGE 65, 128 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 110 = EzA BGB § 426 Nr. 2).
  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

    Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Grundsätzlich kann sich eine unberechtigte Kündigung als eine Arbeitsvertragsverletzung darstellen, die dann zum Ersatz eines durch die Kündigung verursachten Schadens führen kann, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. Senat 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27 mwN).
  • LAG Thüringen, 25.01.2007 - 2 Sa 366/05
    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2007 - 2 Sa 366/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 722/05

    Betriebsstilllegung - Verfahrensrüge

    Auszug aus BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
    Macht der Revisionskläger nämlich geltend, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatzoder Protokollstelle enthält, mit welcher der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und wenn dargelegt wird, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 722/05 - EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 6).
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

    Auch Entschädigungen für immaterielle Schäden infolge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Erklärung einer unwirksamen Kündigung seien nicht ausgeschlossen (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 16 unter Hinweis auf BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 -) .
  • BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 838/12

    Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

    Auch bisher waren etwa auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Entschädigungen für erlittene immaterielle Schäden bei der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 15 f.; 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 20) .
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    (2) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem Kläger nicht aufgrund von - drohenden - Persönlichkeitsrechtsverletzungen unzumutbar gewesen sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 20; 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 36) .
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